Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_877/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens / Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2025 (BK 24 438).
Erwägungen:
1.
A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) warf B.________ (fortan: der Beschuldigte) vor, ihr für eine ärztliche Untersuchung nicht geschuldete Leistungen in Rechnung gestellt zu haben, womit er ein Vermögensdelikt begangen oder unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) gehandelt haben könnte. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung sowie Widerhandlung gegen das UWG, angeblich begangen im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. September 2019, nicht an die Hand. Am 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft trat am 29. Mai 2020 nicht auf das Wiederaufnahmegesuch ein und hielt gleichzeitig fest, es werde kein neues Verfahren an die Hand genommen. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. September 2020 ab.
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 4. Mai 2020 wegen übler Nachrede, zum Nachteil des Beschuldigten, schuldig erklärt. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil am 16. Februar 2024.
Am 2. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens und eventualiter um Entgegennahme ihrer Eingabe als Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie machte geltend, er habe zwei weitere Leistungen verrechnet, die er nicht erbracht habe. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 dieses Gesuch ab, nahm kein neues Verfahren an die Hand und wies die gestellten Beweisanträge ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte zusammengefasst, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt richtig wiederzugeben und zu untersuchen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 stellte das Obergericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin gelangt gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. Juni 2025 an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft sei mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt eingereichten Belege zu Recht von neuen Beweismitteln ausgegangen. Diese seien für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im abgeschlossenen Verfahren BM 2019 37854 unerheblich, weshalb eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu Recht verweigert worden sei. Zu prüfen bleibe, ob betreffend die Abrechnung der neu beanstandeten Tarmed-Leistungen "Vorbesprechen Eingriff" und "Spezifische Beratung" (Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510) ein hinreichender Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliege.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ein (neues) Urkundendelikt vorwirft, hält die Vorinstanz fest, ein Schriftstück könne bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen, bezüglich anderer Aspekte hingegen nicht. So habe etwa eine Arztrechnung gegenüber der Krankenkasse Urkundencharakter, nicht jedoch gegenüber dem Patienten. Mit Blick auf diese Ausgangslage liege damit gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Falschbeurkundung vor, unabhängig davon, ob die fraglichen Tarmed-Positionen korrekt abgerechnet worden seien bzw. ihre dazu gemachten Ausführungen glaubhaft seien oder nicht.
Im Zusammenhang mit den angeblich nicht erbrachten Tarmed-Positionen liege ein mutmassliches Vermögensdelikt (Betrug) vor, wobei es sich aufgrund des Betrags von Fr. 96.-- bloss um ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172
ter StGB handle, wofür ein Strafantrag (vgl. Art. 30 f. StGB) erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Juli/August 2021 erkannt zu haben, dass zwei Tarmed-Leistungen nicht erbracht worden seien. Dennoch - so die Vorinstanz - habe sie erst am 2. Mai 2024 Anzeige erstattet, weshalb der Strafantrag betreffend allfälliger Vermögensdelikte offensichtlich verspätet erfolgt sei. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorwurf betreffend die Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510 sei bereits von der ersten Anzeige vom 6. September 2019 umfasst gewesen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich und werde auch nicht begründet, inwiefern durch die (angeblich) nicht erbrachten Tarmed-Positionen weitere Straftatbestände erfüllt sein sollten.
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Soweit sie etwa vorbringt, eine Arztrechnung "sollte [...] auch gegenüber dem Patienten eine Urkunde sein", legt sie weder näher noch nachvollziehbar dar, dass und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben sollte. Gleiches gilt für die beiläufige Behauptung der Beschwerdeführerin, ein "mögliches Offizialdelikt gegenüber der Krankenkasse" bleibe bestehen. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu (vgl. Art. 68 BGG)
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler