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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_698/2020  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2020 (200 20 805 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ vom 6. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2020, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2020, worin er u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen und unter Verweis auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ermahnt wurde, Ungebührlichkeiten zu unterlassen, 
in seine Eingabe vom 23. November 2020, 
in die Verfügung vom 4. Dezember 2020, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass ihm überdies eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen ist, enthält doch auch seine zweite Eingabe vom 23. November 2020 verschiedene Personen und Institutionen unnötig herabsetzende, den Anstand verletzende Äusserungen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel