Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1229/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 5. Februar 2014, um 13.25 Uhr, als Lenker eines Lieferwagens bei der Plattenstrasse in Zürich missbräuchlich Warnsignale abgegeben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 22. Oktober 2015 im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV zu einer Busse von Fr. 40.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen des Obergerichts im Entscheid vom 22. Oktober 2015 befasst (vgl. Beschwerde S. 2 und 3), sind seine Vorbringen unzulässig. 
 
3.  
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig. 
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Verhaltens entweder geschwiegen oder angegeben, dass er nicht mehr wisse, ob er gehupt habe. Im Übrigen stützt sie sich auf einen Polizisten, der unter Strafandrohung aussagte, der Beschwerdeführer habe, als er wegen der Kontrolle eines anderen Fahrzeuglenkers durch den Polizisten warten musste, seine Hände verworfen und in der Folge mit beiden Armen nach unten auf die Steuerradmitte gedrückt, worauf eine Hupe zweimal ertönt sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 und 7). Was angesichts dieser Umstände an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere ist angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers einerseits und der konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Polizisten anderseits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund unbedingt eine Prüfung der Hupe und eine Distanzmessung hätten vorgenommen werden müssen (Beschwerde S. 3). Da sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn