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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_62/2024, 4A_76/2024  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_62/2024 
 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss und Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Amt für Abfall, 
Wasser, Energie und Luft (AWEL), 
Walcheplatz 2, 8090 Zürich, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Oliver Kunz und Rechtsanwältin Sophie Püschel-Arnold, 
Beschwerdegegner. 
 
und 
 
4A_76/2024 
 
B.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), 
Walcheplatz 2, 8090 Zürich, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Oliver Kunz und Rechtsanwältin Sophie Püschel-Arnold, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 (HG210152-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die C.________ AG bzw. eine ihrer Rechtsvorgängerinnen produzierte von 1947 bis zur Aufgabe ihrer Betriebstätigkeit im Jahr 2006 Papier. Bis mindestens 1963 leitete sie den dabei entstandenen Papierschlamm in den X._____-See, was zu Papierschlammablagerungen auf dem Seegrund führte. Untersuchungen ergaben, dass eine Sanierung nötig sei.  
 
A.b. B.________ (Beklagte 1; Beschwerdeführerin) war Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der C.________ AG. Einziges anderes Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats war ihr 2015 verstorbener Ehemann. Sie war zudem Verwaltungsratspräsidentin der D.________ AG. Diese nicht operative Gesellschaft war ab Januar 2011 Muttergesellschaft bzw. Alleinaktionärin der C.________ AG. Der Verwaltungsrat der D.________ AG bestand neben der Beklagten 1 aus ihrem Ehemann sowie bis am 17. Juli 2012 aus A.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer) und Prof. Dr. E.________.  
 
A.c. Der Beklagte 2 ist Aktionär und leitender Mitarbeiter der F.________ AG. Die F.________ AG war insbesondere mit der Buchhaltung der C.________ AG betraut und übernahm die Steuerberatung und andere Aufgaben. Seitens der F.________ AG betreute der Beklagte 2 das Mandat der C.________ AG. Bis Mai 2016 war er nicht formelles Organ der C.________ AG. Er war jedoch von 2007 bis 2016 kollektivzeichnungsberechtigt und wurde 2016 Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG. Ferner war er Verwaltungsratsmitglied der G.________ AG, einer weiteren Gruppengesellschaft.  
 
A.d. Das Problem der Papierschlammablagerungen und die hohen Kosten einer Sanierung war den Beklagten seit einiger Zeit bekannt. Spätestens 2006 teilte der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Kläger; Beschwerdegegner), der C.________ AG mit, dass bezüglich der Papierschlammablagerungen Untersuchungen durchzuführen und eine Gefahrenabschätzung sowie nötigenfalls eine Sanierung vorzunehmen seien. Der Kläger war der Ansicht, bezüglich der Sanierung eine Millionenforderung gegen die C.________ AG zu haben. Demgegenüber bestritt die C.________ AG mit Verweis auf die Verjährung eine Kostentragungspflicht.  
 
A.e. In der Jahresrechnung der C.________ AG von 2010 wurden noch keine Rückstellungen für die klägerische Forderung ausgewiesen. Für die diesbezüglichen Rechts- und Verfahrenskosten wurden in der Jahresrechnung 2011 erstmals Rückstellungen von Fr. 1 Mio. ausgewiesen. In der Jahresrechnung 2012 wurden entsprechende Rückstellungen von Fr. 1.1 Mio. bzw. in der Jahresrechnung 2013 von Fr. 2.02 Mio. ausgewiesen.  
 
A.f. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 verpflichtete der Kläger die C.________ AG zur Sicherstellung der von ihr zu tragenden Kosten von Fr. 8.55 Mio., wogegen die C.________ AG den Rechtsmittelweg beschritt. Mit Urteil 1C_17/2019 vom 29. Juli 2019 entschied das Bundesgericht letztinstanzlich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht der Verjährung unterliege und daher die C.________ AG zur Tragung eines Grossteils der Sanierungskosten verpflichtet werden könne.  
 
A.g. Infolge des bundesgerichtlichen Urteils wurde über die C.________ AG am 22. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde mit seiner Forderung von Fr. 8.55 Mio. (bedingt) kolloziert und erlitt einen (vorläufigen) Konkursverlust von Fr. 6.7 Mio. Er liess sich allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten nach Art. 260 SchKG abtreten. Ferner reichte er Strafanzeige gegen die Beklagten wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung ein. Der Kläger macht geltend, die Beklagte 1 als formelles und der Beklagte 2 als faktisches Organ der C.________ AG in Liquidation hätten pflichtwidrig eine Ausschüttung von Fr. 2'153'052.19 veranlasst.  
 
B.  
Der Kläger erhob beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage und beantragte im Wesentlichen, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 2'153'052.19 zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr ab dem 14. Januar 2011 zu bezahlen, wobei die jeweilige Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. 
Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, dem Kläger Fr. 2'153'052.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2012 zu bezahlen. 
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass nach bestrittener Darstellung des Beklagten 2 am 14. Januar 2011 eine ausserordentliche Generalversammlung der C.________ AG stattgefunden habe, an der die Beklagte 1 und ihr Ehemann teilgenommen hätten. An dieser Generalversammlung sei eine Barausschüttung und die Abtretung verschiedener Forderungen gegenüber der Beklagten 1 und ihrem Ehemann sowie diesen nahestehenden Personen an die Alleinaktionärin D.________ AG beschlossen worden. Es liege ein entsprechendes Generalversammlungsprotokoll vor, das allerdings erst am 22. August 2012 von der F.________ AG aufgrund von Informationen erstellt wurde, die der Beklagte 2 von der Beklagten 1 und deren Ehemann erhalten habe. Das Protokoll sei von der Beklagten 1 und ihrem Ehemann als Verwaltungsräte der C.________ AG am 20. November 2012 unterzeichnet worden. Die Ausschüttung sei mit ihrer Verbuchung am 24. August 2012 vollzogen worden. Dabei hätten die Beklagte 1 als Verwaltungsrätin bzw. der Beklagte 2 als faktisches Organ aufgrund der pflichtwidrig unterlassenen Bildung von Rückstellungen vor dem 14. Januar 2011 und der Rechtswidrigkeit des Ausschüttungsbeschlusses vom 14. Januar 2011 mehrere Pflichtverletzungen begangen. Der Ausschüttungsbeschluss sei auch wegen diversen formellen und materiellen Mängeln nichtig. Durch ihre schuldhaften Pflichtverletzungen sei der C.________ AG ein Schaden in Höhe der Ausschüttung von Fr. 2'153'052.19 entstanden. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer (Verfahren 4A_62/2024) dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts sei soweit ihn betreffend vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil soweit ihn betreffend aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin (Verfahren 4A_76/2024) dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Dispositivziffer 1 des Urteils aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei, sofern die Forderung des Beschwerdegegners doch bestätigt würde, die unrichtige Schadenszinsberechnung aufzuheben und durch einen Schadenszins von 1 % ab Klageeinreichung vom 2. August 2021 zu ersetzen. Weiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter seien die Dispositivziffer 1, 3 und 4 des Urteils aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.c. Die Vorinstanz verzichtete jeweils auf eine Stellungnahme.  
Der Beschwerdegegner beantragte in seinen Beschwerdeantworten jeweils, auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und subeventualiter sei das Verfahren zwecks Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführer replizierten, wobei der Beschwerdegegner jeweils auf eine Duplik verzichtete. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beide Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil. Es sind dieselben Parteien beteiligt und den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_62/2024 und 4A_76/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1; 135 III 212 E. 1). 
 
2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht keinen Antrag in der Sache. Wie alle Prozesshandlungen sind aber auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 mit Hinweisen). Aus der Begründung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass in der Sache die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners gewollt ist.  
 
2.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen für beide Beschwerden geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 15 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. 
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 3.2; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.4. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
 
3.5. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Nach Art. 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung der Organe setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus. Es obliegt dem Verantwortlichkeitskläger, das Vorliegen dieser Haftungsvoraussetzungen substanziiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 342 E. 4.1; Urteil 4A_306/2009 E. 7.1.1). 
 
5.  
Beide Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Schaden der Gesellschaft (d.h. der C.________ AG) angenommen. 
 
5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegner mache eine spezifische Vermögensverminderung der Gesellschaft von Fr. 2'153'052.19 geltend. Dabei sei unbestritten, dass die streitgegenständliche Ausschüttung Fr. 2'153'052.19 betragen habe. Bezüglich des Baranteils ergebe sich aus der Jahresrechnung 2011 der C.________ AG und den Buchhaltungsauszügen der D.________ AG, dass die C.________ AG dem Kontokorrent der D.________ AG Fr. 326'295.68 gutgeschrieben habe, womit eine Vermögensverminderung in dieser Höhe eingetreten sei.  
Die Ausschüttung der Darlehensforderungen sei entsprechend dem Generalversammlungsprotokoll der C.________ AG vom 14. Dezember 2011 (recte: 14. Januar 2011) verbucht worden. Dies ergebe sich sowohl aus den Buchhaltungen der C.________ AG und der D.________ AG als auch daraus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Darlehensschuld neu in ihrer Steuererklärung als solche gegenüber der D.________ AG und nicht mehr als solche gegenüber der C.________ AG deklariert hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Strafverfahren ausdrücklich erklärt habe, die Ausschüttung sei wie beschlossen erfolgt bzw. die Forderungen seien übertragen worden. Mit der Verbuchung der Ausschüttung sei das Vermögen der C.________ AG vermindert und nicht mehr als Vermögen der C.________ AG ausgewiesen worden. Insbesondere sei nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass es künftigen Konkursgläubigern als Haftungssubstrat zur Verfügung stehe. Gerade die Verbuchung der Ausschüttung habe daher bewirkt, dass die Vermögensminderung bei der C.________ AG eingetreten sei. Im Umfang dieser Ausschüttung liege daher auch eine Vermögensverminderung vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 116 II 441 ein Schaden nicht erst entstehe, wenn der Geschädigte einen Verlust seines Barvermögens erleide, sondern die Beeinträchtigung seines Bilanzvermögens genüge. 
Eine Fo rderungsabtretung bedürfe zwar zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diesem Formerfordernis genüge aber auch ein Generalversammlungsprotokoll, wenn sich daraus der Abtretungswille des Zedenten zumindest implizit ergebe. Das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Verwaltungsräte der C.________ AG unterzeichnete Generalversammlungsprotokoll vom 14. Januar 2011 sei als rechtsgenügliche Abtretungserklärung anzusehen, soweit es für die Annahme eines Schadens darauf ankommen würde. Dass das Protokoll Grundlage der Abtretung gewesen sei, nehme letztlich auch der Beschwerdeführer an, wenn er geltend mache, die F.________ AG habe die Ausschüttung gestützt auf das Generalversammlungsprotokoll in den Büchern der C.________ AG abgebildet. 
 
5.2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zugleich den Generalversammlungsbeschluss vom 14. Januar 2011 für nichtig erklärt. Durch den nichtigen Beschluss habe der C.________ AG kein Schaden entstehen können. Soweit die Vorinstanz annehme, dass der Schaden mit dessen Verbuchung bei der C.________ AG eingetreten sei, verkenne sie, dass eine Falschverbuchung nicht zu einer Änderung der Vermögenslage führe. Vielmehr werde diese so nur falsch dargestellt. Demnach wäre das Vermögen der C.________ AG auch nur dann durch eine Forderungsabtretung vermindert worden, wenn die Forderungen auf die D.________ AG gültig übertragen worden wären. Mangels wirksamer Abtretungsurkunden liege aber keine gültige Zession vor. 
Das Generalversammlungsprotokoll stelle keine wirksame Abtretungserklärung dar. Denn das Protokoll bilde keine Willenserklärung der beiden Verwaltungsräte, die Forderungen aufgrund der Urkunde an die D.________ AG abzutreten. Vielmehr sei es eine Wissenserklärung, d.h. die urkundliche Festhaltung von Willenserklärungen der D.________ AG als Alleinaktionärin und nicht der C.________ AG. Ausserdem sei im Protokoll für die Forderungsabtretung ein weiterer Vollzugsschritt vorbehalten worden. Selbst wenn das Protokoll das Schriftformerfordernis erfülle, sei das darin verbriefte Verfügungsgeschäft mangels gültigem Verpflichtungsgeschäft unwirksam. So gelte für die Zession die Kausalitätstheorie. Selbst aber bei Annahme der Abstraktionstheorie sei zu berücksichtigen, dass die Zessionsparteien die Kausalität vereinbaren könnten. Eine solche Vereinbarung sei bei Nennung des Abtretungszwecks in der Abtretungsurkunde anzunehmen. Beim Generalversammlungsprotokoll sei der Zusammenhang zwischen dem nichtigen Grundgeschäft und dem Verfügungsgeschäft offensichtlich. Bei der C.________ AG und der D.________ AG seien mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann dieselben Organe an der Beschlussfassung und der Protokollierung beteiligt gewesen. Sämtliche Kenntnisse der C.________ AG habe daher auch die D.________ AG gehabt. Beide Parteien des Verfügungsgeschäfts hätten daher die Nichtigkeit des Grundgeschäfts gekannt, weshalb das Verfügungsgeschäft ungültig sei. 
Schliesslich habe die Vorinstanz zur Bestimmung des Schadenseintritts auf den Verbuchungszeitpunkt am 24. August 2012 abgestellt. Das Generalversammlungsprotokoll sei aber erst am 20. November 2012 unterzeichnet worden. Die Verfügung über die Forderungen mittels schriftlicher Abtretungserklärung wäre daher erst am 20. November 2012 wirksam geworden. 
 
5.3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an konkreten Behauptungen des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Dennoch gelange die Vorinstanz aktenwidrig zum Schluss, mit der Verbuchung der Ausschüttungen der Darlehensforderungen sei das Gesellschaftsvermögen vermindert worden. Die blosse Verbuchung eines Ausschüttungsbeschlusses, der sich im Nachhinein als nichtig erweise, könne keinen Schaden bewirken. Das Bundesgericht habe in BGE 116 II 441 zwar angenommen, dass bereits die Beeinträchtigung des Bilanzvermögens einen Schaden darstellen könne. Dazu sei aber eine gültige Zahlungsverpflichtung vorausgesetzt worden. Der fragliche Ausschüttungsbeschluss sei vorliegend nichtig, weshalb kein Verbuchungsschaden möglich sei. 
Die Vorinstanz habe sodann willkürlich festgehalten, dass das Generalversammlungsprotokoll das Schrifterfordernis für eine Zession erfülle. Bei einer Zession müsse der Parteiwille, die Forderung mit Übergabe der Abtretungsurkunde und ohne zusätzliche Aktivitäten übergehen zu lassen, aus der Urkunde hervorgehen. Dies sei nicht der Fall, denn aus dem Protokoll ergebe sich, dass die Parteien eine separate zusätzliche Zession für notwendig erachteten. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz das Generalversammlungsprotokoll für nichtig erkenne und zugleich dasselbe Dokument als Zession werte. 
Wenn aber die Vorinstanz das Protokoll schon als Zession qualifiziere, so müsste konsequenterweise nicht das Verbuchungsdatum, sondern jenes der Protokollunterzeichnung am 20. November 2012 als Vollzugszeitpunkt angenommen werden. Umstritten sei schliesslich, ob eine Zession abstrakt, d.h. ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft gültig sei. Gehe man von einer Kausalität der Abtretung aus, könne bei einem nichtigen Verpflichtungsgeschäft keine gültige Verfügung vorgenommen werden. 
 
5.4. Schaden ist nach konstanter Praxis die unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 129 III 331 E. 2.1). Abtretungsgläubiger machen im Verantwortlichkeitsprozess nicht ihre eigenen Ansprüche geltend, sondern diejenigen der Konkursmasse bzw. der Gläubigergesamtheit (BGE 142 III 23 E. 4.4; 117 II 432 E. 1b/ff; Urteil 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1.2). Es geht also um die unfreiwillige Vermögenseinbusse, die die konkursite Gesellschaft erlitten hat (BGE 132 III 342 E. 2.3.2). Dabei kann der Substanzabfluss infolge einer Ausschüttung, die durch unzureichende Rückstellungen ermöglicht wird, einen Schaden der Gesellschaft darstellen (Urteil 4A_465/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5). Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz ihrem Urteil einen korrekten Rechtsbegriff des Schadens zugrunde legt und den Schaden nach zutreffenden Grundsätzen berechnet. Dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 132 III 564 E. 6.2; 130 III 145 E. 6.2; Urteil 4A_436/2016; 4A_466/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.1).  
 
 
5.5.  
 
5.5.1. Die buchmässige Erfassung eines Schadens stellt für sich allein keinen Schaden dar. So führt eine falsche Bilanzierung nicht zur Veränderung der Vermögenslage der Gesellschaft. Vielmehr wird damit die Vermögenslage nur gegen aussen falsch dargestellt (BLUMER, Bilanzkosmetik und Schadenersatz, 2007, S. 202 f.). D as Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass ein Schaden nicht erst dann vorliegt, wenn der Geschädigte einen Verlust seines Barvermögens erleidet, sondern dass vielmehr bereits die Beeinträchtigung seines Bilanzvermögens ausreicht (BGE 116 II 441 E. 3.a.aa). Dies allerdings nur vor dem Hintergrund eines gültigen Verpflichtungsgeschäfts. Dementsprechend hielt das Bundesgericht auch fest, dass entscheidend ist, ob der Geschädigte zur Le istung verpflichtet ist, die Forderung zu Recht besteht und damit als Verbindlichkeit das Vermögen des Geschädigten gemindert hat (BGE 116 II 441 E. 3.a.bb). Der rechtlich relevante Schaden lag in diesem Entscheid in der Belastung des Vermögens des Geschädigten mit einer rechtlichen Verpflichtung und nicht in der alleinigen Verbuchung dieser Verpflichtung (SUTER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, 2010, S. 19 f.; CHAPPUIS, Le moment du dommage, 2007, Rz. 227). Vorliegend erkannte die Vorinstanz den Ausschüttungsbeschluss der Generalversammlung der C.________ AG vom 14. Januar 2011 für nichtig, weshalb gerade kein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorliegt.  
 
5.5.2. Auch wenn die Verbuchung eines Vermögensabgangs oder Vermögenszuflusses allein noch nicht zu einer Verminderung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens führt, so ist doch eine revidierte Jahresrechnung, in der solche Vermögensvorgänge festgehalten werden, ein gewichtiges Indiz für solche Vermögensänderunge n. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestand teile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind als Absichtsurkunden bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2a; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 12 zu Art. 177 ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. II, 2019, Rz. 5.39; WEIBEL, in: Sutt er-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 177 ZPO). Die Buchhaltungsauszüge der C.________ AG und der D.________ AG dokumentieren, dass die Reserveausschüttung per 14. Januar 2011 erfolgt ist, indem der entsprechende Betrag bei der C.________ AG passiviert bzw. bei der D.________ AG aktiviert wurde. Sodann wurden in der revidierten Jahresrechnung 2011 der C.________ AG per 31. Dezember 2011 auf der Passivseite der Bilanz die Buchungen gemäss dem fraglichen Ausschüttungsbeschluss verzeichnet und auf der Aktivseite der Bilanz die entsprechenden Darlehen nicht mehr ausgewiesen. Spiegelbildlich wurden in der Jahresrechnung 2011 der D.________ AG in der Erfolgsrechnung ein Beteiligungsertrag von Fr. 2'153'052.19 und auf der Aktivseite der Bilanz die entsprechenden Darlehen ausgewiesen. Aus den eingereichten Buchhalt ungsunterlagen der C.________ AG und der D.________ AG geht somit hervor, dass die Ausschüttung vollzogen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beteiligten seien von der Gültigkeit des Ausschüttungsbeschlusses ausgegangen und hätten deshalb die Verbuchung so vorgenommen, ergänzt sie zum einen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise, weshalb dieser Einwand unbeachtlich ist. Zum anderen vermag diese pauschale Behauptung ohnehin nicht die vorinstanzliche Feststellung des Vollzugs als willkürlich auszuweisen.  
Darüber hinaus stellte die Vorinstanz für die Annahme eines Vermögensschadens nicht allein auf die Bilanzierung des Schadens ab. Vielmehr ist sie gestützt auf verschiedene weitere Umstände (wie etwa die Behauptungen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Klageantworten, wonach die Ausschüttung erfolgt sei, das Protokoll der Generalversammlung vom 14. Dezember 2011, die Deklaration dieser Ausschüttung bei den Steuerbehörden durch die Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie die Geltendmachung einer Forderungsabtretung durch den Beschwerdeführer in seinem Strafverfahren) davon ausgegangen, dass die Ausschüttung spätestens mit der buchhalterischen Erfassung der Forderungsabtretung bzw. der Barausschüttung in den Geschäftsbüchern der C.________ AG und der D.________ AG erfolgt sei. 
 
5.5.3.  
 
5.5.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Forderungsabtretung auf die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses und damit auf das Fehlen einer Abtretungserklärung berufen, verfängt ihre Argumentation nicht. Die Vorinstanz hat nicht das Generalversammlungsprotokoll vom 14. Januar 2011 als eigentlichen Abtretungsvertrag qualifiziert. Zwar stiftet sie diesbezüglich gewisse Verwirrung, indem sie im Konjunktiv festhält, dass das Generalversammlungsprotokoll ohne weiteres als rechtsgültige Abtretungserklärung anzusehen wäre, sofern es für das Vorliegen eines Schadens auf eine solche ankäme. Aus der übrigen Begründung der Vorinstanz geht jedoch hervor, dass sie das Generalversammlungsprotokoll als Verpflichtungs- und nicht als Verfügungsgeschäft wertet, wobei sie auch festhält, dass die Forderungsabtretung gemäss dem Generalversammlungsprotokoll verbucht und damit im Ergebnis vollzogen worden sei. Damit scheint die Vorinstanz aufgrund der vorerwähnten Umstände (vgl. E. 5.5.2.) implizit davon auszugehen, dass im Nachgang an die Generalversammlung vom 14. Januar 2011 die Abtretung vollzogen wurde. Dementsprechend stellt die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken - für den Zeitpunkt des Schadenseintritts und den Beginn der Schadenszinsberechnung auch auf den 24. August 2012 und damit auf den Zeitpunkt der Verbuchung der Forderungsabtretung und nicht auf die Erstellung bzw. die Unterzeichnung des Generalversammlungsprotokolls ab.  
 
5.5.3.2. Inwiefern die Annahme, dass die im Generalversammlungsprotokoll beschlossene Ausschüttung nachträglich noch vollzogen wurde und damit ein Schaden entstanden sei, willkürlich sein soll, zeigen die Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend auf. Jedenfalls erscheint es nicht als offensichtlich unhaltbar, gestützt auf die erwähnten Umstände (die buchhalterischen Unterlagen der D.________ AG und C.________ AG, die bestätigenden Aussagen der Parteien, die Deklaration der Forderungsabtretung gegenüber den Steuerbehörden) davon auszugehen, dass dieser Ausschüttungsbeschluss vollzogen wurde, womit ein Schaden bei der C.________ AG entstand. Soweit sie sich darauf berufen, die Abtretungserklärung habe der Schriftform bedurft, übersehen sie, dass Art. 165 Abs. 1 OR bzw. Art. 11 OR nur die Gültigkeitsform, nicht aber die Beweisform regelt (SCHWENZER / FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2020, N. 31 zu Art. 11 OR; MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2018, N. 36 zu Art. 11 OR; WIEGAND / HURNI, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 17 zu Art. 11 OR; XOUDIS, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 11 OR; vgl. auch BGE 101 II 211 E. 4b). Dementsprechend bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit nach Art. 165 Abs. 1 OR zwar der Schriftform, doch kann der Nachweis dieser Schriftform nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch jedes prozessrechtlich zulässige Beweismittel erbracht werden (MÜLLER, a.a.O., N. 36 zu Art. 11 OR; WIEGAND / HURNI, a.a.O., N. 17 zu Art. 11 OR). Die Vorinstanz ist somit zu Recht vom Vorliegen eines Schadens in Höhe der unzulässigen Ausschüttung ausgegangen.  
 
5.5.3.3. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die angebliche kausale Natur der Forderungsabtretung nichts zu ändern. Die Frage, ob die Zession abstrakter oder kausaler Natur ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn nach dem Grundsatz "nemo auditur turpitudinem suam allegans" geniesst keinen Rechtsschutz, wer sich durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben oder diejenige eines anderen beeinträchtigt hat, wenn er damit Vorteile zu erlangen sucht (BGE 114 II 79 E. 3a; Urteil 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführer haben die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses durch die unterlassene Bildung von Rückstellungen und die Verletzung der Kapitalschutzvorschriften widerrechtlich herbeigeführt. In der Folge wurde die rechtswidrige Dividendenausschüttung vollzogen. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann beauftragt, diese Ausschüttung steuerlich zu deklarieren und buchhalterisch zu erfassen. Dies wurde auch umgesetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf beruft, nicht er, sondern ein anderer Mitarbeiter der F.________ AG habe die Ausbuchung letztlich vorgenommen, ergänzt er zum einen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Zum anderen erweist sich dieser Tatsachenvortrag als reine Schutzbehauptung, betreute doch gerade er das Mandat der C.________ AG bei der F.________ AG und war daher jedenfalls verantwortlich.  
Beide Beschwerdeführer haben sich sodann mehrfach gegenüber Behörden (Steuerbehörden, Strafbehörden und Gerichten) auf eine wirksame Forderungsabtretung berufen. Insbesondere haben sich beide Beschwerdeführer auch in ihren Klageantworten im erstinstanzlichen Verfahren auf die wirksam erfolgte Forderungsabtretung berufen. Selbst bei Annahme einer kausalen Natur der Forderungsabtretung hätten die Beschwerdeführer jedenfalls durch ihr rechtswidriges Handeln die Gesamtheit der Gläubiger und damit auch den Beschwerdegegner über die Inhaberschaft der Forderungen getäuscht, sie damit an der Geltendmachung der Forderungen gehindert und damit in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Dies zeigt sich auch daran, dass die Forderungen nicht im Konkursinventar der C.________ AG aufgeführt sind und der Beschwerdegegner einen vorläufigen Konkursverlust von Fr. 6.7 Mio. erlitten hat. Jedenfalls soweit diese von der nichtigen Ausschüttung betroffenen Vermögenswerte nicht im Konkursinventar enthalten sind, wurde dieses auch vom Beschwerdeführer und der F.________ AG als vollständig und richtig anerkannt. Es wäre daher im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführer unter Berufung auf die Kausalität der Forderungsabtretung einem Schadenersatzanspruch wegen der von ihnen verursachten Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses entziehen könnten. 
 
5.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe den Vollzug der Ausschüttung vor der Vorinstanz nicht hinreichend behauptet, zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern eine Verletzung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO vorliegen soll. Vielmehr rügt sie unter dem Deckmantel einer Bundesrechtsverletzung die implizite Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe den Vollzug rechtsgenüglich behauptet. Dabei zeigt sie jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern eine willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts durch die Vorinstanz vorliegen soll, weshalb die Rüge unzulässig ist.  
 
5.6. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Vollzug des Ausschüttungsbeschlusses und damit einen entstandenen Schaden von Fr. 2'153'052.19 bejahte. Eine andere - separat zu beurteilende (vgl. E. 8.1 hiernach) - Frage ist, ob die Vorinstanz für den Zeitpunkt des Schadenseintritts zu Recht auf den 24. August 2012 abgestellt hat.  
 
6. Beide Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Pflichtverletzung ausgegangen.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2; Urteil 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1).  
 
6.1.2. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen haben bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint. Andernfalls rechtfertigt es sich dagegen nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und nur zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint (Urteile 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1; 4A_219/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2.1). Diese vom Bundesgericht verwendete Formulierung zur Einschränkung seiner Überprüfung und den diesbezüglichen Voraussetzungen bezieht sich auf Geschäftsentscheide. Die innere Begründung dieser Praxis ergibt sich daraus, dass sich das Gericht nicht anmasst, eigentliche unternehmerische Entscheide im Nachhinein besser beurteilen zu können als die damalig im konkreten Geschäft tätigen verantwortlichen Personen. Demgegenüber eignen sich andere Aufgaben des Verwaltungsrats, namentlich Kontroll- und Organisationsaufgaben, für eine justizmässige Nachkontrolle (Urteil 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.1, nicht publ. in BGE 145 III 351).  
 
6.1.3. Wird ein Geschäftsentscheid getroffen, hinsichtlich dem ein Interessenskonflikt besteht, ist dies nicht per se pflichtwidrig, begründet aber eine dahingehende tatsächliche Vermutung. Eine solche betrifft die Beweiswürdigung und lässt die Beweislastverteilung unberührt; entsprechend trägt nach wie vor der Verantwortlichkeitskläger die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit (Urteil 4A_642/2016 E. 2.1; 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2).  
 
6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Bes chwerdeführer in einem Interessenskonflikt befunden hätten, weshalb bei der unterlassenen Bildung von Rückstellungen und der dadurch ermöglichten Ausschüttung von einem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdeführer auszugehen sei.  
Die Beschwerdeführer hätten spätestens ab März 2008 vom Vorliegen einer möglichen Forderung von Fr. 20 Mio. gegen die C.________ AG gewusst. Ihnen sei auch bewusst gewesen, dass sich die C.________ AG nicht mit Sicherheit erfolgreich auf die Forderungsverjährung würde berufen können. Die C.________ AG habe sich daher vor dem Januar 2011 einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt gesehen, dessen Nichteintritt letztlich davon abhing, ob die vom Verwaltungsrat vertretene Rechtsauffassung Bestand haben würde. Damit habe sich die Frage der Rückstellungsbildung und der Zulässigkeit von Ausschüttungen gestellt. Selbst wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit nach Vorliegen des von der C.________ AG in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. H.________ vom 16. Januar 2012 nur mit 25 % eingeschätzt worden wäre, ergebe sich daraus, dass die Wahrscheinlichkeit vor dem Gutachten höher als 25 % eingeschätzt worden sei. So habe den Beschwerdeführern vor Erstattung des Gutachtens auch bewusst sein müssen, dass ihnen die Fachkompetenz zur Beurteilung der Verjährungsfrage gefehlt habe. Ohnehin ergebe sich aus den Akten, dass die Risikoeinschätzung vor Erstattung des Gutachtens näher bei 50 % hätte liegen müssen. Vor diesem Hintergrund gelinge es den Beschwerdeführern nicht, die natürliche Vermutung zu widerlegen, dass sie sich bei der Bildung von Rückstellungen pflichtwidrig verhalten hätten. Trotz der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen seien bis zum 31. Dezember 2011 keine Rückstellungen gebildet worden. 
Sodann sei der Generalversammlungsbeschluss vom 14. Januar 2011, wenn er denn gefasst worden wäre, rechtswidrig und daher nichtig. Er genüge den formellen Anforderungen nicht, da jedenfalls die Bestätigung der Revisionsstelle für die ausserordentliche Dividende fehlte, womit der Beschluss gemäss Art. 731 Abs. 3 OR nichtig sei. Zudem habe der Ausschüttungsbeschluss die materiellen Kapitalschutzbestimmungen verletzt und sei damit gemäss Art. 706b Abs. 3 OR nichtig. Vor diesem Hintergrund gelinge es den Beschwerdeführern nicht, die natürliche Vermutung, dass sie sich bei der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses pflichtwidrig verhalten haben, zu widerlegen. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung bejaht.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Bildung von Rückstellungen oder die Ausschüttung von Dividenden keine Geschäftsentscheide seien, die einer beschränkten Justiziabilität unterlägen. Vielmehr handle es sich um Kontroll- und Organisationsaufgaben des Verwaltungsrates, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur richterlichen Zurückhaltung und deren Verzicht bei Interessenskonflikten sei daher von vornherein nicht anwendbar.  
Die Frage, ob es sich bei der Bildung von Rückstellungen oder der Ausschüttung von Dividenden um Geschäftsentscheide oder - wie es der Beschwerdeführer und die Vorinstanz festhalten - um Kontroll- und Organisationsaufgaben handelt, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, kann letztlich offenbleiben. Denn zum einen ist die Vorinstanz vorliegend von einem Interessenskonflikt ausgegangen, weshalb sie ohnehin keine auf die Vertretbarkeit beschränkte Prüfung vornahm. Zum anderen ist die Frage, ob aufgrund eines Interessenskonflikts eine natürliche Vermutung der Pflichtwidrigkeit besteht, unabhängig davon ob der Geschäftsentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer beschränkten Justiziabilität unterliegt. Vielmehr gilt allgemein eine natürliche Vermutung, dass es zu einem pflichtwidrigen Handeln gekommen ist, wenn das verantwortliche Organ sich bei der relevanten Handlung oder Unterlassung in einem nachgewiesenen Interessenskonflikt befand (RUSTERHOLZ / HELD, Beweisfragen im Zusammenhang mit der Business Judgment Rule, GesKR 2017, S. 232; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 16 Rz. 249; vgl. auch Urteil 4A_259/2016 E. 5.2). Sofern der Kläger den Konflikt nachweist und dieser nicht durch wirksame Gegenmassnahmen bewältigt wurde, erwächst aus der Lebenserfahrung die natürliche Vermutung, dass beim Entscheid die Interessen der Gesellschaft nicht im Vordergrund standen und dass pflichtwidrig gehandelt wurde (Urteil 4A_259/2016 E. 5.2; BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 249). Die Rüge ist daher unbegründet und die Vorinstanz ist aufgrund des Interessenskonflikts zu Recht von einer natürlichen Vermutung der Pflichtwidrigkeit ausgegangen. 
 
6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es habe kein Interessenskonflikt bestanden, vermag er, sofern er mit seinen Ausführungen nicht ohnehin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt, nicht aufzuzeigen, inwiefern die diesbezügliche Feststellung eines Interessenskonflikts durch die Vorinstanz sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Jedenfalls erscheint es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz einen Interessenskonflikt unter anderem auf grund des Umstandes bejaht hat, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied der Hauptaktionärin D.________ AG war und damit auch die Interessen der Ausschüttungsempfängerin zu wahren hatte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rücktritt aus dem Verwaltungsrat per 17. Juli 2012 ändert nichts daran, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt und damit insbesondere auch in Bezug auf die unterlassene Bildung von Rückstellungen bei der C.________ AG in einem Interessenskonflikt befand. Die Vorinstanz hat somit mit der Bejahung eines Interessenskonflikts kein Bundesrecht verletzt.  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, er habe keine ihm vorwerfbare Pflichtverletzung begangen. Er weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Bestehen eines Interessenskonflikts nicht per se eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. E. 6.1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat jedo ch nicht allein auf den Interessenskonflikt abgestellt. Vielmehr hielt sie unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften bzw. die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 und aArt. 699 Abs. 1 OR verletzt habe, indem er es unterlassen habe, ausreichende Rückstellungen zu bilden bzw. dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat solche vorsah. Diese Unterlassung sei in seinem Verantwortungsbereich erfolgt und hätte daher bei pflichtgemässer Aufgabenerfüllung verhindert werden können. Dabei geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die unterlassene Bildung einer gesetzlich verlangten Rückstellung eine Pflichtverletzung darstellt (BGE 132 III 564 E. 5.1). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer an der Ausrichtung der ungerechtfertigten Ausschüttung mitgewirkt und gegen die Vorschriften über die ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 1 und aArt. 959 OR verstossen, indem er den aufgrund materieller und formeller Mängel nichtigen Ausschüttungsbeschluss verbucht habe. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr stellt er den Rechtsstreit lediglich aus seiner Sicht der Dinge dar, wobei er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Dabei bemängelt er unter dem Deckmantel einer Bundesrechtsverletzung die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein soll. Soweit er in diesem Zusammenhang versucht, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, zeigt er sodann nicht hinreichend auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dazu Anlass gegeben hat.  
Ohnehin sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers auch unbegründet. Die Vorinstanz hielt fest, dass den Beschwerdeführern bereits seit März 2008 bekannt war, dass eine potenzielle Forderung von Fr. 20 Mio. gegenüber der C.________ AG bestand. Dabei wurden trotz dieses erheblichen Risikos, dem sich die C.________ AG bereits vor dem Januar 2011 ausgesetzt sah, bis zum 31. Dezember 2011 keine Rückstellungen gebildet. Nach dem im massgeblichen Zeitraum geltenden aArt. 669 Abs. 1 OR mussten Rückstellungen gebildet werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig waren. Demnach waren Rückstellungen zu bilden, sobald sie absehbar waren (Urteil 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.2). Unter Umständen war auch eine Rückstellung in der Bilanz bereits bei einer Wahrscheinlichkeit von 50 % oder darunter zu bilden. In einem solchen Fall konnte die angemessene Lösung in der Rückstellung eines Teilbetrags des schlimmstmöglichen Ausgangs bestehen, wenn ein Versicherer, der viele solche Risiken in seinen Büchern hätte, eine Rückstellung in einem Betrag, welcher der Wahrscheinlichkeit entspricht, für nötig erachten würde (Urteil 4A_277/2010 E. 2.1). 
In diesem Sinne geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass erst mit dem Abschluss des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2010 verwendbare Reserven für eine Ausschüttung vorhanden gewesen seien und damit erst dann die Frage der Verhinderung einer Ausschüttung durch eine Rückstellung konkret und aktuell geworden sei. Vielmehr war die C.________ AG, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bereits vor dem Januar 2011 einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt, dessen Nichteintritt letztlich davon abhing, ob die vom Verwaltungsrat vertretene hochumstrittene Rechtsauffassung der Forderungsverjährung Bestand haben würde. So hat sich bereits ab Kenntnisnahme dieser Forderung im Jahr 2008 die Frage der Rückstellungsbildung aufgedrängt. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Beschwerdeführer die Thematik der Zulässigkeit von Ausschüttungen und der Pflicht zur Rückstellungsbildung wiederkehrend ab dem 11. März 2008 diskutierten. Die Rückstellungsfrage und die potenzielle Gefahr einer unzulässigen Ausschüttung war daher den Beschwerdeführern ohne Weiteres ab März 2008 bewusst. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer dabei von einer Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Forderung von zwischen 25 % und 50 % ausgegangen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass diese Einschätzung mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet war. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf den bestehenden Interessenskonflikt von einer pflichtwidrig unterlassenen Rückstellungsbildung ausging. Da der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz für die Führung der Finanzabteilung der C.________ AG verantwortlich war, ist ihm diese Pflichtverletzung auch ohne Weiteres vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine angeblich fehlende Organstellung hinweist, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.1 hiernach). 
Unbeachtlich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch, dass die Jahresrechnung 2010 erst am 10. November 2011 und damit nach dem massgeblichen Datum vom 14. Januar 2011 erstellt wurde. Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR stellt die Bilanz die Vermögenslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Dabei lag der Bilanzstichtag der Jahresrechnung 2010 auch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem 14. Januar 2011. Da die Jahresrechnung 2010 (wie auch die vorherigen Jahresrechnungen) keine Rückstellungen für die Forderung des Beschwerdegegners auswies, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer pflichtwidrig unterlassenen Rückstellungsbildung ausgegangen sein soll. 
 
6.3.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzugehen ist.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht eine Pflichtverletzung vor.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz hat verschiedene Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR angenommen. Zum einen habe die Beschwerdeführerin das Vorsichtsprinzip und die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR und aArt. 699 Abs. 1 OR verletzt, indem sie es unterlassen habe, die vom Gesetz verlangten Rückstellungen zu bilden. Andererseits habe sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung der Generalversammlung und zur Ausführung ihrer Beschlüsse nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR verletzt. Sie habe diese Pflicht zum einen dadurch verletzt, dass der Verwaltungsrat am 14. Januar 2011 die Reservenausschüttung beantragt habe, obwohl die formellen und materiellen Voraussetzungen für Gewinnausschüttungen nicht erfüllt waren. Damit habe sie ihre Pflicht als Verwaltungsrätin zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Ausschüttungsantrags an die Generalversammlung verletzt. Andererseits habe sie diese Pflicht verletzt, weil der Verwaltungsrat den fraglichen Antrag gestellt habe, bevor das Gutachten zur Verjährungsfrage von Prof. H.________ vorgelegen habe. Schliesslich habe sie unter Verletzung der Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften an der Ausrichtung der ungerechtfertigten Ausschüttung mitgewirkt, indem sie als Verwaltungsrätin am 10. Juli 2012 den Beschwerdeführer angewiesen habe, die streitige Ausschüttung zu verbuchen.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur festgestellten Pflichtwidrigkeit der unterlassenen Rückstellungen. Hingegen setzt sie sich mit der Alternativbegründung, wonach im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Ausschüttungsbeschlusses vom 14. Januar 2011 verschiedene Pflichtverletzungen begangen wurden, nicht hinreichend auseinander. Insbesondere übergeht sie die durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung formeller Vorschriften beim Ausschüttungsbeschluss vom 14. Januar 2011. Damit hat sie die vorinstanzliche Begründung zur Pflichtverletzung nach Art. 754 Abs. 1 OR nicht vollständig angefochten, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren 4A_62/2024 neben dem aus seiner Sicht fehlenden Schaden (vgl. E. 5 hiervor) und der fehlenden Pflichtverletzung (vgl. E. 6 hiervor), die Annahme einer faktischen Organstellung (E. 7.1 hiernach), des adäquaten Kausalzusammenhangs (E. 7.2 hiernach) sowie des groben Verschuldens (E. 7.3 hiernach) durch die Vorinstanz. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ein faktisches Organ der C.________ AG gewesen sei.  
 
7.1.1. Von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst - und damit passivlegitimiert - sind nicht nur Mitglieder des Verwaltungsrats, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als solche gelten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch faktische Organe, das heisst Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.1; 128 III 92 E. 3a; Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 3.1). Dabei sind faktische Organe auch für pflichtwidrige Unterlassungen verantwortlich, wenn im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre (BGE 128 III 92 E. 3a; Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 5). Damit eine Person als faktisches Organ anerkannt wird, ist es erforderlich, dass sie die dauernde Befugnis hat, über die Erledigung des Tagesgeschäfts hinausgehende Entscheide zu treffen, dass ihre Entscheidungskompetenz selbstständig und unabhängig erscheint und dass sie auch in der Lage gewesen ist, den Eintritt des Schadens zu verhindern (BGE 136 III 14 E. 2.4; 128 III 29 E. 3a; BGE 136 III 14 E. 4.5; Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 5).  
 
7.1.2. Die Vorinstanz hat eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft und bejaht. Gestützt auf verschiedene Indizien (wie etwa Verwaltungsratsbeschlüsse, Honorarrechnungen der F.________ AG, Vollmachten und Organigramme der C.________ AG) erachtet sie es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich erfüllte und damit über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügte und die Willensbildung der C.________ AG massgebend mitbestimmte.  
 
7.1.3. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, er habe mangels erforderlicher Selbstständigkeit bzw. Entscheidungsbefugnis keine formelle Organstellung gehabt. So habe seine auf Rechtsgeschäfte bis zu Fr. 20'000.-- beschränkte Entscheidungskompetenz im Bereich der Liegenschaftsverkäufe der C.________ AG hierzu nicht ausgereicht. Vielmehr sei er weisungsgebunden und dem Verwaltungsrat unterstellt gewesen. Zudem habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, welche dauernde Zuständigkeit er mit eigener Entscheidungsbefugnis nach Abschluss der Liegenschaftsverkaufstätigkeit am 13. Januar 2011 noch gehabt habe. Sodann sei die von der Vorinstanz als Geschäftsführung missverstandene Verwaltung der C.________ AG ein laufender Auftrag der F.________ AG gewesen. So habe die F.________ AG die Unterlagen für die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlung der C.________ AG erstellt. Diese Aufgaben habe sie indessen nicht selbstständig und in eigener Entscheidungsbefugnis erledigt, sondern bloss bei den entsprechenden Verwaltungsratssitzungen wiederkehrend unterstützt und teilweise Entscheidungsgrundlagen vorbereitet. Auch die Rechnungsstellung durch die F.________ AG könne keine faktische Organschaft begründen. Im Bereich der Sanierungskosten habe er ebenfalls keine eigenständige Entscheidungsbefugnis gehabt. Der behauptete Schaden in der Gestalt der ungerechtfertigten Dividendenausschüttung sei sodann kein Entscheid der Geschäftsführung, sondern obliege als Entscheid betreffend die Verwendung des Geschäftsergebnisses dem Gesamtverwaltungsrat. Er habe demnach zu keinem Zeitpunkt eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des Geschäftsergebnisses gehabt. Zudem sei auch nie von ihm eine Dividendenausschüttung beantragt oder entschieden worden. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, den angeblich durch den Ausschüttungsbeschluss vom 14. Januar 2011 und dessen Vollzug verursachten Schaden zu verhindern.  
 
7.1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seine Organstellung in Verletzung von Art. 754 Abs. 1 OR geprüft haben soll. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mit seinen Rügen unter dem Deckmantel einer Verletzung von Art. 754 Abs. 1 OR die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügen zu wollen. Dabei zeigt er jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll, und genügt damit den dargelegten hohen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Damit erweist sich seine Rüge als unzulässig.  
 
7.1.5. Im Übrigen wären seine Rügen auch unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Organstellung habe am 13. Januar 2011 geendet und die Vorinstanz zeige nicht auf, welche Aufgaben und Verantwortung er nach dem 13. Januar 2011 noch gehabt habe, setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz hat entgegen seiner Behauptung nicht einfach festgehalten, dass der Wegfall der Betriebs- und Immobilienverkaufstätigkeit nicht ausschliesse, dass er weiterhin andere Aufgaben zu besorgen gehabt habe. Vielmehr hat sie festgestellt, dass die F.________ AG auch im Jahr 2014 noch typische Geschäftsführungstätigkeiten, namentlich solche in den Bereichen der Buchhaltung und Rechnungslegung, unter dem Titel "Geschäftsführung der C.________ AG" in Rechnung gestellt habe. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei der ihm vorgeworfenen ungerechtfertigten Dividendenausschüttung habe es sich nicht um eine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung gehandelt, da diese in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats falle, greift ins Leere. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nebst seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch auf der Ebene des Verwaltungsrates aktiv an der Willensbildung der C.________ AG mitgewirkt und nicht nur Entscheidungsgrundlagen geliefert. Zudem haben die Verwaltungsratssitzungen der D.________ AG, an denen der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat teilnahm, wiederholt zusammen mit den Verwaltungsratssitzungen der C.________ AG stattgefunden, wobei bei den Diskussionen und Beschlussfassungen nicht zwischen den einzelnen Gesellschaften und den verschiedenen Funktionen unterschieden wurde.  
Ebenso greift seine Rüge, er habe hinsichtlich der streitigen Dividendenausschüttung keine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis gehabt und auch kein Antrag auf Dividendenausschüttung gestellt, nicht durch. Denn dies ändert nichts daran, dass er in seiner Funktion durchaus einen massgeblichen Einfluss auf die Meinungsbildung der Verwaltungsräte und damit auf die Entscheidung über die Dividendenauschüttung nehmen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Dividendenausschüttung als Pflichtverletzung vorgeworfen wird, sondern auch das Unterlassen der Bildung angemessener Rückstellungen, welche die Dividendenausschüttung erst ermöglichte. Es ist daher jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Umstände davon ausging, dass der Beschwerdeführer über eine eigene Entscheidungsbefugnis verfügte, die Willensbildung der C.________ AG massgebend mitbestimmte und damit auch in der Lage war, den durch die Pflichtverletzung eingetretenen Schaden zu verhindern. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht von einer faktischen Organstellung des Beschwerdeführers ausgegangen. 
 
7.1.6. Auf die Rüge betreffend faktische Organstellung ist nicht einzutreten.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht.  
 
7.2.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2; 142 III 433 E. 4.5). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E. 5.1.2; 132 III 715 E. 2.2).  
 
7.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die unterlassene Rückstellungsbildung, die Stellung des Ausschüttungsantrages und die Anweisung zur Verbuchung der Ausschüttung für den Schadenseintritt natürlich und adäquat kausal gewesen seien. So wäre am 14. Januar 2011 kein frei verwendbares Eigenkapital verfügbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer entsprechende Rückstellungen verbucht hätte. Der Ausschüttungsbeschluss wäre somit offensichtlich unzulässig gewesen und so nicht beschlossen worden, zumal Ausschüttungen gemäss dem Beschwerdeführer nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen sollten. Mit der Nichtbuchung der verlangten Rückstellung habe der Beschwerdeführer die buchhalterische Grundlage für die unrechtmässige Ausschüttung geschaffen. Zweitens wären ohne die Verbuchung der Ausschüttung durch den Beschwerdeführer die von der Ausschüttung betroffenen Vermögenswerte weiterhin in der Bilanz der C.________ AG ausgewiesen worden. Das Vermögen der C.________ AG wäre entsprechend nicht vermindert worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher unmittelbar kausal für die Vermögensverminderung gewesen.  
 
7.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise von einem falschen Kausalitätsbegriff ausgegangen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, die alleinige Verbuchung des nichtigen Dividendenbeschlusses habe das Vermögen der C.________ AG nicht vermindert, kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sodann erneut seine fehlende Organstellung geltend macht, indem er behauptet, er sei nicht in der Lage gewesen, den bestrittenen Schaden zu verhindern, kann auf die obigen Ausführungen zur faktischen Organschaft verwiesen werden (vgl. E. 7.1 hiervor). Die Vorinstanz ist - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf der Ebene des Verwaltungsrates aktiv an der Willensbildung der C.________ AG mitgewirkt habe und damit auch erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung bei der Entscheidung über die Dividendenausschüttung und damit zur Forderungsabtretung nehmen konnte. Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer erheblichen Einfluss auf die Rückstellungsbildung gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht ohnehin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt, zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein sollen. Zum anderen zeigt er auch nicht hinreichend auf, inwiefern insbesondere die fehlende Bildung von Rückstellungen nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die von der Vorinstanz angenommene Dividendenausschüttung und damit den Schaden zu bewirken. Vielmehr ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die fehlende rechtzeitige Bildung von Rückstellungen die buchhalterische Grundlage für die Barausschüttung und die Forderungsabtretung schuf und damit für den eingetretenen Schaden adäquat kausal war.  
 
7.2.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen adäquaten Kausalzusammenhang bejahte.  
 
 
7.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei ihm das Vorliegen eines leichten oder allenfalls mittelschweren Verschuldens verneint.  
 
7.3.1. Die Haftung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR setzt ein Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 139 III 24 E. 3.5; Urteile 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2.2; 4A_342/2020 vom 29. Juni 2021 E. 5.2.2; 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 8.1). Dabei gilt nach allgemein anerkannter Auffassung ein objektiver Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist grundsätzlich immer gegeben, wenn der in Anspruch Genommene nicht so gehandelt hat, wie es von einem sachkundigen Organ in der konkreten Stellung objektiv verlangt werden darf (Urteile 4A_133/2021 E. 7.2.2; 4A_15/2013 E. 8.1). Nur ausserordentliche Umstände können zum Schluss führen, dass das Organmitglied, das seine Pflichten verletzt hat, kein Verschulden trifft. Dies kommt dann in Frage, wenn die betreffende Person im massgeblichen Moment urteilsunfähig war oder sich absolutem Zwang ausgesetzt sah oder einem unausweichlichen Fehlschluss, namentlich infolge Täuschung durch einen Dritten, unterlag. Hingegen kann sich ein Organmitglied nicht mit dem Hinweis exkulpieren, dass es den Instruktionen einer Drittperson oder eines übergeordneten Organ folgen musste (Urteile 4A_133/2021 E. 7.2.2; 4A_342/2020 E. 5.2.2).  
Sind im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die mit dieser Bestimmung eingeführte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach auch im Aussenverhältnis, d.h. dem Geschädigten gegenüber, geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132 III 564 E. 7; Urteile 4A_133/2021 E. 10.3; 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1.3; 4A_468/2011 vom 4. Januar 2012 E. 1.3; 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 E. 5.5.1). Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens nur mit grosser Zurückhaltung an, da sonst der Schutz des Geschädigten, den die Solidarhaftung mehrerer Schuldner ihrem Wesen nach anstrebt, weitgehend illusorisch gemacht würde (Urteil 4C.358/2005 E. 5.5.1). 
 
7.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, es seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die das Verschulden entfallen liessen. Beide Beschwerdeführer hätten mehrere Pflichtverletzungen begangen und sich damit nicht so verhalten, wie sich vernünftige Organmitglieder verhalten würden. Ihr Verschulden sei daher zu bejahen. Als diplomierter Treuhandexperte habe der Beschwerdeführer die Bedeutung der Pflicht zur Rückstellungsbildung und die Voraussetzungen einer rechtmässigen Ausschüttung kennen müssen. Dennoch habe er die mangelhafte Ausschüttung verbucht und damit eine Verminderung der Aktiven bewirkt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei schwer. Dementsprechend rechtfertigt sich auch keine Re duktion der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 OR.  
 
7.3.3. Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt, zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum bei der Schadenersatzbemessung überschritten hätte, in den das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. Urteil 4A_67/2008 vom 27. August 2009 E. 10.3; BGE 133 III 201 E. 5.4; 132 III 758 E. 3.3). Seine Rüge erweist sich mithin als unbegründet.  
 
7.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren 4A_76/2024 neben dem ihrer Ansicht nach fehlenden Schaden (E. 5 hiervor) und der fehlenden Pflichtverletzung (E. 6 hiervor), dass die Vorinstanz für den Beginn des Schadenszinses zu Unrecht auf die Verbuchung der Forderungsabtretung am 24. August 2012 abgestellt habe (E. 8.1 hiernach) und von einem zu hohen Schadenszins (E. 8.2 hiernach) ausgegangen sei. Schliesslich beanstandet sie noch, dass die Vorinstanz zu Unrecht bei ihr von einem schweren Verschulden ausgegangen sei. 
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe für den Beginn des Schadenszinses zu Unrecht auf die Verbuchung der Forderungsabtretung am 24. August 2012 abgestellt.  
 
8.1.1. Im Einzelnen lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass nach ihrer Beurteilung das beabsichtigte Verfügungsgeschäft per 14. Januar 2011 nichtig gewesen sei. Mangels gültiger Zahlungsverpflichtung könne nicht auf die Verbuchung für den Schadenseintritt abgestellt werden. Selbst wenn die Vorinstanz annehme, dass das entsprechende Protokoll als abstrakte und damit gültige Zession zu werten sei, sei zu berücksichtigen, dass das Protokoll erst am 20. November 2012 unterzeichnet worden sei. Es sei deshalb willkürlich, dass die Vorinstanz auf eine Verbuchung abstelle, die gemäss eigener Beurteilung vor der Zession erfolgt sei. Mangels Nachweises des Vollzugs der Ausschüttung zu einem früheren Zeitpunkt sei der Schadenszins frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung geschuldet.  
 
8.1.2. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der sogenannte Schadenszins ist bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes geschuldet (BGE 131 III 12 E. 9.1; 122 III 53 E. 4a; Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 5.3).  
 
8.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass mit der Verbuchung der Gutschrift von Fr. 326'259.68 auf dem Kontokorrent der D.________ AG die Passiven der C.________ AG erhöht und mit der Verbuchung der Ausschüttung der Darlehensforderungen die Passiven der C.________ AG vermindert wurden. Die Buchhaltungsauszüge betreffend "Buchungen Reservenausschüttung per 14. Januar 2011" der C.________ AG datierten vom 24. August 2012, weshalb für die finanziellen Auswirkungen der Ausschüttung auf die C.________ AG auf dieses Datum abzustellen sei.  
Wie bereits dargelegt, stellt die Verbuchung eines Schadens allein noch keinen Schaden dar (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Dennoch ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Umstände davon ausgegangen ist, dass der Ausschüttungsbeschluss vom 14. Januar 2011 vollzogen wurde (vgl. E. 5 hiervor). Fraglich ist jedoch, ob sie dabei auch für den Schadenseintritt zu Recht auf den Verbuchungszeitpunkt am 24. August 2012 abgestellt hat. Dies ist zu verneinen. Zwar datiert der Buchhaltungsauszug der C.________ AG vom 24. August 2012. Dieser weist jedoch ebenso wie der Buchhaltungsauszug der D.________ AG eine Reservenausschüttung per 14. Januar 2011 aus. Ebenso weisen die Jahresrechnungen der D.________ AG bzw. der C.________ AG eine im Jahr 2011 erfolgte Ausschüttung aus. Da sich auch aus den übrigen, von der Vorinstanz berücksichtigten Umständen (abgesehen vom Datum der Erstellung des Generalversammlungsprotokolls) keine näheren oder abweichenden Datumsangaben ergeben, wäre richtigerweise auf den 14. Januar 2011 als Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Dies hätte allerdings im Ergebnis eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer zur Folge, indem der Schadenszins neu nicht mehr - wie in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils vorgesehen - ab dem 24. August 2012, sondern bereits ab dem 14. Januar 2011 geschuldet wäre. Da jedoch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015, E. 5.2.3; DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG; VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich/Oberholzer (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 107 BGG), ist dies nicht weiter zu berücksichtigen. 
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweist, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 14. Januar 2011 erst am 20. November 2012 gefasst worden sei und der Schaden daher nicht am 14. Januar 2011 eingetreten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass ein solcher Ausschüttungsbeschluss bereits am 14. Januar 2011 in irgendeiner Form vorgelegen haben muss. So fand am 10. Juli 2012 eine Verwaltungsratssitzung der C.________ AG und der D.________ AG statt. Gemäss dem entsprechenden Verwaltungsratsprotokoll informierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Beschwerdeführer an dieser Sitzung über die am 14. Januar 2011 gefassten Beschlüsse, die in der Folge verbucht wurden. Da auch die Buchhaltungsunterlagen der D.________ AG und der C.________ AG den 14. Januar 2011 als Ausschüttungsdatum angeben, ist davon auszugehen, dass am 14. Januar 2011 ein Generalversammlungsbeschluss erging, auch wenn das der Vorinstanz vorgelegte Generalversammlungsprotokoll erst am 22. August 2012 erstellt und am 20. November 2012 von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unterzeichnet wurde. 
 
8.1.4. Die Rüge ist daher unbegründet.  
 
8.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem zu hohen Schadenszins ausgegangen, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. So steht die Festlegung eines Schadenszinssatzes von 5 % durch die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 III 12 E. 9.4; 122 II 53 E. 4b).  
 
8.3. Dasselbe gilt, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz sei bei ihr zu Unrecht nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen. So zeigt sie ebenfalls nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihren weiteren Ermessensspielraum bei der Schadenersatzbemessung überschritten hätte (vgl. Urteil 4A_67/2008 E. 10.3; BGE 133 III 201 E. 5.4; 132 III 758 E. 3.3).  
 
8.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdegegner vom angefochtenen Entscheid wie ein Privater betroffen ist, handelt er nicht in seinem amtlichen Wirkungskreis im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG (Urteil 4A_516/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4). Angesichts dessen sind bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführer auch entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 4A_62/2024 und 4A_76/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 4A_62/2024 von Fr. 18'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 4A_76/2024 von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_62/2024 mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_76/2024 mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler