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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_896/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. August 2025 (BES.2025.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Juli 2023 wurde B.A.________ wegen eines seit zwei Jahren bestehenden Tumorleidens (metastasierendes Leiomyosarkom) zwecks Einholens einer Zweitmeinung mit der Ambulanz vom Spital Bellinzona in das Universitätsspital Basel verlegt. In der Folge wurde ihr Morphin verabreicht. Am 17. August 2023 verstarb sie um 05.30 Uhr im Universitätsspital. Auf Wunsch ihres Ehemannes A.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde die Verstorbene am 18. August 2023 durch das Universitätsspital autopsiert. 
Am 25. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung, wobei er sinngemäss Behandlungsfehler, die Abgabe eines umstrittenen Medikaments (Xeloda) und Ersticken durch Erbrochenes infolge Morphingabe geltend machte. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen das Personal des Universitätsspitals wegen fahrlässiger Tötung nicht anhand. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. August 2025 ab. Es stellte fest, dass es sich bei dem durch die "Nichtanhandnahmeverfügung" ergangenen Verfahrensabschluss materiell nicht um eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, sondern um eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 ff. StPO handle. In der Sache kam es zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit zu Recht eingestellt habe. 
A.A.________ gelangt ans Bundesgericht und verlangt "die Wiederaufnahme" des Verfahrens. 
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
2.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Verstorbenen, welcher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen das Universitätsspital Basel (und das Spital Bellinzona) wegen fahrlässiger Tötung geltend macht. In seinen Eingaben an das Bundesgericht äussert er sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Angesichts der tatsächlichen Umstände sowie des im Raum stehenden Vorwurfs der fahrlässigen Tötung kann zwar angenommen werden, dass der Beschwerdeführer allfällige Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die Vorinstanz geht indes davon aus, dass es sich bei der Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Universitätsspitals um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle. Die aus dem Tod der Verstorbenen ableitbaren finanziellen Ansprüche dürften demnach mit grösster Wahrscheinlichkeit Staatshaftungsansprüche darstellen. Solche berechtigen die Privatklägerschaft wie erwähnt nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung.  
 
2.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Derartige Rügen finden sich in der Beschwerde keine. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger des verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (Recht auf Leben) beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. dazu Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3. 2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht beschwerdelegitimiert.  
 
3.  
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler