Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_488/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nötigung; einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür in dubio pro reo; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2025 (SBR.2024.61).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ wird vorgeworfen, am 12. Juni 2021 seinen Personenwagen in U.________ absichtlich auf die Gegenfahrbahn vor das Fahrzeug seines Bruders B.A.________ gelenkt zu haben, sodass dieser nicht mehr geradeaus wegfahren konnte. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und habe versucht, die Fahrertür des Fahrzeugs seines Bruders zu öffnen, der die Türen aber bereits von innen verschlossen hatte. Gleichzeitig habe er seinen Bruder verbal mit "Arschloch", "Schafseckel", "Lügisiech" und "dass er sein Geld veruntreut habe" beschimpft. Er habe zudem zweimal gegen die Autoscheibe des Fahrzeugs seines Bruders geschlagen.
B.
A.A.________ wurde mit Strafbefehl vom 11. November 2021 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Beschimpfung, Nötigung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.--, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, bestraft. Auf Einsprache hin verurteilte ihn das Bezirksgericht Frauenfeld mit Urteil vom 3. Juni 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.--. Die von A.A.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Februar 2025 teilweise gut. Es sprach A.A.________ vom Vorwurf der Beschimpfung frei und verurteilte ihn wegen Nötigung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 200.--.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sei entsprechend aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO. Die Vorinstanz führe aus, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht nur durch das Abstellen seines Fahrzeugs am Wegfahren gehindert, sondern auch durch das rasche Herantreten neben das Fahrzeug, den Versuch, die Fahrertür zu öffnen und den Schlag gegen die Scheibe. In der Anklage würden lediglich die Elemente des Herantretens, der versuchten Türöffnung und des Schlagens auf die Autoscheibe umschrieben. Es werde nicht umschrieben, dass der Beschwerdegegner 2 verblüfft gewesen und erschreckt worden wäre, und dass der Beschwerdeführer diesen Zustand ausgenutzt habe. Das geschilderte Tatmittel sei nicht vom angeklagten Sachverhalt erfasst.
Die überraschende Sachverhaltswürdigung tauche erstmals im vorinstanzlichen Entscheid auf, und der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Gestützt auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK dürfe somit keine Verurteilung erfolgen.
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Urteil 6B 171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert ist (BGE 149 IV 128 E. 1.2).
Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklageschrift ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2).
1.3. Der Beschwerdeführer übergeht in seiner Rüge, dass die Anklageschrift seine Handlungen nach dem Abstellen des Fahrzeuges detailliert schildert. In der Anklageschrift wird ausgeführt, er sei aus dem Auto ausgestiegen, habe sich zur Fahrerseite des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 2 begeben, der die Türen bereits von innen verschlossen gehabt habe, habe versucht, die Fahrertür zu öffnen und dabei den Beschwerdegegner 2 beschimpft. Er habe bewusst zweimal gegen die Autoscheibe geschlagen, was der am Steuer sitzende Beschwerdegegner 2 als sehr aggressiv und drohend habe wahrnehmen müssen.
Der Beschwerdeführer hatte somit entgegen seinen Ausführungen ab Beginn des Verfahrens die Möglichkeit, sich zu diesem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu äussern. Er wusste, was ihm vorgeworfen wird. Die Vorinstanz ging nicht über den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt hinaus. Indem sie die angeklagten Handlungen als Nötigungshandlungen wertet, wendet sie das Recht auf den angeklagten Sachverhalt an. Damit ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine Verletzung von Art. 181 StGB. Es liege keine tatbestandsmässige Nötigung vor. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand seien erfüllt. Ein allfälliges Nötigungsmittel sei nicht rechtswidrig gewesen. Die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners 2 sei durch die Handlungen des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt worden. Der Beschwerdegegner 2 hätte nicht rückwärtsfahren müssen, um sich wegzubewegen. Es fehle an einem Nötigungsmittel, am Taterfolg sowie an der Kausalität. Eine allfällige Einschränkung sei zeitlich von zu geringer Intensität gewesen, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe einzig beabsichtigt, mit seinem Bruder zu sprechen. Er habe sein Fahrzeug verkehrsregelkonform abgestellt, womit auch eine allfällige tatbestandsmässige Nötigung nicht rechtswidrig gewesen sei.
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer einer Nötigung schuldig gemacht hat. Er habe den Beschwerdegegner 2 für wenige Minuten an der Weg- respektive Weiterfahrt gehindert. Die Hinderung sei zeitlich nicht besonders intensiv gewesen. Es sei irrelevant, ob der Beschwerdegegner 2 theoretisch die Möglichkeit gehabt habe, nach vorne links wegzufahren, da es der Beschwerdeführer nicht dabei belassen habe, sein Fahrzeug vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 zu stellen und ihn damit an der Wegfahrt zu hindern. Er sei zudem auch aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, schnell zum Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 geschritten, habe versucht die Fahrertür zu öffnen und ausrufend mit der flachen Hand gegen die Scheibe geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 habe damit nicht sofort handeln können. Zudem erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 2 nach links hätte wegfahren können, zumal der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zur Fahrertür gestanden sei und darauf eingewirkt habe. Dem Beschwerdegegner 2 sei die Wegfahrt erst gelungen, nachdem er die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auf die hinzukommende C.________ gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch den Beschwerdegegner 2 in seiner Handlungsfähigkeit in einer Weise beschränkt, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlichem Mass überschreite, wie es für Gewalt gelte. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Die Nötigung sei zudem rechtswidrig gewesen, da der Beschwerdeführer einerseits eine Verkehrsregel verletzt habe und andererseits das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck gestanden sei.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz ''in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
2.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will
(BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
2.4.3. Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, betreffend je den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019,
N. 18 ff. zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.4.4. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329
E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025
E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen).
Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4.5. Die Rechtsprechung hat ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel unter anderem bei einer Verhinderung der Wegfahrt eines Automobilisten während 30 Minuten durch ein geparktes Fahrzeug (Urteil 6B_536/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3) und beim Versperren einer Ausfahrt während 45 Minuten durch ein geparktes Fahrzeug angenommen (Urteil 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023), nicht jedoch bei der Verhinderung der Rückwärtsfahrt aus der Garage während einer Minute (Urteil 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4).
2.4.6. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die
2.4.7. Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3).
2.4.8. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweis).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Tathergang sind nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten ausführlich und sorgfältig. Sie wägt die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 nachvollziehbar im Lichte ihrer familiären Streitigkeiten gegeneinander ab. Insbesondere stellt sie überzeugend auf die Aussagen der nicht beteiligten Zeugin C.________ ab, die sie als ausserordentlich glaubhaft qualifiziert. Gestützt auf diese Aussagen erstellt die Vorinstanz den Ablauf des gesamten Geschehens, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach links auf die Gegenfahrbahn vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 gefahren, ausgestiegen und auf dessen Fahrerseite gegangen sei. Das andere Fahrzeug habe gemäss den Aussagen der Zeugin nicht mehr geradeaus fahren können. Gestützt auf die Aussagen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Fahrertür öffnen wollen, was aber nicht gegangen sei, weil sie verschlossen gewesen sei, und der Beschwerdeführer habe dabei etwas von Geld unterschlagen gesagt. Auch die Feststellungen zur genauen Position der beiden Fahrzeuge trifft die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugin. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Feststellungen willkürlich erscheinen liesse. Vielmehr versucht er mit seinen Ausführungen vergeblich, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Auszugehen ist damit vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt.
2.5.2. Umstritten ist, ob die Handlungen des Beschwerdeführers die Intensität eines Nötigungsmittels erreicht haben und er dadurch den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer führt zu Recht aus, dass die Tatbestandsvariante der ''anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen ist. Die Vorinstanz verletzt diese aus dem Bestimmtheitsgebot fliessende Vorgabe aber nicht. Mit seinen Handlungen hat der Beschwerdeführer das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in einer Weise überschritten, wie dies bei den ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Fall ist. Seine Handlungen hatten trotz der relativ kurzen Dauer eine Intensität, die nicht nur einen rein geringfügigen Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdegegners 2 bewirkte.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, das Rückwärtsfahren des Beschwerdegegners 2 habe auf dessen freier Entscheidung beruht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass irrelevant ist, ob für den Beschwerdegegner 2 auch noch ein anderer Ausweg als das Rückwärtsfahren bestanden hätte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer ihm zunächst den Weg versperrte und danach zusätzlich noch weitere Handlungen als das Abstellen des Fahrzeugs vornahm, die in ihrer Gesamtheit die erforderliche Intensität eines Nötigungsmittels erreichten. Die Rechtsprechung zu rein mittels Abstellen von Fahrzeugen begangenen Nötigungen (vgl. oben E. 2.4.5) ist somit vorliegend nicht direkt einschlägig. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nur geringfügigen Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdegegners ausgeübt hat. Der Taterfolg der Nötigung ist gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eingetreten. Der Beschwerdeführer zwang den Beschwerdegegner 2 zum Stehenbleiben und verunmöglichte ihm die Wegfahrt. Ob einzig der vom Beschwerdegegner 2 tatsächlich gewählte Weg zum Weiterfahren blieb, oder ob auch noch eine andere Möglichkeit offen gestanden hätte, ist nicht entscheidrelevant. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblich fehlenden Taterfolg und der fehlenden Kausalität vermögen nicht zu überzeugen.
Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer durch seine Handlungen den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat, ist rechtmässig.
Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand verfangen jedoch nicht. Mit den sorgfältigen vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand setzt er sich nicht ausreichend auseinander. Er begnügt sich damit, in Bezug auf seine Handlungsabsicht einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu schildern, indem er darlegt, er habe nur mit seinem Bruder sprechen wollen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zeigt er nicht auf. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder sprechen wollte. Vielmehr geht sie genau von diesem Nötigungszweck aus. Gerade in diesem vom Beschwerdeführer verfolgten Ziel erkennt die Vorinstanz willkürfrei einen Hinweis auf vorsätzliches Handeln. Sie schliesst sodann zulässig aus dem äusseren Tatablauf und dem vehementen Verhalten des Beschwerdeführers, wie dem schnellen Zugehen auf das Fahrzeug, dem versuchten Aufreissen der Fahrzeugtür und dem Schlagen auf die Scheibe, auf seinen Vorsatz.
2.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswidrigkeit der Nötigung. Dabei setzt er sich aber nicht mit der entsprechenden alternativen Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet die Rechtswidrigkeit nicht nur mit der vom Beschwerdeführer bestrittenen Verletzung von Art. 37 SVG, sondern auch mit der unangemessenen Zweck-Mittel-Relation. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass auf die betreffende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
2.5.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung zu bestätigen. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung von Art. 90 i.V.m. Art. 37 SVG. Es liege keine Behinderung des Verkehrs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG vor. Der Beschwerdegegner 2 habe jederzeit entweder nach links oder zumindest geradeaus weiterfahren können. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich dar, indem sie das Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 als "soeben entgegenkommend" bezeichne. Sie widerspreche damit dem angeklagten Sachverhalt und ihrer eigenen Feststellung. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor einem fremden Grundstück geparkt habe, sei dies eine willkürliche Abweichung vom Grundsatz "in dubio pro reo".
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 SVG schuldig gemacht hat. Er habe sein Fahrzeug auf der V.________strasse in U.________ von seiner Fahrbahn unvermittelt nach links auf die Gegenfahrbahn vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 gelenkt und dort angehalten. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug ohne Rücksicht auf das soeben entgegenkommende Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 - oder gerade deswegen - auf der Gegenfahrbahn angehalten, womit er den Beschwerdegegner 2 zumindest bei der Weiterfahrt auf seiner Fahrbahn behindert habe. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor der Zufahrt zu einem fremden Grundstück geparkt habe. Es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer eine Unfallgefahr geschaffen habe, da es sich bei Art. 37 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle.
3.3. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 37 Abs. 2 SVG untersagt das Anhalten oder Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt willkürfrei fest. Sie verfällt insbesondere auch nicht in einen Widerspruch. Vielmehr schildert die Vorinstanz den Sachverhalt nachvollziehbar. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug unvermittelt auf die Gegenfahrbahn vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 gelenkt und dort angehalten. Gegen diese verbindliche Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Willkür begründen würde. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach es nicht auszuschliessen sei, dass er vor der Zufahrt zu einem fremden Grundstück geparkt habe, beanstandet. Der Schuldspruch basiert aber nicht auf dieser Feststellung, womit die Rüge nicht entscheidrelevant ist. Angesichts der erstelltermassen begangenen Handlungen durfte die Vorinstanz auf eine Verletzung von Art. 37 SVG schliessen.
Art. 37 Abs. 2 SVG ist verletzt, wenn das abgestellte Fahrzeug andere in besonderem Mass hindert oder hindern kann, ihren Weg fortzusetzen (BGE 112 IV 94 E. 3.a mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe, indem er unvermittelt auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, sein Fahrzeug vor dasjenige des Beschwerdegegners 2 gelenkt habe und dort angehalten sei, ist rechtmässig.
4.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend die Kosten mit dem beantragten Freispruch. Nachdem sich seine Beschwerde als unbegründet erweist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und daher keine Auslagen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret