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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_513/2014, 8C_515/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_513/2014  
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdegegner, 
 
und  
 
8C_515/2014  
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,  
Beschwerdegegnerin, 
 
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene, zuletzt bis Januar 2004 im Hotel B.________ tätig gewesene A.________ bezog gestützt auf die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. August/8. September 2008 wegen einer psychisch bedingten Beeinträchtigung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten der Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen des im Dezember 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle nebst weiteren Abklärungen ein psychiatrisches Gutachten der Klinik C.________ vom 9. Juli 2012, mit internistischem Untergutachten vom 10. Februar 2012, ein. Im Juni 2012 hatte überdies die berufliche Vorsorgeeinrichtung GastroSocial Pensionskasse (nachfolgende: GastroSocial) der IV-Stelle eine von ihr veranlasste psychiatrische Expertise des Dr. med. D.________ vom 14. März 2012 eingereicht und die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente beantragt. Gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2013, die Invalidenrente werde auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats revisionsweise aufgehoben, da der Invaliditätsgrad infolge Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nurmehr 29 % betrage. 
 
B.   
Beschwerdeweise beantragte A.________, es sei die Verfügung vom 3. Juli 2013 aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei eine unabhängige polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben und dann über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lud die GastroSocial zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, ab 1. September 2013 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 2013 und der Gerichtsentscheid vom 27. Februar 2014 seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Verfahren 8C_515/ 2014). 
Die IV-Stelle erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, ihre Verfügung vom 3. Juli 2013 sei soweit wiederherzustellen, als die Rente per 31. August 2013 aufgehoben worden sei. Weiter wird darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 8C_513/2014). 
A.________ lässt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der IV-Stelle beantragen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde des Versicherten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Die GastroSocial lässt die Abweisung der Beschwerde des Versicherten beantragen und schliesst sich Rechtsbegehren und Begründung der IV-Stelle ohne Weiterungen an. A.________ lässt zur Eingabe der GastroSocial im Verfahren 8C_515/2014 eine Stellungnahme einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit November 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente ab 1. September 2013 aufzuheben, auf eine Viertelsrente herabzusetzen oder unverändert weiter auszurichten ist. 
Das kantonale Gericht hat die namentlich interessierenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente der IV (mit dem hiefür mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 %), die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich, die revisionsweise Herabsetzung, Erhöhung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge anspruchsrelevanter Änderung des Invaliditätsgrades, die Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, die Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten, und den zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat erkannt, ob ein Revisionsgrund eingetreten sei, beurteile sich durch Vergleich des Sachverhalts bei Erlass der Rentenverfügungen mit demjenigen bei Erlass der Revisionsverfügung. Das ist zu Recht nicht umstritten. 
 
5.   
Das kantonale Gericht ist gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Akten in Bestätigung der Revisionsverfügung vom 3. Juli 2013 zum Ergebnis gelangt, im massgeblichen Zeitraum habe sich der psychische Gesundheitszustand und damit einhergehend die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss dem als beweiswertig zu betrachtenden Gutachten der Klinik C.________ vom 9. Juli 2012 nurmehr 40 %. Soweit in anderen ärztlichen Stellungnahmen eine höhere oder eine niedrigere Arbeitsunfähigkeit (wie in der Expertise D.________ vom 14. März 2012 im Umfang von 30-40 %) attestiert werde, könne dem nicht gefolgt werden. 
Der Versicherte bestreitet eine gesundheitliche Verbesserung. Seine Vorbringen sind aber nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen. Hervorzuheben ist, dass sich die Rentenverfügungen vom 5. August/8. September 2008 auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 22. Mai 2008 stützten. In dieser Expertise wurde eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (ICD-10: F32.11/F32.21) diagnostiziert und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert. In dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der Klinik C.________ vom 9. Juli 2012 wird eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) diagnostiziert und auf eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 40 % geschlossen, wobei die angestammte Tätigkeit im Service nicht optimal geeignet sei. Die Experten der Klinik C.________ halten sodann fest, Fluktuationen der Symptomausprägung seien affektiven Störungen inhärent. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche von der früheren abweiche, ergebe sich aus der von ihnen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Vergleich zur mittelgradig bis schweren depressiven Episode. Dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung und nicht nur von einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand ausging, ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig. Daran vermögen auch die vom Versicherten herausgegriffenen einzelnen gutachterlichen Aussagen nichts zu ändern. 
 
6.  
 
6.1. Die IV-Stelle nahm in der Revisionsverfügung vom 3. Juli 2013 einen Einkommensvergleich vor. Sie setzte das ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) mit der Begründung, der zuletzt im Hotel B.________ erzielte Lohn stelle keine verlässliche Grundlage dar, gestützt auf Tabellenlöhne der Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Sektor Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 48'349.- fest. Das trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Verwaltung anhand von Tabellenlöhnen gemäss LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), was Fr. 61'925.- ergab. Davon rechnete die Verwaltung, ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten D.________ vom 14. März 2012, 65 % an. Zudem nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 34'213.- und, in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen, ein Invaliditätsgrad von 29 %.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Valideneinkommen sei zwar nicht aufgrund des im Hotel B.________ erzielten Verdienstes zu bestimmen, da dieses Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen geendet habe und deshalb nicht anzunehmen sei, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall weiter dort tätig. Hingegen sei auf den Lohn abzustellen, den der Versicherte im davor bestandenen dreijährigen Anstellungsverhältnis als Kellner im Hotel F.________ erhalten habe. Denn diese Tätigkeit habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen beruflichen Fähigkeiten entsprochen. Selbst wenn das Valideneinkommen auf LSE-Löhne zu stützen wäre, könnte nicht das Anforderungsniveau 4 massgeblich sein. Vielmehr müsste aufgrund der während der langen beruflichen Laufbahn im Gastgewerbe erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse mindestens das Anforderungsniveau 3 berücksichtigt werden. Ausgehend vom Lohn beim Hotel F.________ ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 52'872.-. Beim Invalideneinkommen sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % anstelle der von der Verwaltung angenommenen 65 % auszugehen. Bei den im Übrigen unverändert zu übernehmenden Berechnungsfaktoren resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 31'582.- und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 40.17 %. Damit bestehe noch Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Versicherte macht geltend, weder die Berechnung der Verwaltung noch diejenige des kantonalen Gerichts überzeugten. Hiebei verweist er zunächst darauf, wie viel er im Jahr 2003 verdient habe. Sodann habe die Vorinstanz zwar beim anhand der Tabellenlöhne im Gastgewerbe bestimmten Valideneinkommen das Anforderungsniveau 3 berücksichtigt. Sie sei dann aber beim Invalideneinkommen fälschlicherweise von den höheren Tabellenlöhnen im gesamten privaten Sektor ausgegangen. Hier hätte eine Parallelisierung der Einkommen erfolgen müssen. Werde davon ausgegangen, dass das Invalideneinkommen bei 100%iger Tätigkeit jedenfalls nicht höher sein dürfe als das Valideneinkommen, und werde beim vollen Invalideneinkommen eine Abzug von 40 % wegen der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit sowie ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von über 50 %. Das gebe immerhin noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Sollte der Einwand, es mangle an einer gesundheitlichen Verbesserung, nicht gehört werden, werde daher beantragt, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen zur Einkommenssituation treffe und den Invaliditätsgrad neu berechne.  
 
6.3.2. Die IV-Stelle bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen nach Massgabe des im Hotel F.________ erzielten Lohnes bestimmt. Das sei bundesrechtswidrig, da dieses Anstellungsverhältnis bei Eintritt des Gesundheitsschadens bereits nicht mehr bestanden habe. Das zur Anstellung im Hotel B.________ richtigerweise Gesagte gelte erst recht für die vorangegangene Anstellung im Hotel F.________. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb dennoch auf das im Hotel F.________ erzielte Einkommen abzustellen sei. Mangels verlässlicher Anhaltspunkte aus tatsächlichem Einkommen seien daher Tabellenlöhne zu verwenden. Aber auch die Eventualbegründung des kantonalen Gerichts, wonach hiebei mindestens das Anforderungsniveau 3 zu berücksichtigen sei, verletze Bundesrecht. Der Versicherte verfüge zwar über viele Jahre Erfahrung im Gastgewerbe, wobei er allerdings auch mehrere Jahre ausserhalb dieses Bereichs gearbeitet habe und zudem während mehrerer Jahre arbeitslos gewesen sei. Er verfüge aber über keine Berufsausbildung, welche rechtfertigen könnte, auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen.  
 
6.4. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist, die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1 und 2, 3 oder 4) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes sowie die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; 130 V 343 E. 3.4 S. 348; Urteile 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297; 8C_889/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
6.5. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteile 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.2.3; 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; erwähntes Urteil 8C_808/2013 E. 6.1).  
 
6.5.1. Die Anstellungsverhältnisse in den Hotels F.________ und B.________ hatten unbestrittenermassen bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens geendet. Es erscheint schon deswegen fraglich, ob die dort erzielten Einkünfte zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen sind. Das gilt nicht nur - und unbestrittenermassen - bezüglich der Tätigkeit im Hotel B.________, sondern, wie die Verwaltung begründeterweise einwendet, erst recht für das noch davor bestandene Anstellungsverhältnis im Hotel F.________. Es kommt hiebei entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung auch nicht darauf an, ob diese Stelle den Fähigkeiten des Versicherten entsprochen hat. Aus dem individuellen Konto (IK) ergibt sich überdies, dass dessen Löhne im Laufe der Jahre stark variierten. Bei diesen Verhältnissen kann das Valideneinkommen nicht verlässlich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte festgesetzt werden. Die Verwaltung hat daher zu Recht Tabellenlöhne verwendet.  
 
6.5.2. Der Versicherte macht geltend, entgegen der Auffassung der IV-Stelle setze die Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 der Tabellenlöhne beim Valideneinkommen keine abgeschlossene Berufslehre voraus. Er weist indessen auch anderweitig keine besonderen beruflich-fachlichen Erfahrungen oder Kenntnisse auf, welche den Schluss zuliessen, er würde deswegen als Gesunder im Gastgewerbe mehr verdienen als bei Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4. Sein Hinweis, er habe während langer Zeit als Chef de Service gearbeitet, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich dies nach Lage der Akten nicht in einem höheren Einkommen ausgewirkt hat. Abgesehen davon gaben die Hotels B.________ und F.________ als letzte Arbeitgeber seine Funktion als Kellner an (Arbeitgeberfragebogen Hotel B.________ vom 26. November 2004; Arbeitszeugnis Hotel F.________ vom 30. September 2013). Das stimmt auch mit seiner eigenen Berufsangabe "Service-Mitarbeiter" in der IV-Anmeldung vom September 2004 überein. Die Vorinstanz scheint einzig aufgrund der langen Tätigkeit im Gastgewerbe das Anforderungsniveau 3 für anwendbar zu halten. Alleine der Umstand, dass eine versicherte Person einfache und repetitive Tätigkeiten während langer Zeit ausgeübt hat, rechtfertigt indessen noch nicht, auf hypothetische Einkommen für Tätigkeiten zu schliessen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. Urteil 8C_123/2012 vom 12. April 2012 E. 3 mit Hinweis). Im Übrigen wäre andernfalls zu prüfen, ob dieses Anforderungsniveau nicht auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden müsste.  
 
6.5.3. Es bleibt somit bei dem von der IV-Stelle festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 48'349.- (E. 6.1 hievor).  
 
6.6. Zu prüfen bleiben die Vorbringen des Versicherten betreffend Invalideneinkommen und Einkommensparallelisierung.  
 
6.6.1. Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE in der Regel auf die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484; SVR 2012 UV Nr. 25 S. 89, 8C_480/2010 E. 3.2.1; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4.2; 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.4.3). Es besteht kein Anlass, hier von diesem Grundsatz abzuweichen. Dass diese Tabellenlöhne hier höher ausfallen als die dem Valideneinkommen zugrunde gelegten statistischen Durchschnittslöhne im Gastgewerbe, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal das Invalideneinkommen, anders als das Valideneinkommen, anhand der zumutbaren Tätigkeiten sowie der Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen ist (Art. 16 ATSG). Der Einwand zu den Tabellenlöhnen im privaten Sektor ist daher unbegründet.  
 
6.6.2. Die vom Versicherten sodann postulierte Parallelisierung der Vergleichseinkommen setzt voraus, dass das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen deutlich tiefer ist als das statistische Durchschnittseinkommen im betreffenden Tätigkeitsbereich (vgl. BGE 135 V 58 und 297). Das trifft hier nicht zu, weshalb die entsprechenden Grundsätze keine Anwendung finden.  
 
6.6.3. Es bleibt demnach bei dem vorinstanzlich auf Fr. 31'582.- festgesetzten Invalideneinkommen (E. 6.2 hievor).  
 
6.7. Von weiteren Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Die IV-Stelle hat die Rente demnach zu Recht revisionsweise aufgehoben. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen, die des Versicherten abzuweisen.  
 
7.   
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Die GastroSocial hat entgegen ihrem Antrag keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_513/2014 und 8C_515/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Landschaft wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. Juli 2013 bestätigt. 
 
3.   
Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen. 
 
4.   
A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden A.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
6.   
Dem Rechtsvertreter des A.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'500.- ausgerichtet. 
 
7.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen. 
 
8.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz