Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_430/2024
Verfügung vom 17. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Rohner und Dario Marzorati sowie Rechtsanwältin Myrtha Talirz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch C.________
vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Gouiffés und Thomas Kendra sowie Rechtsanwältin Kate Gardner,
2. D.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 7. Juni 2024 (Nr. 21349/EMT/GR/PAR/FJT).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 19. August 2024 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 7. Juni 2024. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren, bis das beim Schiedsgericht durch Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2024 anhängig gemachte Verfahren betreffend Berichtigung und Erläuterung des angefochtenen Schiedsspruchs abgeschlossen sei.
Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich über das bei ihm hängige Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung und Erläuterung sistiert.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, das Schiedsgericht habe ihr Gesuch abgewiesen und reichte dem Bundesgericht den entsprechenden Schiedsentscheid ein.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie ziehe die Beschwerde zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1-3 BGG ). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 4A_430/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann