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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_732/2025  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 10. November 2025 (100.2025.37U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Inhaber der seit 1998 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung und im Besitz des Kollektiv-Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen Händlerschilder BE-xxx für Motorwagen. Nach einer periodischen Kontrolle verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) am 2. Juli 2024 den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der dazugehörigen Händlerschilder, wogegen A.________ Einsprache erhob. Mit Entscheid vom 6. September 2024 wies das SVSA die Einsprache ab und bestätigte seinen Entscheid vom 2. Juli 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 20. Januar 2025 ebenfalls ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 10. November 2025 wies das Gericht die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.________ ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe) hat A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben. Die Sicherheitsdirektion hat die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb der Entscheid der Sicherheitsdirektion der Rechtskontrolle standhalte. Sie hat dabei zusammenfassend festgehalten, die Sicherheitsdirektion sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht mehr erfülle und er sich überdies nicht auf Gründe berufen könne, die ein ausnahmsweises Belassen des Ausweises rechtfertigen würden. Die Beurteilung der Sicherheitsdirektion sei weiter auch mit Blick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu beanstanden.  
Der Beschwerdeführer übt in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht zwar eine gewisse Kritik am Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises bzw. am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich mit den Erwägungen dieses Entscheids jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, seine eigene, nicht weiter substanziierte Sicht der Dinge vorzutragen und diese der Beurteilung der Vorinstanz entgegenzustellen, bzw. mit appellatorischer Kritik. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur