Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_126/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Zeno Schönmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich.
Gegenstand
Namensänderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2024 (NT230001-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 2000) ist die erwachsene Tochter von B.A.________ und C.C.________. Ihre Eltern trennten sich, als sie zwei Jahre alt war, und der Vater zog ins Ausland. In der Folge wuchs sie bei ihrer Mutter in der Schweiz auf.
B.
Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte A.A.________ beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, es sei ihr Familienname in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB von "A.________" zu "C.________" zu ändern. Das Gemeindeamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2022 ab.
C.
Dagegen gelangte A.A.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welches ihren Rekurs mit Verfügung vom 13. Januar 2023 ebenfalls abwies.
D.
Diese Verfügung focht A.A.________ mit Berufung vom 16. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil vom 12. Januar 2024 wies es ihr Rechtsmittel ab. Der Berufungsentscheid wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ am 19. Januar 2024 zugestellt.
E.
E.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Februar 2024 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Berufungsurteil sei aufzuheben und das Gesuch um Namensänderung von bisher "A.________" zu neu "C.________" sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventualiter an die Direktion der Justiz und des Innern, subsubeventualiter an das Gemeindeamt zurückzuweisen.
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um Namensänderung aus achtenswerten Gründen (Art. 30 Abs. 1 ZGB) geurteilt hat. Diese öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BGG) ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist zulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
Unbeachtlich bleiben deshalb die Verweise auf Ausführungen in den kantonalen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, soweit sie daran festhalten will, ohne sie in ihrer hiesigen Beschwerdeschrift wiederzugeben bzw. zusammenzufassen.
2.2. Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihrem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben wurde, erhebt sie in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrüge. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Änderung ihres Nachnamens von "A.________" zu "C.________" verweigerte.
3.1.
3.1.1. Grundsätzlich ist der bürgerliche Name einer Person unveränderlich. In bestimmten familienrechtlichen Konstellationen (vgl. Art. 270 Abs. 2, Art. 270a Abs. 2, Art. 8a SchlT ZGB ) gewährt das Gesetz die voraussetzungslose Möglichkeit zur Namensänderung. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann sodann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall "achtenswerte Gründe" für eine Namensänderung vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; zum Ganzen: BGE 145 III 49 E. 3.1; 140 III 577 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ferner darf sich die Bewilligung der Namensänderung nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat. Die gesuchstellende Person trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen (vgl. BGE 136 III 161 E. 3.4.1 mit Hinweisen [noch zu aArt. 30 Abs. 1 ZGB]).
3.1.2. Die Voraussetzungen zur behördlichen Bewilligung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB haben eine erhebliche inhaltliche Änderung erfahren.
3.1.2.1. Gemäss aArt. 30 Abs. 1 ZGB in seiner bis zum 31. Dezember 2012 massgebenden Fassung konnte die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens nur bei Vorliegen von "wichtigen Gründen" bewilligen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung war ein wichtiger Grund im Sinne von aArt. 30 Abs. 1 ZGB gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwog. Der Name sollte dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollten nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen. Die Namensänderung hatte den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen konnten. Diese Interessen waren nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkte; subjektive Gründe des Namensträgers blieben grundsätzlich bedeutungslos (zum Ganzen: BGE 136 III 161 E. 3.1 und E. 3.1.1 mit Hinweisen).
3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 ZGB in seiner heutigen Fassung muss der Begriff der "achtenswerten Gründe" flexibler gewürdigt werden als jener der "wichtigen Gründe". Das Gesuch muss sich jedoch auf besondere Gründe berufen, die nicht unzulässig, missbräuchlich oder sittenwidrig sein dürfen; der Name muss darüber hinaus rechtskonform sein und nicht den Namen einer Drittperson beeinträchtigen. Die subjektive oder gefühlsmässige Komponente der Begründung der gesuchstellenden Person kann dagegen nicht wie in der Vergangenheit unberücksichtigt bleiben, sofern die angerufenen Gründe eine gewisse Schwere erreichen und nicht bloss belanglos sind. Der Name darf seine identifizierende Funktion nicht verlieren und es geht nicht darum, den Grundsatz seiner Unveränderlichkeit zu umgehen, der trotz der Gesetzesänderung weiter gilt (zum Ganzen: BGE 145 III 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die amtliche Anerkennung eines Pseudonyms kann einen legitimen Grund zur Namensänderung darstellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, um ihn als amtliche Ergänzung im Ausweis aufzuführen (vgl. Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [AwG; SR 143.1]), wobei die gesuchstellende Person in diesem Fall nachzuweisen hat, dass ihrem Künstlernamen eine objektive Bedeutung in ihrem wirtschaftlichen und sozialen Leben zukommt (beispielsweise mithilfe von Verträgen als Künstler, Presseartikeln, Aushängen, Dokumenten über die künstlerische Tätigkeit usw.). Eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände bleibt in jedem Fall notwendig (zum Ganzen: BGE 145 III 49 E. 3.2
in fine mit Hinweisen).
3.1.3. Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zum Ganzen: BGE 145 III 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin möchte den Nachnamen ihres Vaters annehmen. Als Gründe dafür führt sie an, die Namensänderung würde ihre persönliche Beziehung zu ihrem Vater und ihrer Familie in Serbien bzw. zu ihrer dortigen Herkunft weiter stärken. Sodann sei der Name "C.________" in Serbien ein Name mit höchstem gesellschaftlichem Ansehen. Vor diesem Hintergrund würde die Führung dieses Namens der Beschwerdeführerin ihr wirtschaftliches, gesellschaftliches und anderweitiges Fortkommen erleichtern, und zwar insbesondere in Serbien. Andererseits würde die Namensänderung es der Beschwerdeführerin ermöglichen, sich ihrem zweiten Heimatland Serbien, wo sie ihre Zukunft plane, näher verbunden zu fühlen. Die Beschwerdeführerin sei verwandt mit D.C.________. Der Name "C.________" gehöre zu ihrer persönlichen Geschichte und sei Teil ihrer Identität, wobei sie diesen Namen auch bereits seit vielen Jahren verwende. Die Namensänderung würde ihre weitere persönliche Entwicklung fördern und ihr Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen erhöhen. Schliesslich wäre die Führung des Familiennamens "A.________" vor allem in Serbien auch mit Nachteilen verbunden.
3.3. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Prüfung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründe zum Schluss, dass diese weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung ausreichten, um eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu rechtfertigen. Im Einzelnen erwog sie zusammengefasst was folgt:
3.3.1. Was die Bedeutung der Namensänderung für die Beziehung zum und Verbindung mit dem Vater anbelange, sei vorliegend die Tatsache zentral, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten Kindes- und Jugendjahre bei ihrer Mutter in der Schweiz verbracht habe. Inwiefern sie insbesondere während der Jugendjahre emotional eine engere Nähe zu ihrem Vater gehabt haben solle, sei mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Das alleinige Bedürfnis der Beschwerdeführerin, mit der Namensänderung die emotionale Beziehung zu ihrem Vater zu stärken, vermöge die notwendige Schwere für die Annahme eines achtenswerten Grundes nicht zu erreichen. Demnach erübrige es sich, die offerierten Beweise hierzu abzunehmen. Die vorgebrachte emotionale Bindung zum Vater und zu dessen Familiennamen sei nicht als ausreichender achtenswerter Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren.
3.3.2. Sodann stellten die angebliche (nicht weiter konkretisierte) Verwandtschaft zu D.C.________ und das behauptete hohe gesellschaftliche Ansehen des Familiennamens "C.________" alleine keine achtenswerten Gründe zur Namensänderung dar. Eine gegenteilige Ansicht würde die Identifikationsfunktion und den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Namens aushöhlen. Worin die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile des Namens "C.________" für die Beschwerdeführerin konkret liegen würden, führe diese nicht aus.
3.3.3. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer emotionalen Gründe für die Namensänderung blieben wenig konkret. Sie führe hierzu einzig aus, dass die Namensänderung dazu beitragen würde, ihre seelische Not aufgrund des in der Vergangenheit Versäumten zu lindern sowie ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl weiter zu formen und zu verbessern. Sie unterlasse es aber, näher zu beschreiben, worin diese "seelische Not" liegen und wie sie sich auf ihr Leben und ihre Psyche auswirken solle. Ebenso wenig gehe aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, inwiefern die Namensänderung für ihre persönliche Entwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl entscheidend sei und sie mit der erforderlichen Intensität beeinflussen könnte. Die pauschal geltend gemachten Auswirkungen seien nicht genügend nachvollziehbar und substanziiert behauptet worden. Damit sei nicht zu sehen, inwiefern die angeführten Gründe die notwendige Intensität und Schwere für die Bejahung eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erreichen sollten.
3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin Nachteile im Zusammenhang mit dem Namen "A.________" geltend mache, handle es sich um hypothetische Nachteile, welche eintreten könnten, falls die Beschwerdeführerin nach Serbien auswandern würde. Welche konkreten Nachteile die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit dem Nachnamen "A.________" tatsächlich gehabt haben solle, gehe aus der Berufungsschrift nicht hervor. Es sei keineswegs klar, ob zukünftig tatsächlich Nachteile entstehen und in welchem Ausmass diese ausfallen würden. Den Nachteilen fehle es zudem an der erforderlichen Intensität. Insgesamt erreichten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten hypothetischen Nachteile eindeutig nicht die notwendige Schwere für die Annahme eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Damit erübrige sich die Abnahme von Beweismitteln zum Nachweis der Auswanderungsabsichten.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Begriff der achtenswerten Gründe zu streng gehandhabt.
3.4.1. Vorliegend möchte die Beschwerdeführerin nicht irgendeinen Nachnamen annehmen, sondern jenen ihres Vaters. Der Wunsch einer erwachsenen Person, den Familiennamen des eigenen Elternteils zu führen, ist grundsätzlich achtenswert, wenn der Namenswechsel nicht einfach aus einer Laune heraus stattfinden soll, sondern noch weitere Umstände vorliegen, welche in einer Gesamtbetrachtung eine gewisse Schwere erreichen (vgl. vorne E. 3.1.2.2). Insofern erübrigt es sich, auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu ihrer Verbundenheit mit dem Vater einzugehen.
3.4.2. Unter Verweis auf ihre kantonalen Rechtsschriften trägt die Beschwerdeführerin namentlich vor, beide Eltern seien mit der Namensänderung einverstanden und sie trete seit vielen Jahren - spätestens seit dem 29. August 2015 - auf sozialen Plattformen und andernorts mit dem Namen "A.C.________" auf. Es ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass ihr die erwünschte Namensänderung ihr berufliches Fortkommen erleichtern soll, da sie als Influencerin weiter Fuss fassen möchte. Sodann beabsichtige sie, nach Serbien auszuwandern. In diesem Kontext machte sie im Berufungsverfahren geltend, das serbische Recht schreibe im Amtsverkehr die serbische Sprache und das kyrillische Alphabet vor. Ihr aktueller Name werde in Serbien von Behörden in unterschiedlichen Schreibweisen erfasst, was aufgrund der damit einhergehenden Korrekturen mit hohen Kosten und zeitlichen Verzögerungen verbunden sei.
3.4.3. In einer Gesamtbetrachtung vermöchten diese Umstände allenfalls achtenswerte Gründe für die gewünschte Namensänderung bilden. Hierfür bedürfte es allerdings entsprechender tatsächlicher Feststellungen (vgl. vorne E. 3.1.1). Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin den Namen "C.________" seit nun über neun Jahren im Alltag verwenden würde, beide Eltern mit der Namensänderung einverstanden wären, die Beschwerdeführerin konkrete Auswanderungsabsichten verfolgen würde und die Verwendung des Namens "A.________" in Serbien mit administrativen oder anderweitigen Nachteilen verbunden wäre. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.
3.4.4. Zwar moniert sie, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht beachtet habe, dass sie den Namen "C.________" seit langem führe und auch die Eltern der Namensänderung zustimmten. Auch im Kontext der behaupteten Nachteile bei der Verwendung des Namens "A.________" in Serbien ruft sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an. Die Beschwerdeführerin substanziiert diese Rügen indessen nicht. Mit der blossen Behauptung einer Gehörsverletzung ist eine solche nicht bereits dargetan (vgl. vorne E. 2.2). Überhaupt ist unklar, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwerfen möchte oder ihren Beweisanspruch als verletzt erachtet. Sie macht gestützt darauf keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
3.4.5. Entsprechend fehlt die tatsächliche Grundlage, um als achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB anzunehmen, die Beschwerdeführerin wolle den Namen, mit dem sie sich seit Jahren identifiziere, zu ihrem offiziellen Namen machen (zu einer solchen Konstellation vgl. vorne E. 3.1.2.2; Urteil 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 5.2). Mangels entsprechender Feststellungen kommt als achtenswerter Grund auch nicht infrage, die Beschwerdeführerin wolle ihren Lebensmittelpunkt nach Serbien verlegen, wo es ihr die Führung eines einheimischen Namens bedeutend vereinfachen würde, namentlich beruflich Fuss zu fassen.
3.4.6. Unabhängig von der Behauptung, sie trage den Namen "C.________" schon seit Jahren und sie wolle nach Serbien auswandern, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Namensänderung sei für ihre persönliche Entwicklung, ihre Identitätsbildung sowie ihr Selbstwertgefühl von grosser Bedeutung.
3.4.6.1. In diesem Zusammenhang nimmt sie Anstoss daran, dass ihrem Beweisantrag auf Befragung der Eltern nicht entsprochen wurde. Die Vorinstanz erwog zwar, die Befragung der Eltern sei für den Beweis der behaupteten inneren Vorgänge der Beschwerdeführerin nicht tauglich. Mithin verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Beweisabnahme, was die Beschwerdeführerin für unzulässig hält. Indessen erkannte die Vorinstanz auch, dass bereits die zu beweisende Tatsachenbehauptung nicht genügend substanziiert sei (vgl. vorne E. 3.3.3).
3.4.6.2. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.4.4; 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin müsste deshalb in einem ersten Schritt mittels Aktenverweis aufzeigen, dass sie im Berufungsverfahren substanziierte Behauptungen darüber aufstellte, welche konkrete Bedeutung die Namensänderung für ihre persönliche Entwicklung, ihre Identitätsbildung sowie ihr Selbstwertgefühl hätte. Dies tut sie nicht; ebenso wenig beanstandet sie in dieser Hinsicht die Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt als willkürlich. Sowohl mangels tauglicher Sachverhaltsrüge als auch infolge fehlender Auseinandersetzung mit einer von zwei selbständigen Begründungen (vgl. BGE 150 I 39 E. 4.3; 142 III 364 E. 2.4
in fine; je mit Hinweisen) ist auf ihre Ausführungen zu diesem Punkt deshalb nicht weiter einzugehen.
3.4.7. Schliesslich sind - anders als die Beschwerdeführerin meint - die (behauptete) Verwandtschaft mit einer historischen Figur und das mit deren Familiennamen angeblich verbundene hohe gesellschaftliche Ansehen nicht geeignet, den Ermessensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen (vgl. BGE 145 III 49 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin erläutert nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Führung eines illustren Familiennamens ihr das wirtschaftliche, gesellschaftliche und anderweitige Fortkommen erleichtern sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Abstammung keine Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat.
3.4.8. Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht darzutun, inwiefern achtenswerte Gründe für die angestrebte Namensänderung vorliegen sollten und die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht haben sollte.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller