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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_940/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden, Schaden Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der G.________ vom 15. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 15. November 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt: die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift unterscheidet sich insgesamt nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, die der Rechtsvertreter der Versicherten (jedenfalls sinngemäss) schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat - mit Ausnahme von einigen redaktionellen Änderungen bzw. Weglassungen und zwei neu gefassten kurzen Absätzen (S. 3 und 4), welche den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), entspricht die materielle Begründung praktisch wörtlich der bereits vor dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde -; auch wird mit den Ausführungen zum Unfallbegriff (S. 3 bzw. 5 der letztinstanzlichen Beschwerde) nicht in genügend substanziierter Weise dargelegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran im Übrigen auch die blossen Hinweise auf die "Ungewöhnlichkeit" des fraglichen Ereignisses nichts ändern, 
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der SWICA Krankenversicherung AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz