Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1247/2018  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Volksschulgesetzes; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Oktober 2018 (SU180037-O/U/cwo). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht büsste den Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 wegen Übertretung des kantonalen Volksschulgesetzes mit Fr. 200.--. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Beschwerdeführer mündlich die Berufung an. In der Folge verfasste das Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung, welche dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde am 17. September 2018 mit einer ausführlichen Belehrung zum weiteren Vorgehen zugestellt wurde. Am 16. Oktober 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung für den Beizug eines geeigneten Rechtsvertreters im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde. Eine solche Fristerstreckung kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss. Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das Bezirksgericht und das Obergericht möglicherweise absichtlich getäuscht und irregeführt worden. Dass er eine Berufungserklärung ans Obergericht hätte verfassen müssen, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Am Bezirksgericht sei ihm erklärt worden, eine mündliche Einsprache genüge. Es könne nicht erwartet werden, dass er als Privatperson die rechtlichen Aspekte zur Ergreifung eines Rechtsmittels kenne und Juristendeutsch verstehe. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts, welches dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 mittels Gerichtsurkunde zugestellt wurde, enthält auf S. 10 indessen eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, ausdrücklich hingewiesen wird. Auch das Urteilsdispositiv, welches ihm unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung am 26. Juni 2018 durch das Bezirksgericht übergeben wurde, enthält denselben ausdrücklichen Hinweis. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangen würde, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Die vage Behauptung, ihm sei erklärt worden, eine mündliche Eingabe genüge, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill