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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 227/01 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
J.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-anwalt Markus Dettling, c/o Fortuna Rechtsschutz-Versiche-rungs-Gesellschaft, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 7. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene J.________ war seit 1988 als Bauarbeiter bei der Firma G.________ AG angestellt. Er setzte die Arbeit aus, nachdem Kreuzbeschwerden, welche seit 1997 aufgetreten waren, am 30. Mai 1999 zu einer akuten Schmerzexazerbation geführt hatten. 
 
Am 16. Mai 2000 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle Schwyz holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 27. Juni 2000 ein. Zudem zog sie Berichte des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Juli 2000 (mit beigelegten Stellungnahmen des Röntgeninstituts "Y.________", vom 8. Juni 1999, der Klinik X.________, vom 24. September 1999 und 21. März 2000, der Klinik R.________ vom 8. Februar 2000 und des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 23. Juni 2000) und des PD Dr. med. L.________ vom 11. August 2000 bei. Anschliessend lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 10. November 2000 das Leistungsbegehren ab, weil keine anspruchsbegründende Invalidität gegeben sei. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Verfügung vom 10. November 2000 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen (Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, und Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 %) an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 7. März 2001). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte zusätzlich einen Bericht der Klinik B.________, vom 10. Juli 2000 (MRI der LWS), zwei Schreiben des PD Dr. med. L.________ vom 11. und 18. August 2000, eine Stellungnahme des Dr. med. Z.________, Neurologie FMH, vom 23. September 2000 sowie einen Brief des Dr. med. S.________ vom 27. November 2000 einreichen lassen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Schwyz die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Der Versicherte und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10. November 2000 hat die IV-Stelle einen Anspruch auf sämtliche Arten beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint. Aus den Erwägungen geht indessen hervor, dass einzig geprüft wurde, ob dem Beschwerdegegner eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zuzusprechen sei. Verwaltungsverfügungen sind nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen). Gegenstand der Verfügung und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen) bildet deshalb einzig der Umschulungsanspruch, während über allfällige andere berufliche Massnahmen (noch) nicht verfügungsweise entschieden wurde. 
2. 
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte in den ihm noch zumutbaren und ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zugänglichen Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Ob ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gegeben ist, entscheidet sich, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, durch Vergleich des mutmasslichen Verdienstes ohne Behinderung mit dem trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen (Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch hat, zu Lasten der Invalidenversicherung auf eine neue Tätigkeit umgeschult zu werden, und in diesem Rahmen die Frage, ob der dafür vorausgesetzte Invaliditätsgrad von ungefähr 20 % erreicht ist. 
4. 
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner ab Anfang 1999 unter verstärkten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine litt. Ende Mai 1999 trat eine akute Verschlechterung ein. Die Untersuchung im Röntgeninstitut "Y.________" vom 8. Juni 1999 ergab insbesondere mediane Diskushernien L3/4 und L4/5 sowie eine paramediane Diskushernie links L5/S1. Die in der Klinik X.________ (Bericht vom 24. September 1999) und der Klinik R.________ (Bericht vom 8. Februar 2000) durchgeführten Abklärungen bestätigten diese Befunde und führten zur Diagnose einer chronischen, invalidisierenden Lumboischialgie links>rechts bei drei-stufiger lumbaler Diskushernie durch Dr. med. S.________ am 18. Juli 2000. PD Dr. med. L.________ diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom 11. August 2000 therapierefraktäre Lumboischialgien bei Discopathie L3/4 und L4/5 sowie kernspinographischer Diskushernie L3/4 links, ausgeprägter als L4/5 und L5/S1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärt er, der Beschwerdegegner sei als Bauarbeiter nicht günstig eingesetzt. Anzustreben sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung (Knien, Sitzen, Gehen) und einer Tragbelastung von maximal 10 kg. Eine berufliche Ausbildung werde durch die beschränkt mögliche Sitzdauer erschwert. In seinem Schreiben vom 18. August 2000 empfahl PD Dr. med. L.________ eine zusätzliche neurologische Abklärung, um eine allfällige radikuläre Problematik zu erfassen. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung bei Dr. med. Z.________ ergab nur wenige diskrete sensible Ausfälle und keine Hinweise auf eine relevante Wurzelschädigung. Dr. med. S.________ attestiert dem Beschwerdegegner in seinem Brief vom 27. November 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter und fordert die Durchführung einer konkreten Abklärung der im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch vorhandenen Fähigkeiten. 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch PD Dr. med. L.________ als massgeblich erachtet. Der Bericht dieses Arztes vom 11. August 2000 stützt sich auf die Vorakten sowie eigene Untersuchungen. Die gestellte Diagnose ist mit den Aussagen in den übrigen medizinischen Berichten vereinbar, und daraus werden schlüssige und nachvollziehbare Folgerungen gezogen. Die spätere Abklärung durch den Neurologen Dr. med. Z.________ führte zu keinen Erkenntnissen, welche eine Neubeurteilung erfordern würden, und Dr. med. S.________ äussert in seinem Schreiben vom 27. November 2000 keine abweichende medizinische Meinung, sondern verlangt einzig zusätzliche Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Gestützt auf den Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 11. August 2000 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann, jedoch in Bezug auf eine Beschäftigung mit Wechselbelastung und ohne Notwendigkeit, Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg zu heben, voll arbeitsfähig ist. 
 
5. 
5.1 Den Verdienst, welchen der Beschwerdegegner im Gesundheitsfall mutmasslich erzielen könnte (Valideneinkommen), setzte die IV-Stelle auf Fr. 54'200.- fest. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 27. Juni 2000, wonach der Lohn zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 23.45 pro Stunde betragen hätte und im Betrieb pro Woche 41 Stunden gearbeitet werde. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von 8.3 % resultiert ein Betrag von Fr. 54'145.-. 
5.2 
5.2.1 Zur Bestimmung des mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ging die IV-Stelle von fünf Erfassungsblättern der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) aus und ermittelte gestützt darauf einen Betrag von Fr. 46'730.-, entsprechend dem aus den fünf Stellenprofilen resultierenden Durchschnittswert. In Rahmen ihrer Vernehmlassung an die Vor-instanz machte die Verwaltung in Ergänzung dieser Argumentation geltend, auch ein Abstellen auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe - unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad. Das kantonale Gericht gelangte demgegenüber zum Ergebnis, vier der fünf von der Verwaltung beigezogenen Arbeitsplätze seien nur unter der Vor-aussetzung geeignet, dass vermehrte Pausen eingelegt werden könnten, und trug diesem Umstand Rechnung, indem es den DAP-Durchschnittswert von Fr. 46'730.- um 10 % reduzierte. Der daraus resultierende Wert von Fr. 42'057.- ergab bei einem Valideneinkommen von (aufgerundet) Fr. 54'200.- einen Invaliditätsgrad von 22.4 %. 
5.2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vier der fünf in den durch die Verwaltung beigezogenen DAP-Blättern umschriebenen Arbeitsplätze oft längerdauerndes Sitzen erfordern und deshalb dem von medizinischer Seite formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht vollumfänglich entsprechen, weist doch PD Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 11. August 2000 ausdrücklich auf Einschränkungen hinsichtlich der Sitzdauer hin, welche einen Schulbesuch und eine zusätzliche berufliche Ausbildung erschwerten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt die medizinische Aktenlage jedoch nicht den Schluss zu, die fraglichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdegegner trotz der Notwendigkeit häufigen längerdauernden Sitzens zumutbar, falls er vermehrte Pausen einlegen könne. Vielmehr muss es bei der Feststellung bleiben, dass die von der Verwaltung beigezogenen DAP-Profile keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden, weshalb die statistischen Werte beizuziehen sind. 
 
5.2.3 Wird anstelle der DAP-Löhne der Zentralwert des monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen, der sich im Jahr 2000 auf Fr. 4437.- belief (LSE 2000 S. 31 Tabelle A1), ergibt sich nach Hochrechnung dieses 40 Wochenstunden entsprechenden Betrags auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2002 S. 92 Tabelle B9.2) ein Wert von Fr. 4637.- pro Monat oder Fr. 55'640.- pro Jahr. 
 
Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren einkommensmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen). Dieser Abzug ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren gesamthaft festzulegen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Angesichts der konkreten Verhältnisse (Niederlassungsbewilligung, keine Teilzeitarbeit notwendig, Geburtsjahr 1964, Notwendigkeit häufigen Wechsels der Körperhaltung) ist der durch die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung als angemessen bezeichnete Abzug von 10 % gegenüber dem Tabellenlohn im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50'076.-, welches in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 54'145.- einen Invaliditätsgrad von 7.5 % ergibt. Der für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von rund 20 % wird damit nicht erreicht. Die IV-Stelle hat daher das Leistungsbegehren, soweit es diesen Anspruch betrifft, zu Recht abgelehnt. Als berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung kommen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls Berufsberatung (Art. 15 IVG; BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweisen) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a mit Hinweis) in Frage. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. März 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-stellt. 
Luzern, 17. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: