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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_34/2012 
 
Urteil vom 18. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Eusebio. 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld, 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, Postfach, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 7. Oktober 2011 den Führerausweis und verpflichtete sie, ihn innert fünf Tagen abzugeben. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen lehnte es ab, dem Rekurs von X.________ gegen den Ausweisentzug aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was vom Verwaltungsgericht und danach vom Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012 geschützt wurde. 
 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2012 beantragt X.________, dieses Urteil des Bundesgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Oktober 2011 zu keinem Zeitpunkt vollstreckbar gewesen sei. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2. 
2.1 Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG vor, es habe aus Versehen in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt. So habe es "Tatsachen zur Nichteinhaltung der kantonal-gesetzlichen Beweisbestimmungen" ausser Acht gelassen, obwohl in der Beschwerdebegründung dargelegt worden sei, dass die kantonalen Vorinstanzen die vom einschlägigen Verfahrensrecht vorgeschriebenen Beweisregeln nicht eingehalten hätten. Zudem sei es irrigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Gutachten von Dr. Y.________ um ein verkehrsmedizinisches Erstgutachten handle, obwohl diesem bestenfalls die Qualität eines privaten Arztzeugnisses des Strassenverkehrsamts zukomme. Nicht berücksichtigt worden sei auch die Tatsache, dass sich Dr. Y.________ in völlig unhaltbarer Weise geweigert habe, ihr Akteneinsicht zu gewähren, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen, sowie der Umstand, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung vom Strassenverkehrsamt nicht mittels Dispositivs und ohne vorgängige Anhörung verfügt worden sei. Wegen der unabsichtlichen Nichtbeachtung dieser entscheidwesentlichen Tatsachen müsse das Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 29. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache entweder zur Neubeurteilung an diese Abteilung zurückgewiesen oder festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nie gegeben waren. 
 
2.2 Das Bundesgericht hat im Verfahren 1C_347/2012 die meisten Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. damaligen Beschwerdeführerin nicht behandelt mit der Begründung, sie seien im Hauptverfahren abzuhandeln und gingen in einem Verfahren, in dem einzig zu entscheiden sei, ob die Rekurskommission dem Rekurs gegen den Führerausweisentzug ohne Verletzung von Bundesrecht die aufschiebende Wirkung entziehen konnte, an der Sache vorbei. Es kann damit keine Rede davon sein, das Bundesgericht habe Tatsachenbehauptungen der heutigen Gesuchstellerin und damaligen Beschwerdeführerin versehentlich nicht berücksichtigt. Es tat dies mit Blick auf den Verfahrensgegenstand bewusst, womit eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG ausser Betracht fällt. Von vornherein unzulässig sind die Vorbringen der Gesuchstellerin insoweit, als sie geltend machen will, das Bundesgericht sei im Urteil 1C_347/2012 auf ihre Rügen zu Unrecht nicht eingetreten, stellt dies doch eine im Revisionsverfahren unzulässige Kritik an der rechtlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils dar. 
 
2.3 Die Gesuchstellerin hält dem Bundesgericht vor, mit einer Abweisung des Revisionsgesuchs würde es höchstrichterlich bestätigen, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug in einem rechtsfreien Raum stattfinde, in dem der Betroffene jeder Willkür ausgesetzt sei. Wenn das die ernsthafte Meinung des Bundesgerichts sei, würde das die Rechtsfortbildung auch in Bereichen ausserhalb des Führerausweisentzugsverfahrens beeinflussen. 
Dies ist unzutreffend. Die damalige Beschwerdeführerin hatte nichts vorzubringen, was geeignet gewesen wäre, die durch ihren Unfall und das Gutachten von Dr. Y.________ (welches vom Strassenverkehrsamt eingeholt wurde und damit offensichtlich kein Privatgutachten darstellt) erweckten erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung sofort zu zerstreuen, was allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte rechtfertigen können. Daraus kann sie nicht ableiten, der vorsorgliche Führerausweisentzug finde in einem rechtsfreien, von Behördenwillkür beherrschtem Raum statt. 
 
3. 
Das Revisionsgesuch ist unbegründet und damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi