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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_767/2007 
 
Urteil vom 18. Januar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt, vorsorgliche Massnahmen im Revisionsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Dezember 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. X.________ die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 13. Juli 2006 ab, und das Bundesgericht wies die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 ab. In der Folge hat X.________ in verschiedenen Wiedererwägungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren erfolglos versucht, den Entzug der Berufsausübungsbewilligung rückgängig zu machen. Am 5. Dezember 2007 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Revision seines Urteils vom 13. Juli 2006; dabei stellte er den Antrag, während des Revisionsverfahrens sei die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung aufzuschieben und ihm die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu erteilen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht dieses Begehren ab. 
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandelnder Beschwerde vom 24. Dezember 2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Verfügung des Verwaltungsgerichts. Er stellt zahlreiche Anträge; unter anderem ersucht er darum, es sei ihm "ungehindert und kostenlos Zugang ... zur richterlich allein zuständigen & kognitionsbefugten" I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu gewähren. Am 6. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, worin er insbesondere den Antrag auf Behandlung der Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung erneuert und den Ausstand der drei Bundesrichter Merkli, Müller und Karlen sowie des Gerichtsschreibers Küng beantragt. 
2. 
2.1 Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 14 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 ([BgerR; SR 173.110.131]). 
2.2 Die förmliche Behandlung des (untauglich begründeten; vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2) Ausstandsbegehrens erübrigt sich schon darum, weil keine der am 6. Januar 2008 abgelehnten Gerichtspersonen am vorliegenden Urteil mitwirkt. 
2.3 Im vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachten Revisionsverfahren versucht der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, das Verwaltungsgericht dazu anzuhalten, auf den längst rechtskräftig beurteilten Entzug der Berufsausübungsbewilligung zurückzukommen. Er konnte angesichts der gesamten Prozessvorgeschichte nicht ernsthaft erwarten, dass das Verwaltungsgericht ihm gestatten würde, für die Dauer des Revisionsverfahrens einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die eine solche vorsorgliche Massnahme ablehnende Verfügung ficht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit den ursprünglichen Sachentscheid kritisierenden Argumenten an, die allesamt in mehreren Urteilen verworfen worden sind. Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG als rechtsmissbräuchlich; der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf das Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 zu verweisen. 
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
1. 
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hungerbühler Feller