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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_946/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, p.A. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank Z.________,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zürich 1.  
 
Gegenstand 
Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Feststellung der Nichtigkeit einer (rechtsmissbräuchlichen) Betreibung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin über Fr. 170'017'326'020.-- (nebst Zins) und gegen die Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung im Betreibungsregister abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den Akten lasse sich die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses herleiten, ebenso wenig sei dieser Beschluss auf Beschwerde hin aufzuheben, mit seinen weitgehend theoretischen Vorbringen rüge der Beschwerdeführer weder eine konkrete Handlung noch eine Unterlassung, mit der vorinstanzlichen Begründung setze sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen nicht detailliert auseinander, insbesondere äussere sich der Beschwerdeführer nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach weder die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger des verstorbenen Präsidenten A.________ nachgewiesen noch die Zusammensetzung der Positionen des erwähnten Forderungsbetrags begründet werde, der angefochtene Beschluss sei nicht nichtig und die Beschwerde erweise sich als unbegründet, 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer zur Mitunterzeichnung der (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen patentierten Anwalt unterzeichneten) Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch den Behörden zahlreiche Verfehlungen vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
dass Y.________, der die Beschwerde als "Rechtsbeistand" unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann