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[AZA 7] 
C 183/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 17. Dezember 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Mit Verfügung vom 28. Juli 1999 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern B.________, geb. 1948, für die Zeit vom 24. Juli 1997 bis 30. April 1999 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von insgesamt Fr. 7660.- zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Taggelder seien, entsprechend den Angaben in den Formularen "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" und "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung", jeweils vom 10. Juli 2001, zu Unrecht auf der Basis einer Vollzeit- statt einer 80 %-Stelle ausgerichtet worden. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rückerstattungsschuld auf Fr. 5271. 70 herab (Einzelrichterentscheid vom 9. Mai 2000). 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Rückerstattungsverfügung vom 28. Juli 1999. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung über das Erfordernis eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bei formell rechtskräftiger Verfügung und faktischem Verwaltungshandeln, worunter Taggeldabrechnungen gemäss AVIG fallen, soweit eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist (BGE 122 V 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Ob die Taggelder für die Monate Juli bis Dezember 1997 sowie August 1998 bis April 1999 zu Unrecht auf der Grundlage einer Vollzeit- statt einer 80 %-Stelle bemessen wurden, beschlägt - mit der Vorinstanz und entgegen der Verwaltung - nicht die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG), sondern diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalles nach Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG (vgl. ergänzend BGE 125 V 58 ff. Erw. 6a-c und 121 V 341 Erw. 3, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückforderung insoweit aufgehoben, als diese die Taggelder für die Monate Juli bis Dezember 1997 zum Gegenstand hatte. Das ist nach den Parteivorbringen letztinstanzlich nicht mehr strittig und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Juli 1997 einen gewünschten Beschäftigungsgrad von "100%, ev. 80%" angegeben. 
In den folgenden Kontrollperioden des Jahres 1997 hat sie ihre Arbeitsbemühungen nicht bloss auf Teilzeitstellen beschränkt; anschliessend hat sie zudem von Januar bis Mai 1998 im Beschäftigungsprogramm X.________ zu 100 % gearbeitet. Ob wegen Ablaufs der angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist (vgl. BGE 122 V 369 Erw. 3 mit Hinweisen) ein Zurückkommen auf die entsprechenden Taggeldabrechnungen mit dem kantonalen Richter einen Rückkommenstitel erfordert hätte, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es ist auch bei freier Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Monate Juli bis Dezember 1997 auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % zu erkennen. 
 
b) Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher, in allen Teilen überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich zustimmt, erwogen, dass für die Monate August 1998 bis April 1999 von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % auszugehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aktenmässig erstellt und letztinstanzlich unbestritten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Mai 1998, erstmals und unterschriftlich bekräftigt, erklärt hatte, sie suche Arbeit im Umfang von 80 %. Sie hat dieses gewünschte Arbeitsvolumen in der Folge mehrfach bestätigt. Nach glaubhaften Darlegungen des Vereins SAB, Stationäre Alterseinrichtungen Bern, bei welcher sie ab 1. Juni 1998 teilzeitlich (ca. 60 %) als Betreuerin im Alterswohn- und Pflegeheim Y.________ angestellt war, hat sie eine Erhöhung ihres Arbeitspensums per Mai sowie Juni 1999 abgelehnt. Das indiziert, dass sie bereits vorher keinen höheren Beschäftigungsgrad (mehr) angestrebt hatte. Die Nachweisblätter über die persönlichen Arbeitsbemühungen schliesslich belegen, dass die Beschwerdeführerin sich im August 1998 um eine 100 %-Stelle beworben hat. Ab September 1998 ist demgegenüber keine einzige Bewerbung für eine Vollzeitstelle ausgewiesen. Mit dem kantonalen Richter ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den Monaten August 1998 bis April 1999 nicht ernsthaft um eine vollzeitliche Anstellung bemüht hat. Auf Grund der eindeutigen Beweislage ist ihm sodann darin beizupflichten, das die Annahme eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % ab August 1998 unhaltbar gewesen ist. Sie ist als solche zweifellos unrichtig. 
Die für den Tatbestand der Wiedererwägung kumulativ erforderliche erhebliche Bedeutung der Berichtigung (vgl. BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen) ist bei einem in Frage stehenden Rückforderungsbetrag von Fr. 5271. 70 ebenfalls zu bejahen. Mit Blick darauf, dass die Rückforderung in diesem Umfang sowohl bei freier Prüfung wie auch unter Anwendung des qualifizierten Erfordernisses eines Rückkommenstitels zu bejahen ist, kann offen bleiben, wie lange die angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist (vgl. BGE 122 V 369 Erw. 3 mit Hinweisen) hinsichtlich der Taggeldabrechnungen von August 1998 bis April 1999 dauerte. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos, da die Frage der Rückerstattung von Versicherungsleistungen unter den Tatbestand der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gemäss Art. 134 OG fällt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, 
 
 
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, 
Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: