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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_626/2024  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG in Liquidation, 
handelnd durch C.________, 
2. B.________ GmbH in Liquidation, 
handelnd durch C.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Unterlassungsanweisung, Publikation, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. November 2024 (B-6884/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unter anderem fest, dass die A.________ AG in Liquidation und die B.________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will.  
Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1. November 2024 zu ergänzen (Dispositiv-Ziff. 4).  
 
1.3. Die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ gelangen mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2024 aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei auf einen Kostenvorschuss vorläufig zu verzichten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Bei der angefochtenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG. In der Sache geht es um Massnahmen auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. u.a. Urteile 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 1; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer beantragen zwar die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass sie lediglich den durch die Vorinstanz angeordneten Kostenvorschuss beanstanden. Konkrete Rügen im Zusammenhang mit der Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahmen sind nicht erkennbar. Ohnehin handelt es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid, soweit damit ein Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Dagegen kann mit der Beschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführer rügen zwar verschiedene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (insb. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 13 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), doch geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass diese primär den Kostenvorschuss betreffen. Ob sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer, wonach die vorinstanzliche Würdigung bzw. Interessenabwägung "krass unhaltbar" sei bzw. die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, auf die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehen, ist unklar. Ohnehin genügt ihre allgemein gehaltene Kritik den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.4. Vorliegend machen die Beschwerdeführer zwar geltend, dass sie nicht in der Lage seien, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, da ihre sämtlichen Konten und Geldquellen gesperrt seien. Ob diese Ausführungen genügen, um hinreichend darzutun, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenvorschuss zu leisten, kann angesichts der konkreten Umstände offenbleiben. Dagegen spricht immerhin der Umstand, dass sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege oder um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hätten. Wesentlich ist indessen im konkreten Fall, dass den Beschwerdeführern gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Zwischenverfügung frei stand, ihre Beschwerdebegründung innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse zu ergänzen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie auch die Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeergänzung bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass der Kostenvorschüsse zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Zwischenentscheid nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Folglich ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt und erweist sich die Beschwerde als unzulässig.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird ein allfälliges Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov