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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.616/2002 /sta 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Persönliche Freiheit, Willkürverbot (Haftprüfung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafurteil vom 17. Oktober 2002 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung zu 2½ Jahren Zuchthaus. In Ziffer 10 des Dispositives ordnete das Bezirksgericht folgendes an: "Der Angeklagte geht zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zurück". Auf eine Haftbeschwerde des Verurteilten vom 18. Oktober 2002 trat das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 nicht ein. Gleichzeitig überwies es die Akten zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg zum Erlass eines begründeten Haftentscheides. 
B. 
Mit begründetem Beschluss vom 31. Oktober 2002 ordnete das Bezirksgericht Lenzburg Sicherheitshaft gegen X.________ an. Eine am 8. November 2002 dagegen erhobene Haftbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Entscheid vom 18. November 2002 ab. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. November 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbotes und der persönlichen Freiheit, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde je ausdrücklich verzichtet. Am 11. Dezember 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bezirksgericht habe mit seiner separaten Haftverfügung vom 31. Oktober 2002 sein zuvor ergangenes Urteil vom 17. Oktober 2002 "noviert", was dem Grundsatz "ne bis in idem" sowie der "Litispendenz" widerspreche. "Der Entscheid vom 31.10.2002" erweise sich daher als willkürlich und sei aufzuheben. 
 
Es ist fraglich, ob die Willkürrüge überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und ob diesbezüglich eine aktuelle Beschwer vorliegt (vgl. Art. 88 OG). Einerseits macht der Beschwerdeführer selbst geltend, das Bezirksgericht habe mit seiner separaten Haftverfügung vom 31. Oktober 2002 "Ziff. 10 des Urteils vom 17.10.2002 wiederholt" und "zudem begründet". Anderseits vertritt er den Standpunkt, es sei "anzunehmen, dass damit Ziff. 10 des Urteils noviert worden" sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer - im hier streitigen Haftpunkt - durch die separat ausgefällte und begründete Verfügung vom 31. Oktober 2002 gegenüber dem Urteil vom 17. Oktober 2002 zusätzlich beschwert würde. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die (vom Obergericht veranlasste) Ausfertigung eines separaten und begründeten erstinstanzlichen Haftentscheides sachlich unhaltbar oder offensichtlich gesetzwidrig wäre bzw. inwiefern darin gar eine doppelte Bestrafung ("ne bis in idem") gesehen werden könnte. 
 
Die Frage kann allerdings offen bleiben, da es sich bei den betreffenden Vorbringen ohnehin um unzulässige Noven handelt bzw. die Beschwerde sich in diesem Punkt gegen einen unterinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet (vgl. nachfolgende E. 1.2). 
1.2 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). 
 
Der Beschwerdeführer richtet die fragliche Willkürrüge ausdrücklich gegen den (unterinstanzlichen) Entscheid des Bezirksgerichtes vom 31. Oktober 2002, und er beantragt die Aufhebung dieses Entscheides. Im Übrigen hat er den kantonalen Instanzenzug in diesem Punkt auch materiell nicht erschöpft. In seiner Beschwerde an das Obergericht (vom 8. November 2002) beanstandete er die separate Ausfällung eines begründeten Haftentscheides durch das Bezirksgericht nicht. Insbesondere erhob er in diesem Zusammenhang keine Rüge der Verletzung des Willkürverbotes oder des Grundsatzes "ne bis in idem". Nach dem Gesagten kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die Annahme von Fluchtgefahr durch die kantonalen Instanzen stütze sich auf willkürliche tatsächliche Annahmen und verstosse gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Er und seine Frau hätten zwar keine eigene Wohnung in der Schweiz, sie könnten jedoch bei seinen Eltern Unterschlupf finden. Seine Existenz in den USA sei ruiniert, und er sei gesundheitlich angeschlagen. Einer allfälligen (von ihm bestrittenen) Fluchtgefahr könne nötigenfalls mit Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Einschränkung des Bewegungsrayons) ausreichend begegnet werden. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.2 Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer in den zehn Jahren vor seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Dass die kantonalen Instanzen dies bei der Prüfung der Fluchtgefahr mitberücksichtigt haben, ist nicht verfassungswidrig. Wohl macht er geltend, seine Frau wohne bei seinen Eltern, und auch er könne im Falle der Haftentlassung bei seinen Eltern unterkommen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) während den letzten zehn Jahren im Ausland gewohnt hat und in der Schweiz weder einen Arbeitsplatz, noch eine eigene Wohnung für sich und seine Ehefrau, noch stabile wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen kann. Zwar hat er im Haftprüfungsverfahren geltend gemacht, seine Existenz in den USA sei (als Folge seiner Ausschreibung zur Festnahme durch die Schweizer Behörden und der erfolgten Auslieferung durch die USA) "ruiniert". Er könne nicht mehr in die USA zurückkehren, und sein sämtliches Vermögen sei wegen aufgelaufener Schulden beschlagnahmt worden. Diese Umstände könnten ihn im Falle einer Haftentlassung jedoch kaum daran hindern, unter dem Eindruck der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (2½ Jahre Zuchthaus) in ein anderes Land auszureisen. In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich 1992 aus der Schweiz absetzte und danach zehn Jahre lang (zuerst in der Dominikanischen Republik und anschliessend ohne Aufenthaltsvisum in den USA) im Ausland lebte. Die schweizerischen Justizbehörden mussten ihn (in den Jahren 1994 und 1996) zur Aufenthaltsnachforschung bzw. zur Verhaftung ausschreiben und im Jahre 2002 rechtshilfeweise aus den USA in die Schweiz repatriieren bzw. ausliefern lassen. Gemäss den vorliegenden Akten traf der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt seiner Verhaftung in den USA Anstalten zur Flucht. 
 
Nach dem Gesagten bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich dem hängigen Strafverfahren und der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft durch Flucht entziehen könnte (langjähriger Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland, Schulden, Notwendigkeit der internationalen Aufenthaltsnachforschung sowie der zwangsweisen Auslieferung aus den USA usw.). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts entscheidendes zu ändern, er sei gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und "kaum mehr erwerbsfähig". Im vorliegenden Fall erscheint die drohende Fluchtgefahr auch durch allfällige Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht usw.) nicht ausreichend gebannt. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wegen Fluchtgefahr erweist sich als verfassungskonform. 
2.3 Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht) ausreichend substanziiert hat (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Rüge erwiese sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb das Obergericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte. Der angefochtene Entscheid trägt daher auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
2.4 Zwar vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, es bestehe bei den Gerichten "nicht selten die bedenkliche Tendenz, die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe so anzusetzen, dass sie die Dauer der bereits erlittenen Inhaftierung nicht unterschreitet". Er erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Verfassungsrügen. Die erstinstanzliche Strafzumessung durch das Bezirksgericht bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Dass die bisherige Dauer der strafprozessualen Haft bereits in grosse Nähe der (im Falle der Rechtskraft der erfolgten Verurteilung) drohenden Freiheitsstrafe gerückt wäre (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen), wird vom Beschwerdeführer mit Recht nicht behauptet. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Dr. René Müller, Brugg AG, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: