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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_556/2010 
 
Urteil vom 18. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strafgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Anspruch auf unabhängigen Richter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beschuldigte X.________ mit Anklageschrift vom 1. Mai 2008 verschiedener Delikte, unter anderem einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Anstiftung zu Erpressung, Drohung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte. Die Präsidentin des Strafgerichts des Kantons Zug liess mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Anklage zu. Sie wies indessen die Staatsanwaltschaft an, sich hinsichtlich der beantragten Sanktion auch zur Frage der retrospektiven Konkurrenz zu äussern, da die Anklage X.________ Straftaten vorwerfe, welche dieser teils vor, teils nach seiner Verurteilung durch den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2006 begangen haben soll. 
Am 13. Mai 2008 wurde dem Verteidiger von X.________ die Sitzungsliste mit der Besetzung des Strafgerichts (Strafrichter C._________, B._________, A._________ und Gerichtsschreiberin D._________) zugestellt. 
Die Staatsanwaltschaft ergänzte am 21. Mai 2008 die Anklage vom 1. Mai 2008 und beantragte, X.________ sei mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2006 zu bestrafen. Zu diesem Antrag nahm der Verteidiger von X.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2008 Stellung. 
A.b Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 an das Strafgericht des Kantons Zug stellte der Verteidiger von X.________ den Antrag, die Richterin A._________ habe zufolge Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da sie im Verfahren, welches zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2006 geführt habe, in ihrer damaligen Funktion als Staatsanwältin die Anklage vertreten habe. 
A.c Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 trat das Strafgericht des Kantons Zug in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung (Strafrichter C._________, B._________, A._________ und Gerichtsschreiberin D._________), mithin unter Mitwirkung der Richterin A._________, auf das Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Dieser Beschluss wurde zu Beginn der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2008 im Dispositiv schriftlich eröffnet und mündlich kurz begründet. 
A.d Mit Entscheid vom 29. Mai 2008 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug X.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Verunreinigung fremden Eigentums zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 11. September 2006 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 23. März 2007, sowie zu einer Busse von 500 Franken, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 419 Tagen. Das Strafgericht stellte fest, dass der Verurteilte die ausgefällte Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst hat, und es richtete ihm für die 54 Tage zu viel erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus. Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung an. 
 
B. 
B.a Der zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2008 schriftlich im Dispositiv eröffnete und mündlich begründete Beschluss des Strafgerichts, auf das Ausstandsbegehren gegen die Richterin A._________ wegen Verspätung nicht einzutreten, wurde am 10. Juni 2008 in der schriftlich begründeten Ausfertigung versandt. X.________ erhob gegen den Beschluss bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2008 - entsprechend der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde am 22. September 2008 ab. Sie hob zwar den Nichteintretensbeschluss des Strafgerichts als ungültig auf mit der Begründung, dieses hätte das Ausstandsbegehren ohne Mitwirkung der betroffenen Richterin A._________ beurteilen müssen. Die Justizkommission wies aber das Ausstandsbegehren ab, weil es erstens zu spät eingereicht worden und zweitens in der Sache unbegründet sei. 
B.b X.________ erhob gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts vom 22. September 2008 entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegen die Richterin A._________ ein Ausstandsgrund bestanden habe; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
B.c Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. September 2008 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erkannte, dass die Richterin A._________ unter den gegebenen Umständen - und zwar nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG von sich aus - hätte in den Ausstand treten müssen und dass X.________ das Ausstandsbegehren nicht zu spät eingereicht habe. Zur Begründung führte es aus, nach dem klaren Wortlaut von § 41 GOG/ZG habe die von einem Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmung betroffene Person von sich aus in den Ausstand zu treten, ohne dass die Verfahrenspartei dies verlangen müsste. A._________ sei im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, das zum Urteil des Strafgerichts vom 11. September 2006 geführt habe, als Anklägerin aufgetreten. Sie habe sodann am Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2008, durch welches gegen den Beschwerdeführer eine Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. September 2006 ausgefällt worden sei, als Richterin mitgewirkt. Die beiden Verfahren seien in Anbetracht ihres in Bezug auf die Strafzumessung (Zusatzstrafe) engen Zusammenhangs als eine Einheit zu betrachten. Die Aufzählung in § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG sei nicht abschliessend. Diese Bestimmung sei auch auf einen Richter anwendbar, der zuvor bereits als Staatsanwalt gehandelt habe (Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.1 und E. 1.2). Das Bundesgericht erwog im Weiteren, das Ausstandsbegehren vom 27. Mai 2008 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe erst auf Grund der Anklageergänzung vom 21. Mai 2008, worin eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. September 2006 beantragt worden sei, zuverlässige Kenntnis vom behaupteten Ausstandsgrund erhalten (Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). 
 
C. 
C.a Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2008 in der Strafsache erklärten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Ersterer beantragte im Wesentlichen seine vollumfängliche Freisprechung. Letztere stellte den Antrag, es sei anstelle der von der ersten Instanz angeordneten ambulanten Massnahme eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 
C.b Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte mit Urteil vom 24. März 2009 im Wesentlichen den erstinstanzlichen Entscheid mit der Modifikation, dass in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft anstelle der erstinstanzlich angeordneten ambulanten Massnahme eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, die in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen ist. 
C.c Das Obergericht urteilte mithin in der Strafsache, obschon im Zeitpunkt der Ausfällung seines Berufungsentscheids vom 24. März 2009 vor dem Bundesgericht ein Verfahren hängig war, in welchem es um den Ausstand der Richterin A._________ ging, die am Urteil des Strafgerichts mitgewirkt hatte, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, und X.________ das Obergericht an der Berufungsverhandlung auf die Hängigkeit jenes Verfahrens hingewiesen hatte. Das Obergericht hielt in den Erwägungen seines Urteils vom 24. März 2009 fest, X.________ hätte bereits in der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2008 geltend machen müssen, dass gegen die Richterin A._________ ein Ausstandsgrund vorliege. 
C.d Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Urteil 6B_417/2009 vom 24. September 2009 den Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2009 in Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Beschwerde in Strafsachen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog, der Auffassung der Vorinstanz, dass X.________ die angeblich nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung des Strafgerichts (auch) mit der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts hätte rügen müssen, sei bei der gebotenen Anwendung der neuen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zug in einer Konstellation der vorliegenden Art, in welcher das Strafgericht in einem selbstständigen, mit Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts anfechtbaren Beschluss über das Ausstandsbegehren entschieden habe, willkürlich. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb neben der nunmehr möglichen Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts gemäss § 80 Ziff. 10 StPO/ZG, welche X.________ erhoben und die Justizkommission beurteilt habe, auch noch die Berufung an die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts erhoben werden müsse, um geltend zu machen, dass ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsentscheid des Strafgerichts unrichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2009 vom 24. September 2009 E. 2.1). Das Obergericht hätte gemäss den weiteren bundesgerichtlichen Erwägungen das Berufungsverfahren in der Strafsache sistieren müssen, nachdem X.________ an der Berufungsverhandlung und damit noch rechtzeitig genug darauf hingewiesen hatte, dass vor dem Bundesgericht ein Verfahren betreffend den Ausstand der Richterin A._________, die am erstinstanzlichen Strafurteil mitgewirkt hatte, hängig war (Bundesgerichtsurteil 6B_417/2009 vom 24. September 2009 E. 2.2). Aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 ergebe sich, dass der Entscheid des Strafgerichts vom 29. Mai 2008 zufolge Mitwirkung einer nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG wegen Vorbefassung zum Ausstand verpflichteten Richterin gemäss § 47 GOG/ZG ungültig sei und daher in der Strafsache X.________ die erste Instanz in einer neuen Zusammensetzung, ohne die Richterin A._________, erneut zu entscheiden habe. Daher sei das Berufungsurteil des Obergerichts, welches richtigerweise gar nicht ergangen wäre, wenn die Vorinstanz, wie es geboten gewesen wäre, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts zur Frage des Ausstands sistiert hätte, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (Bundesgerichtsurteil 6B_417/2009 vom 24. September 2009 E. 3). 
 
D. 
D.a In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 6B_882/2008 vom 31. März 2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts mit Entscheid vom 16. April 2009 fest, dass Strafrichterin A._________ im Strafverfahren gegen X.________ in den Ausstand zu treten hat. 
D.b In Befolgung des Bundesgerichtsurteils 6B_417/2009 vom 24. September 2009 wies die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 die Strafsache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Strafgericht zurück. 
 
E. 
Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde X.________ bekannt gegeben, dass Strafgerichtspräsidentin C._________ als Referentin und E.________ als Gerichtsschreiber für das neue Strafverfahren gegen ihn zuständig sind. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 stellte X.________ persönlich ein Ausstandsbegehren gegen Strafgerichtspräsidentin C._________ wegen Befangenheit. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 beantragte der Verteidiger von X.________ ebenfalls wegen Befangenheit den Ausstand von Strafrichter B._________ für den Fall, dass dieser am Verfahren mitwirken sollte. Die Richter C._________ und B._________ hatten zusammen mit der Richterin A._________ am Beschluss des Strafgerichts vom 28. Mai 2008 mitgewirkt, durch welchen auf das Ausstandsbegehren von X.________ gegen die Richterin A._________ wegen Verspätung nicht eingetreten worden war, und sie waren gemeinsam mit der Richterin A._________ am Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2008 beteiligt, durch welches der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden war. 
 
F. 
Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 wies das Strafgericht des Kantons Zug in der Besetzung der Ersatzrichter F.________, G.________ und H.________ sowie des Gerichtsschreibers E.________ die Ausstandsbegehren gegen die Richter C._________ und B._________ ab. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 27. Mai 2010 ab. 
 
G. 
X.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht. Diese setzt sich aus zwei Eingaben zusammen, nämlich einer von X.________ selbst unterzeichneten Eingabe vom 28. Juni 2010 und einer von dessen Verteidiger unterzeichneten Eingabe vom 7. Juli 2010. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägung, dass die Richter C._________ und B._________ in den Ausstand zu treten hätten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter und die ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und § 6 KV/ZG sowie einen Verstoss gegen § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Zuger Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden in der damals und bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (GS 161.1; nachfolgend aGOG/ZG). 
Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorgenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 mit Hinweisen). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117; 114 I a 50 E. 3d S. 57, je mit Hinweisen). Gemäss § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG kann ein Richter, Untersuchungs- oder Anklagebeamter, Gerichtsschreiber oder deren Stellvertreter das Richteramt nicht ausüben und tritt in den Ausstand, wenn er im Prozess als Richter unterer Instanz, als Schiedsrichter, Zeuge, Sachverständiger, Beistand oder Ratgeber bereits gehandelt oder noch zu handeln hat. Ein Richter, Untersuchungs- oder Anklagebeamter, Gerichtsschreiber oder deren Stellvertreter kann gemäss § 42 Abs. 1 Ziff. 2 aGOG/ZG von den Parteien abgelehnt werden oder selbst in den Ausstand treten, wenn er mit einer Partei in einem besonderen Feindschaftsverhältnis steht oder sich durch sein Benehmen als befangen und parteiisch gezeigt hat. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG sei die Vorbefassung ein gesetzlicher Ausstandsgrund. Die beiden Strafrichter C._________ und B._________ hätten daher von sich aus in den Ausstand treten müssen, wozu kein förmliches Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre. In einem solchen Fall der Vorbefassung spiele es keine Rolle, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen bereits in einem Mass festgelegt habe, dass er nicht mehr als unbefangen erscheine. Der Richter, der sich mit der Sache bereits befasst habe, müsse gemäss § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG schlechthin und generell in den Ausstand treten. Im Falle einer richterlichen Vorbefassung im Sinne von § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG müsse deshalb nicht mehr darüber gerätselt werden, ob es allenfalls denkbar wäre, dass der Richter bei der Neubeurteilung nicht als unvoreingenommen erscheine. 
1.3 
1.3.1 Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG hat die davon betroffene Person gemäss den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers von sich aus in den Ausstand zu treten, ohne dass eine am Verfahren beteiligte Partei dies verlangen müsste. Darin unterscheiden sich die Ausstandsgründe im Sinne von § 41 aGOG/ZG von den Ausstands- und Ablehnungsgründen gemäss § 42 aGOG/ZG. Darauf hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 in Sachen des Beschwerdeführers (E. 1.1) hingewiesen. 
1.3.2 Die Strafrichter C._________ und B._________ wirkten gemeinsam mit der Strafrichterin A._________ am Beschluss des Strafgerichts vom 28. Mai 2008 mit, durch welchen auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin A._________ zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Strafrichter C._________ und B._________ waren gemeinsam mit der Strafrichterin A._________ auch am Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2008 beteiligt, durch welches der Beschwerdeführer wegen verschiedenen Straftaten verurteilt wurde. Aus den Bundesgerichtsurteilen 6B_882/2008 vom 31. März 2009 und 6B_417/2009 vom 24. September 2009 ergibt sich, dass die Strafrichterin A._________ gestützt auf § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG hätte in den Ausstand treten müssen und dass das Strafgericht ohne Mitwirkung dieser Richterin die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erneut zu beurteilen hat. 
1.3.3 Aus § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die Richter C._________ und B._________ in der gegebenen Konstellation gestützt auf diese Bestimmung hätten in den Ausstand treten müssen. Wohl haben die genannten Richter im Sinne von § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG "bereits gehandelt", indem sie am Entscheid betreffend den Ausstand der Richterin A._________ vom 28. Mai 2008 und am Urteil in Sachen des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008 beteiligt waren. Die beiden Richter haben aber in ihrer Funktion als Richter derselben Instanz, nämlich des Strafgerichts, gehandelt. § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG betrifft Fälle, in denen ein Richter im Prozess zuvor in einer anderen Funktion bereits gehandelt hat, nämlich, entsprechend der Aufzählung in der genannten Bestimmung, als Richter unterer Instanz, als Schiedsrichter, Zeuge, Sachverständiger, Beistand, Ratgeber oder beispielsweise als Staatsanwalt (siehe zu Letzterem das Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 in Sachen des Beschwerdeführers, E. 1.1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wesentlich von dem im genannten Bundesgerichtsentscheid beurteilten, in welchem eine Richterin zuvor in einer anderen Funktion, nämlich als Staatsanwältin, gehandelt hatte. Wohl ist die Aufzählung in § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG nicht abschliessend. Die Bestimmung nennt indessen ausdrücklich das Handeln als "Richter unterer Instanz". Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein Mitwirken als Richter derselben Instanz kein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmung ist. Wollte man die Auffassung des Beschwerdeführers teilen, so hätte dies zur Folge, dass ein Richter gestützt auf § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG in den Ausstand treten müsste, wenn und weil er im Prozess beispielsweise durch seine Mitwirkung an einem Vor- oder Zwischenentscheid "bereits gehandelt" hat. Dies ist offensichtlich nicht der Sinn der Bestimmung. Die Vorinstanz hat somit einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG willkürfrei verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
1.3.4 Dass und inwiefern die Richter C._________ und B._________ zufolge ihrer Mitwirkung an früheren Entscheiden im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung befangen sind, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr der Meinung, dass unabhängig von der Frage der Befangenheit allein schon die Mitwirkung der Richter an früheren Entscheiden als solche die Ausstandspflicht begründet, was sich aus § 41 Abs. 1 Ziff. 5 aGOG/ZG ergebe. Diese Auffassung ist indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen unzutreffend. 
1.4 
1.4.1 Das Strafgericht trat mit Entscheid vom 28. Mai 2008 in der Besetzung der Richter C._________, B._________ und A._________ auf das vom Beschwerdeführer gegen die Richterin A._________ eingereichte Ausstandsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass es verspätet sei. Dieser Entscheid war unrichtig, weil, wie bereits die Rekurskommission des Obergerichts mit Urteil vom 22. September 2008 erkannte, die Richterin A._________, deren Ausstand verlangt wurde, am Entscheid mitwirkte, und weil, wie das Bundesgericht im Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 erkannte, das Ausstandsbegehren entgegen der Auffassung des Strafgerichts, die von der Justizkommission des Obergerichts geteilt wurde, nicht verspätet war. 
1.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Mitwirkung der beiden Strafrichter C._________ und B._________ an der Beurteilung seines Verhaltens werde sein Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter und die ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 KV/ZG verletzt, weil den beiden genannten Richtern die fundamentalen Kenntnisse der Zuger Prozessordnung fehlten, wozu auch das Wissen über die Ausstandsvorschriften und deren Handhabung zähle. Das Vorhandensein der richterlichen Fachkompetenz sei wohl Grundvoraussetzung der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie. Der Entscheid des Strafgerichts vom 28. Mai 2008 betreffend den Ausstand der Richterin A._________, an welchem die beiden Richter mitgewirkt hätten, sei krass falsch gewesen, weil darin das Ausstandsbegehren zu Unrecht als verspätet qualifiziert worden sei und am Entscheid offensichtlich zu Unrecht die betroffene Richterin A._________ mitgewirkt habe. Die beiden Richter C._________ und B._________ hätten damit besonders krasse Verfahrensfehler begangen, was einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme, weshalb sie in den Ausstand zu treten hätten. 
1.4.3 Diese Einwände erhob der Beschwerdeführer auch schon in seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Diese hielt dazu fest, der Beschwerdeführer mache den Ausstandsgrund erst im Beschwerdeverfahren geltend. Er sei daher verspätet, weshalb darauf nicht mehr eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Selbst wenn aber der Einwand gehört werden könnte, erweise er sich als unbegründet, da es sich bei den genannten Fehlern nicht um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handle, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsgrund bilden können (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). 
1.4.4 Der angefochtene Entscheid enthält mithin zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgrund wegen angeblich krasser Verfahrensfehler zwei selbstständige Begründungen. Mit dem ersten vorinstanzlichen Argument, wonach der Beschwerdeführer diesen Ausstandsgrund erst im Beschwerdeverfahren und somit verspätet geltend gemacht habe, weshalb darauf nicht einzutreten sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Daher ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob das zweite vorinstanzliche Argument, wonach keine krassen Verfahrensfehler vorlägen, die einer Amtspflichtverletzung gleichkämen, zutrifft. Denn selbst wenn man dieser Auffassung der Vorinstanz nicht folgen wollte, bliebe es beim ersten, unangefochtenen Argument, wonach der Beschwerdeführer diesen Ausstandsgrund verspätet geltend gemacht hat. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin eine Ausstandspflicht zufolge krasser Verfahrensfehler geltend macht. 
 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Näf