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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1000/2025  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 
6000 Luzern 15, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. November 2025 
(2C 25 94). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 eröffnete das Bezirksgericht Kriens über die Beschwerdeführerin den Konkurs. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Beschwerde am 17. Oktober 2025 (Postaufgabe). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis am 4. November 2025 ihre Zahlungsfähigkeit durch Belege hinreichend glaubhaft zu machen. Zudem setzte es ihr Frist bis am 4. November 2025 an zur allfälligen Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Diese Sendung wurde dem Gericht von der Post retourniert, da der Empfänger nicht habe ermittelt werden können. Die Verfügung wurde darauf dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, B.________, zugestellt. Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 11. November 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und es eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin neu. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 3. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bezahlt und eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar die ausstehende Forderung und den von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss hinterlegt habe, dass sie jedoch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben vom 21. Oktober 2025 sei ihr erst am 14. November 2025, also nach Erlass des angefochtenen Entscheids, zugestellt worden. Sie habe damit die verlangten Unterlagen nicht einreichen können. Durch die fehlerhafte Zustellung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem rügt sie eine Verletzung des Willkürverbots. 
Die Beschwerdeführerin stellt damit bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, ohne diesen zu belegen. Sie übergeht, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2025 ihrem Geschäftsführer in einem zweiten Versuch zugestellt wurde. Gemäss den Akten erfolgte diese Zustellung am 25. Oktober 2025 und damit vor Ablauf der angesetzten Frist. Da die Zahlungsfähigkeit innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht werden muss, ist im Übrigen fraglich, ob das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin überhaupt Frist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ansetzen durfte (BGE 139 III 491 E. 4). Angesichts des Gesagten braucht jedoch nicht geprüft zu werden, bis wann die Beschwerdefrist gemäss Art. 174 SchKG lief. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Kriens, dem Betreibungsamt Kriens, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern-Ost, Geschäftsstelle Kriens, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg