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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_813/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thomet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2025 (BK 24 556). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt seit dem Jahr 2019 ein Strafverfahren gegen B.________, C.________ und D.________ unter anderem wegen Menschenhandels, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) (Aktion E.________). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte am 24. Juni 2019 die gegen B.________ und C.________ angeordnete Echtzeitüberwachung einer Rufnummer bis zum 20. September 2019 und mit separatem Entscheid die Erfassung und Auswertung der im Rahmen der genehmigten Echtzeitüberwachung übermittelten Raum- und Hintergrundgespräche. Nach zweifacher Verlängerung der Echtzeitüberwachung wurde sie am 21. Januar 2020 beendet.  
 
A.b. Am 3. Januar 2020 wurde eine Hausdurchsuchung bei A.________ angeordnet zwecks Sicherung von Tatspuren sowie Sicherstellung und forensischer Sicherung von Beweismitteln, inklusive Aufzeichnungen etc. Die Hausdurchsuchung fand am 14. Januar 2020 statt. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fanden am 14. Januar 2020 mehrere durch die Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen statt, wobei A.________ als Auskunftsperson befragt wurde.  
 
A.c. Die Kantonspolizei Bern liess der Staatsanwaltschaft am 9. August 2022 einen Anzeigerapport betreffend A.________ zugehen (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 28. August 2022). Diesem werden demnach (qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, eventuell qualifiziert begangen, sowie Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, eventuell Verschaffens einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit, eventuell qualifiziert begangen. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern einen Ermittlungsauftrag.  
Am 19. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Genehmigung des personellen Zufallsfundes aus der im Rahmen der Aktion E.________ angeordneten Echtzeitüberwachung inklusive Raum- und Hintergrundgespräche gegen A.________. Das Zwangsmassnahmengericht erteilte die Genehmigung mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 und hielt fest, die gewonnenen Erkenntnisse dürften in der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verwendet werden. 
Am 14. November 2022 wurde A.________ als beschuldigte Person zu den erwähnten Vorwürfen und zum Vorwurf des Wuchers befragt. Nach der Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen teilte die Staatsanwaltschaft A.________ am 17. Dezember 2024 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte ihm den Entwurf der Anklageschrift zu. 
 
A.d. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die im Rahmen der Aktion E.________ angeordnete Echtzeitüberwachung einer Rufnummer inklusive Raum- und Hintergrundgespräche vom 21. Juni 2019 bis zum 21. Januar 2020 als Zufallsfund gegen ihn genehmigt worden sei.  
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses stellte mit Beschluss vom 13. Juni 2025 fest, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1) und wies dessen Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Kanton Bern auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem wurde dem Rechtsvertreter von A.________ eine Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und stellt Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. Juni 2025. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gewonnenen Erkenntnisse und auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger nicht zu verwerten, aus den amtlichen Strafakten auszusondern und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. 
Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, womit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs, die von der betroffenen Person nachträglich angefochten werden (Art. 279 Abs. 3 StPO), und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 7B_91/2024, 7B_92/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 2 mit Hinweisen), womit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 142 V 577 E. 3.2; 140 II 141 E. 8).  
 
2.2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).  
Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar gewisse seiner Vorbringen als Sachverhaltsrügen. Jedoch erschliesst sich nicht, welche sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz er aus welchen Gründen bemängelt. Die Vorbringen beziehen sich vielmehr auf die vorinstanzliche Rechtsanwendung, weshalb sie in diesem Zusammenhang zu behandeln sind. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vermag er auch nicht damit darzutun, dass er den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigenen gegenüberstellt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe zwar eine Gehörsverletzung festgestellt, diese aber fälschlicherweise als geheilt erachtet. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz stellte mit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör fest. Sie erachtete jedoch die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung als erfüllt. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids gehe immerhin hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch inklusive Beilagen als schlüssig erachtet und sich zu eigen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des personellen Zufallsfundes bestritten, wozu sich die Staatsanwaltschaft geäussert und worauf der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen eingereicht habe. Damit sei die Sache beschlussreif, sodass aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz festgestellter Gehörsverletzung auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verzichten sei.  
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz eine Heilung der Gehörsverletzung aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht hätte bejahen dürfen. Damit kommt er der qualifizierten Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht nach. Abgesehen davon bestätigt der Beschwerdeführer selber, dass der Vorinstanz dieselbe Kognition zukomme wie dem Zwangsmassnahmengericht. Weiter haben sich sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Vorinstanz ausführlich auch mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens auseinandergesetzt. Schliesslich ist das Zwangsmassnahmengericht offenbar davon ausgegangen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund hätte eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen geführt. Die Vorinstanz durfte damit die Heilung der festgestellten Gehörsverletzung bejahen, ohne selber den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz auf seinen Beweisantrag, die Akten aus den Verfahren gegen die drei Hauptbeschuldigten zu edieren, nicht eingegangen sei. Er stellt in den Raum, bereits vor der Genehmigung des Zufallsfundes am 20. Oktober 2022 hätten ihn betreffende Ermittlungshandlungen stattgefunden. Entsprechende Hinweise oder Anhaltspunkte bringt er aber nicht vor. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz die genannten Verfahrensakten hätte edieren müssen bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie darauf verzichtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3.1) bestand für die Vorinstanz denn auch keine Veranlassung dazu. Deshalb ist der auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Edition der Akten aus den Verfahren gegen die drei Hauptbeschuldigten abzuweisen.  
Mit der Verneinung der Gehörsverletzung entfällt zudem die Grundlage für die Rüge der rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
3.2.2. Es trifft jedoch zu, dass die Vorinstanz auf den Editionsantrag des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, sodass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen ist, weshalb sie auf die beantragte Edition verzichtet hat. Insofern kam die Vorinstanz ihrer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht nicht nach, was im Dispositiv festzustellen und im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe unter Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO nicht unverzüglich um Genehmigung des Zufallsfundes ersucht. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Damit soll sichergestellt werden, dass solche Zufallsfunde nur dann im Strafverfahren verwendet werden, wenn auch diesbezüglich eine Überwachung gestützt auf Art. 269 ff. StPO zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 150 IV 139 E. 5.8 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ordnet in diesem Fall unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Sie teilt der betroffenen überwachten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO). Für das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 274 StPO. Gemäss dessen Abs. 1 reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung die Anordnung sowie die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten ein (Urteil 7B_91/2024, 7B_92/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten (Urteil 7B_900/2023, 7B_606/2024 vom 26. August 2024 E. 4.2.5). Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob die Überwachung ausgedehnt oder, wie vorliegend, lediglich ein Zufallsfund genehmigt werden soll. Im letzteren Fall ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Bereits die mit diesem Umstand einhergehende Unsicherheit darüber, ab welchem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, "unverzüglich" ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, spricht dafür, diese Vorgabe als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (Urteil 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Jedenfalls soweit der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde, ist der Staatsanwaltschaft denn auch gemäss der Rechtsprechung weder gestützt auf Art. 278 Abs. 3 StPO noch gestützt auf Art. 274 Abs. 1 StPO ein Vorwurf zu machen (Urteile 7B_91/2024, 7B_92/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.2; 7B_900/2023, 7B_606/2024 vom 26. August 2024 E. 4.2.5).  
 
4.1.3. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ermittlungen gegen die drei Hauptbeschuldigten unter anderem wegen Menschenhandels um eine sehr grosse und umfangreiche Aktion handelte, die eine Vielzahl von Sachverhalten und Personen betraf. Der Beschwerdeführer war eine von mehreren Personen, welche die Dienste der durch eine der Hauptbeschuldigten vermittelten Hausangestellten in Anspruch nahmen. Dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst auf die Ermittlungen gegen die drei Hauptbeschuldigten fokussierten, ist angesichts des ihnen zustehenden Ermessens und der beschränkten Ressourcen nicht zu beanstanden. Es ist unvermeidbar, dass in einem solch umfangreichen Fall Priorisierungen vorgenommen und die Ermittlungen an die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden angepasst werden müssen, und nachvollziehbar, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erst später in Angriff genommen werden konnten.  
 
4.2. Mit Blick auf den Zeitraum bis zum 14. Januar 2020, als beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dieser als Auskunftsperson einvernommen wurde, ergibt sich, was folgt.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, bei der Aktion E.________ handle es sich um eine umfangreiche Aktion gegen drei Hauptbeschuldigte, denen unter anderem Menschenhandel vorgeworfen werde. Auch wenn es zutreffe, dass sich aus der Echtzeitüberwachung ebenso den Beschwerdeführer belastendes Material ergeben habe, seien seine Rolle und sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Anhaltung vom 14. Januar 2020 noch unklar gewesen und hätten sich die Strafverfolgungsbehörden auf die drei Hauptbeschuldigten fokussiert. Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG und das Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 AIG keine Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 oder 3 StPO darstellten, habe vor dem 14. Januar 2020 bzw. vor der Hausdurchsuchung und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson noch keine genügende Grundlage für eine Genehmigung der ihn betreffenden Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung als personellen Zufallsfund bestanden.  
 
4.2.2. Diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu widerlegen. Er zeigt nicht auf, inwiefern spätestens im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2020 ein neuer Tatverdacht gegen ihn hätte geklärt werden sollen. Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die anschliessende Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson erfolgte im Verfahren gegen die drei Hauptbeschuldigten. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer dabei eine Sequenz aus der Telefonüberwachung vorgespielt und ihm der Zufallsfund insofern bereits zu jenem Zeitpunkt vorgelegt worden war. Dem Beschwerdeführer wurden dazu vier Fragen gestellt: wer spreche (Antwort: Eine der Hauptbeschuldigten und er.), worum es in diesem Gespräch gegangen sei (Antwort: Er sei wütend gewesen, weil einer der Hauptbeschuldigten seinen Sohn nicht von der Schule abgeholt habe.), ob es weitere Anmerkungen seinerseits zu diesem Gespräch gebe (Antwort: Nein.) und was er zum Gehörten sage (Antwort: Nichts.). Dass diese Fragen nicht mehr dem Verfahren gegen die drei Hauptbeschuldigten zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr der Gewinnung von Erkenntnissen gegen ihn dienten, oder dass damit überhaupt - und, wenn ja, welche - neue Erkenntnisse gewonnen worden wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ohne nähere Begründung macht er geltend, aus den ihm gestellten Fragen ergebe sich, dass die Einvernahme zur Klärung des neuen Tatverdachts gegen ihn gedient habe. Insofern kann hier nicht von einer Verwendung des Zufallsfundes gegen den Beschwerdeführer gesprochen werden.  
 
4.2.3. Aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der ihm vorgespielten Sequenz von einem "Zufallsfund" gesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls lässt diese Formulierung allein nicht den Schluss zu, die Strafverfolgungsbehörden seien schon zu jenem Zeitpunkt von einem auf eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO bezogenen dringenden Tatverdacht zulasten des Beschwerdeführers ausgegangen, wie dieser vorbringt. Es handelt sich dabei nicht um eine verbindliche rechtliche Einordnung.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 und Art. 113 StPO, weil ihm im Rahmen der Einvernahme angeblich zugesichert worden sei, dass für den Zufallsfund ihm gegenüber ein Verwertungsverbot bestehe und die Erkenntnisse nur gegen die bekannten Beschuldigten verwendet würden. Er setzt sich allerdings nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziffer 8.2.3 des angefochtenen Beschlusses auseinander und vermag diese somit nicht zu widerlegen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. In Bezug auf die Zeitspanne zwischen der Hausdurchsuchung und der Einvernahme vom 14. Januar 2020 und dem den Beschwerdeführer betreffenden Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 9. August 2022 erwägt die Vorinstanz, es sei unerheblich, dass rückblickend bereits vor dem Erhalt des Anzeigerapports vom 9. August 2022 Verdachtsmomente gegen diesen bestanden haben könnten. Es liege in der Natur von umfangreichen und komplexen Verfahren wie dem vorliegenden, dass die Rolle einer in einer Überwachung aufgetauchten Person nur schwierig einzuordnen sein könne. Bei der Entscheidung, wer in eine Untersuchung einbezogen werde und wer nicht, müsse den Strafverfolgungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dabei sei ohne Weiteres denkbar, dass im Laufe einer Untersuchung der Verdacht gegen eine Person erst aufkomme oder sich weiter erhärte und entsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt Ermittlungen gegen diese Person aufgenommen würden.  
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Der Staatsanwaltschaft kann daher kein Verstoss gegen Art. 278 Abs. 3 StPO vorgeworfen werden, weil sie bis zum 9. August 2022 nicht um Genehmigung des Zufallsfundes ersucht hat. Dass der Fokus der Strafuntersuchung zunächst auf den drei Hauptbeschuldigten lag, ist nachvollziehbar (vgl. auch E. 4.1.3 hiervor). Selbst wenn die Beschäftigung von Arbeitskräften durch den Beschwerdeführer in allen diesem bekannten Einvernahmen in den gegen die Hauptbeschuldigten geführten Verfahren thematisiert wurde, wie er vorbringt, würde dies nichts daran ändern. Vielmehr dürften gerade die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum einschlägigen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer geführt haben. Inwiefern die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht gegen die drei Hauptbeschuldigten hätten verwendet werden dürfen, erschliesst sich nicht. 
 
4.3.2. Im Umstand, dass die Vorinstanz den Strafverfolgungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einräumte, liegt entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Abgesehen davon handelt es sich um einen pauschal gehaltenen Vorwurf, mit dem der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Wie bereits erwähnt, liess die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft am 9. August 2022 einen Anzeigerapport betreffend den Beschwerdeführer zugehen, der bei der Staatsanwaltschaft gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz am 28. August 2022 eingegangen ist. Dem Anzeigerapport zufolge werden dem Beschwerdeführer (qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Nachdem sich der Anzeigerapport auch auf den Zufallsfund stützt, hätte sich die Staatsanwaltschaft bereits nach Erhalt des Anzeigerapports veranlasst sehen können, um Genehmigung des Zufallsfundes zu ersuchen, was sie nicht getan hat.  
 
4.4.2. Am 6. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet und der Kantonspolizei Bern einen Ermittlungsauftrag erteilt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war bei der Staatsanwaltschaft ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Tatverdacht vorhanden, der mit Blick auf die vorangehende Erwägung auch auf dem Zufallsfund aus der Überwachungsmassnahme basierte. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft erst am 19. Oktober 2022 und damit insbesondere auch nach Erteilung des Ermittlungsauftrags um Genehmigung des Zufallsfundes ersucht. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren nicht unverzüglich eingeleitet (vgl. E. 4.1.1 hiervor).  
 
4.4.3. Nachdem zwischen dem Erhalt des Anzeigerapports am 28. August 2022 und der Genehmigung des Zufallsfundes am 20. Oktober 2022 keine Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erfolgten - auch nicht solche gestützt auf den Zufallsfund - und der Zufallsfund vor seiner Genehmigung damit noch nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet wurde, ist mit Blick auf obenstehende Erwägungen nicht nur hinsichtlich der in Art. 274 Abs. 1 StPO, sondern auch hinsichtlich der in Art. 278 Abs. 3 StPO vorgesehenen Frist von einer Ordnungsvorschrift auszugehen. Deren Verletzung führt daher nicht zur Unverwertbarkeit des Zufallsfundes (vgl. E. 4.1.2 hiervor; Urteil 7B_91/2024, 7B_92/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.2). Auf die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 141 StPO erhobenen Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.  
 
5.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz festzustellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Nachdem er teilweise obsiegt, sind ihm reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen und hat ihm der Kanton Bern eine anteilsmässige Entschädigung zu entrichten. Im Übrigen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Thomet, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck