Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_969/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2025 (SBK.2025.171).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 14. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten. Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin der Präsident des Bezirksgerichts Muri am 17. Juni 2025 die Einstellung des Strafverfahrens verfügte. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ eine Beschwerde sowie ein Ausstandsgesuch. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 15. August 2025 weder auf die Beschwerde noch auf das Ausstandsgesuch ein. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch. Zur Begründung führt er aus, Frau Koch sei im selben Jahr Gerichtspräsidentin in Lenzburg gewesen, in dem auch Frau Baumgartner als Gerichtsschreiberin gearbeitet habe. Damit bringt er jedoch keinen substanziierten Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG in Bezug auf diese Gerichtsperson vor. Daran ändern auch die von ihm behauptete "Vetternwirtschaft im Umfeld des Bezirksgerichts Muri" sowie die angeblichen "familiären und institutionellen Verbindungen" zwischen den genannten Personen nichts. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern es ist darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist somit nicht einzutreten.
2.2. Weiter stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG im Verfahren 7B_362/2024, welches einen engen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren habe. Welcher Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren 7B_969/2025 und dem abgeschlossenen Verfahren 7B_362/2024 tatsächlich bestehen soll, ist fraglich. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Jedenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das Urteil 7B_362/2024 weder "ordnungsgemäss noch innert Frist" zugestellt worden. Dem "Track&Trace"-Auszug der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass das als Gerichtsurkunde versandte Urteil 7B_362/2024 vom 11. Juni 2024 dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 um 09.35 Uhr persönlich am Schalter zugestellt wurde. Art. 50 BGG betrifft sodann die Wiederherstellung einer versäumten Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Was der Beschwerdeführer daraus für die angeblich nicht fristgemässe Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu seinen Gunsten ableiten will, ist von vornherein nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3. Die Vorinstanz begründet umfassend, weshalb sie sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Namentlich führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer durch die Verfahrenseinstellung beschwert sein könne, und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es per se keinen Ausstandsgrund darstelle, wenn ein Gerichtsmitglied bereits in andere den Beschwerdeführer betreffende Verfahren involviert war. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, stattdessen schildert er lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht und behauptet, die Vorinstanz habe die zentralen Fragen gar nicht beantwortet. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier