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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_588/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________ war vom 15. April 2009 bis zur Löschung am 3. Mai 2011 als Inhaber des Einzelunternehmens B.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen. Letztinstanzlich mit Urteil 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 qualifizierte ihn das Bundesgericht als unselbstständig Erwerbenden für die C.________ GmbH. In dieser Eigenschaft war er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Februar 2011 meldete A.________ der SUVA einen Sturz von einer Leiter am 16. November 2010 mit Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers. Nach Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 12. September 2013 ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 hiess die SUVA die dagegen geführte Einsprache teilweise gut, indem sie die Integritätsentschädigung auf 10 % erhöhte. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. Juni 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm Leistungen in Form von Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zu weiteren medizinischen Abklärungen sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden äussere. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Gutachtens an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit ihrer Auswirkung auf die Erwerbsunfähigkeit sowie die Höhe der aus dem Gesundheitsschaden resultierenden Integritätseinbusse. Die Rechtsgrundlagen hiefür sind im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das kantonale Gericht hat zudem korrekt festgehalten, dass nach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, gestützt auf die als beweiskräftig einzustufende Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, FMH, anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2012, sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig und in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit zu hantierenden Gewichten bis maximal 15 kg im Umfang von 100 % arbeitsfähig.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine unrichtige und bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, indem diese im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ abgestellt habe, obwohl hiervon abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzungen behandelnder Ärzte vorlägen, die lediglich von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgingen. Deshalb seien ergänzende Abklärungen in Form eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens durchzuführen, was vorinstanzlich versäumt worden sei.  
 
3.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, befinden sich in den Unterlagen keine Artzberichte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Beurteilung zu begründen vermöchten. Insbesondere führen der Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. E.________, Physikalische Medizin, vom 17. Mai 2013, die Beurteilung des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Oktober 2013, der Bericht des Neurochirurgen Dr. med. G.________ vom 10. Januar 2012, der den Versicherten in Mazedonien untersuchte, sowie der Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni 2011 zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass Frau Dr. med. E.________ nicht weiter ausführte, warum dem Beschwerdeführer auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumutbar sein soll, weshalb sich hieraus keine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ableiten lässt. Dr. med. F.________ äusserte sich am 3. Oktober 2013 in kurzer Form (zu Handen des damaligen Rechtsvertreters im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens) hauptsächlich zur Schätzung des Integritätsschadens durch die SUVA. Soweit er zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, enthält diese insofern einen Widerspruch, als er sich der kreisärztlichen Einschätzung anschiessen wollte und gleichzeitig aber - entgegen der Ansicht des Kreisarztes Dr. med. D.________ - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging, weshalb Dr. med. F.________ auch nicht angab, woraus sich die reduzierte Restarbeitsfähigkeit ergab, obwohl er mit dem Leistungsprofil des Dr. med. D.________ übereinstimmte. Der Neurochirurge Dr. med. G.________ hielt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit einzig fest, dass der Versicherte für schwere körperliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei, besonders "wenn die Arbeit zu längerem Sitzen und das Gewichtheben mehr als 5 kg mit einem Arm verbunden wird", was mit den Angaben des Dr. med. D.________ hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten in Einklang steht. Soweit eine Gewichtslimite von fünf kg pro Arm postuliert wird, weicht er damit zum einen nicht entscheidwesentlich vom kreisärztlich umschriebenen Leistungsprofil ab und nimmt überdies keine Abgrenzung zwischen den vorhandenen unfallkausalen und unfallfremden, degenerativen Schäden an der Wirbelsäule vor. Zum andern tangiert dies den Arbeitsfähigkeitsgrad in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht. Gleiches gilt für den letztinstanzlich erstmals angerufenen Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni 2011, der den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 und am 29. März 2011 untersuchte. Seine Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % ab ca. September 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliesst die diagnostisch aufgeführte Zervikalgie mit ein, die als degeneratives Geschehen seit 2007 besteht, und ferner finden sich keine Angaben darüber, weshalb die unfallbedingten Restbeschwerden auch in einer leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit um 50 % reduzieren. Es kann daher offen bleiben, wie es sich mit diesem Bericht aus novenrechtlicher Sicht (Art. 99 Abs. 1 BGG) verhält.  
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage durften Vorinstanz und SUVA von weiteren medizinischen Abklärungen absehen und die Bemessung des Invaliditätsgrades ausgehend von den zuverlässigen Darlegungen des Kreisarztes Dr. med. D.________ zur Restarbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil vornehmen. 
Den Einkommensvergleich ficht der Beschwerdeführer nicht an, womit es bei der vorinstanzlich bestätigten Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % bleibt. 
 
4.   
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine höhere Integritätsentschädigung nicht stichhaltig. Insbesondere legt er nicht dar, worin die Fehlerhaftigkeit der Bemessung des Integritätsschadens gestützt auf die Einschätzung der Frau Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin vom 9. Dezember 2013 anhand von Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien, was zu einem Richtwert von 10 % führte, bestehen soll. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla