Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_787/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Horw,
Gemeindehausplatz 19, Postfach 163, 6048 Horw,
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
2. Kanton Luzern,
3. Gemeinde Horw,
alle vertreten durch das Steueramt der Gemeinde Horw, Gemeindehausplatz 1, 6048 Horw,
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Galli.
Gegenstand
Arreste,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Oktober 2024 (2K 24 14 / 2U 24 37).
Erwägungen:
1.
Mit einer als "Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG" betitelten Eingabe vom 4. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens unter anderem, die Arrestbefehle und Arresturkunden Nrn. xxx und yyy aufzuheben und die Arreste im Grundbuch zu löschen. Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 19. November 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf die Akten bzw. seine Beschwerde an das Kantonsgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).
3.
Gemäss Dispositiv ist das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, und zwar - wie aus den Erwägungen hervorgeht - mangels Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Allerdings hat es zusätzlich einen Teil der Beschwerde in der Sache behandelt (betreffend Zustellung der Arreste durch Veröffentlichung im SHAB) und sie in diesem Punkt als unbegründet erachtet. Gemäss Dispositiv hat es sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Aus den Erwägungen geht hervor, dass es auf das Gesuch nicht eingetreten ist, soweit es die Gerichtskosten betraf, und dass es das Gesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe ihm keine Rechtshilfe gewährt, womit er nicht gleichberechtigt und fair am Verfahren habe teilnehmen können. Er legt jedoch nicht dar, weshalb ihm das Kantonsgericht von Amtes wegen einen Anwalt hätte bestellen müssen. Er bestreitet nicht, dass er selber keinen Anwalt mandatiert hat, und er legt nicht dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Erwägung unzutreffend sein soll, wonach eine Rechtsverbeiständung nicht notwendig sei.
Sodann macht er geltend, es sei logisch, die gleichen Argumente wie vor Bezirksgericht vorzubringen, wenn man sachlich und mit der Wahrheit argumentiere. Dies genügt nicht um darzulegen, dass er die Begründungsanforderungen erfüllt hätte. Unbelegt bleibt der Vorwurf, dass in einem anderen Fall das Kantonsgericht einen Fall behandle, obschon der Anwalt gleich wie vor Bezirksgericht argumentiere.
Schliesslich wiederholt er, die Zustellungen seien nicht ordentlich erfolgt. Das Betreibungs- und das Steueramt hätten seine Adresse. Damit stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur SHAB-Publikation fehlt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg