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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_25/2012 
 
Urteil vom 18. Januar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Peter Bohnenblust, Staatsanwalt, 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern nahm mit Verfügung vom 30. Juni 2011 die Anzeige von X.________ gegen Staatsanwalt Peter Bohnenblust wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 6. Dezember 2011 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche gegen ihn entschieden hatten. Die Beschwerdekammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen. Der angezeigte Staatsanwalt habe nichts anderes gemacht als gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen, der in der Folge rechtskräftig wurde, da der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen habe. Der Erlass eines Strafbefehls sei keine Straftat. Dass der Beschwerdeführer das nicht zu erkennen vermöge, sei Ausdruck seiner Prozessunfähigkeit. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli