Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_878/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Juli 2025 (51/2024/67).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren und erliess am 4. Dezember 2024 eine Einstellungsverfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 31. Juli 2025 ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Ermittlungen sowie zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, der Tatbestand der falschen Anschuldigung schütze auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Im Falle einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 werde er "somit erfolgreich Zivilforderungen gegen sie geltend machen können". Konkret zu denken sei dabei an die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren in Deutschland sowie an eine Genugtuung für den in Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 "entstandenen Stress, den der Beschwerdeführer seit Jahren erdulden muss und der ihn psychisch sehr mitnimmt".
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Sachlegitimation nicht hinreichend darzutun. Soweit er aus dem angezeigten Delikt eine Schadenersatzforderung ableiten will, legt er die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR nicht dar. Insbesondere wird der ihm mutmasslich entstandene Schaden nicht beziffert und fehlen jegliche Ausführungen zur Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 und einem allfälligen Schaden. Auch ein möglicher Genugtuungsanspruch wird nicht näher begründet. In der Beschwerde wird namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.
2.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde ist zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Legitimation im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler