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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_31/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Berikon. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels zulässiger Beschwerdegründe auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (mangels zulässiger Beschwerdegründe ergangenen) Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine revidierte Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2015 dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Januar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Berikon und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann