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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_668/2025  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. November 2025 (B 2025/202). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 7. November 2025 auf die vom Beschwerdeführer am 6. November 2025 verfasste, an verschiedene Stellen adressierte Eingabe nicht ein. Zur Begründung verwies es auf Art. 59 f. VRP/SG. Demnach kann das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde nur tätig werden gegen Entscheide von in Art. 59 f. VRP/SG genannten Behörden. Ein solcher Entscheid sei aber nicht angefochten. Es übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen sowie an die Ombudsperson der Stadt St. Gallen. An Letztere, um den zwischen den städtischen Sozialen Dienste und dem Beschwerdeführer bestehenden Konflikt zu lösen. 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Er zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen (kein Konflikt zwischen Behörden, deren Entscheide oder Untätigkeiten direkt beim kantonalen Gericht gerügt werden könnten) offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sind. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einem erkennbaren Zusammenhang zum Nichteintretensgrund zu setzen oder das dabei angewandte Verfahren nach Art. 39bis Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRP/SG substanziiert zu beanstanden, reicht nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel