Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_399/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Honorar amtlicher Verteidiger. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zofingen A.________ am 31. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt hat; 
dass der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil erklärt haben; 
dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2014 (Postaufgabe 30. Juli 2014) ans Bundesgericht gelangt ist; 
dass er dabei, soweit überhaupt verständlich, geltend macht, sein amtlicher Verteidiger habe sich geweigert, ihm eine detaillierte Honoraraufstellung für die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 31. Januar 2014 zugesprochene Entschädigung zuzusenden bzw. das Obergericht habe auf eine entsprechende "Beschwerde" gegen seinen amtlichen Anwalt nicht reagiert und damit eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung begangen; 
dass sich aus einem anderen der zahlreichen Verfahren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ergibt (vgl. Urteil 1B_229/2014 vom 16. Oktober 2014), dass der Beschwerdeführer allein zwischen Januar und Anfang Juli 2014 18 konnexe Verfahren vor den kantonalen Instanzen eingeleitet hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt und bei Verfassungsrügen, wie der vorliegend sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, was er überhaupt unter einer  detaillierten Honoraraufstellung versteht und weshalb er überhaupt Anspruch auf eine solche haben sollte;  
dass er auch keine Ausführungen macht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli