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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1244/2024  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2024 (UE240096-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafanzeige vom 10. November 2023 warf die Beschwerdeführerin einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich Mitarbeiter der B.________ GmbH, zusammenfassend vor, am 1. September 2023, um ca. 12:00 Uhr und um ca. 13:30 Uhr, unerlaubterweise ihr Grundstück am U.________ weg 3 in Zürich betreten zu haben, um Bauarbeiten am Nachbargrundstück U.________weg 5 zu verrichten. Am 19. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Auf eine von der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 nicht eingetreten. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Oktober 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen anzuordnen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
In der Beschwerde wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Zivilanspruch zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Gerade angesichts des zur Anzeige gebrachten Tatbestands - ein mutmasslicher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB - wäre dies hinreichend zu begründen gewesen. Bereits aus diesem Grund vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Dieser Mangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden könnte. Die Beschwerdeführerin nimmt diesen lediglich zum Anlass, um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben müssten. Damit beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, womit sie auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügte. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément