Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_169/2021
Urteil vom 18. Januar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Bittel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philippe Nordmann und Jonas Knechtli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Bonus,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2021 (BO.2019.36-K3).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) war seit dem 1. November 2016 als Senior Manager Marketing bei der A.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) angestellt. Sein Jahresgehalt betrug Fr. 130'000.-- brutto (12 x Fr. 10'833.--). Im Arbeitsvertrag findet sich betreffend die Vergütung unter anderem folgende Klausel:
"Variable Pay: 20 % of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives) "
A.b. Mit "Pay Letter / Performance year January 1 to December 31, 2016" (nachfolgend: Pay Letter 2016) wurde als Resultat aus der Kombination der Gesamtergebnisse der Arbeitgeberin, den Leistungen der Geschäftseinheit des Arbeitnehmers und dessen individueller, als erfolgreich beurteilter, Leistung ("Successful Performance"), sein Jahresgehalt um 1.54 % auf Fr. 132'002.16 erhöht und ihm ein Bonus von Fr. 15'222.47 gewährt.
A.c. Am 31. Januar 2018 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Die Arbeitgeberin behauptete, es sei infolge Betriebsübergangs auf die C.________ GmbH übergegangen. Der Arbeitnehmer bestritt dies.
A.d. In der Mitarbeiterbeurteilung vom 6. April 2018 wurde dem Arbeitnehmer für das Jahr 2017 wiederum eine erfolgreiche Leistung bescheinigt ("Successful Performance"). In der Folge forderte dessen Rechtsschutzversicherung die Arbeitgeberin auf, die Berechnungsfaktoren für den Bonus bekannt zu geben. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab mit der Begründung, sie habe infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses der A.________-Gruppe davon absehen müssen, Bonuszahlungen für das Jahr 2017 auszurichten. Dazu sei sie berechtigt, da im Rahmen des Arbeitsvertrags eine echte Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR vereinbart worden sei, auf deren Ausrichtung weder der Höhe noch dem Grundsatz nach ein Rechtsanspruch bestehe.
B.
B.a. Am 19. Oktober 2018 erhob der Arbeitnehmer beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen die Arbeitgeberin und verlangte, diese zu verpflichten, ihm ein variables Salär von mindestens Fr. 26'400.45 brutto für das Kalenderjahr 2017 (Ziff. 1) sowie ein solches von mindestens Fr. 2'200.05 brutto pro rata temporis für den Januar 2018 (Ziff. 2), jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen. Überdies sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm oder einem vom Gericht bezeichneten Sachverständigen gemäss Art. 322a Abs. 2 OR die nötige Einsicht in ihre Geschäftsbücher ab 1. Januar 2017 zu gewähren.
Am 13. März 2019 sandte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Kurzbrief mit dem "Bonus Letter 2018" (entspricht dem Pay Letter) als Beilage. Der ihm für das Jahr 2018 zustehende Bonus wurde darin mit Fr. 3'685.62 beziffert. In der Folge wurde dem Beschwerdegegner dieser Betrag überwiesen.
Mit Entscheid vom 19. August 2019 verpflichtete das Kreisgericht die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2017 Fr. 26'400.45 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2018 zu bezahlen, schrieb die Klage betreffend die Forderung für den Januar 2018 aufgrund nachträglicher Zahlung als gegenstandslos ab, wies das Einsichtsbegehren ab und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'700.--. Es qualifizierte die strittige Vertragsklausel als unechte Gratifikation, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch von mindestens 20 % seines Bruttojahreslohns verschaffe und bloss für einen darüber hinausgehenden Teil freiwilligen Charakter aufweise.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 18. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen mit dem Antrag, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragte sie, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurückzuweisen.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und reduzierte den von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Bonus für das Jahr 2017 auf Fr. 25'735.65 brutto und passte den Zeitpunkt, von dem an Verzugszins zu bezahlen ist, auf den 1. April 2018 an (Ziff. 1). Zudem senkte es die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 5'360.-- (Ziff. 3). Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 2) und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- für das zweitinstanzliche Verfahren (Ziff. 5).
Es erwog wie die Erstinstanz, die Parteien hätten eine unechte Gratifikation vereinbart. Diese sei im Grundsatz geschuldet und habe lediglich was die Höhe anbelangt teilweise im Ermessen der Arbeitgeberin gestanden. Im Unterschied zur Erstinstanz hielt das Kantonsgericht jedoch dafür, dass die Gratifikation nicht zwingend mindestens 20 % des Bruttojahreslohns betrage; sie könne auch weniger hoch ausfallen und gegebenenfalls ganz wegfallen. Anhand der bekannten und der von der Arbeitgeberin offengelegten Berechnungsfaktoren lasse sich der Bonus für das Jahr 2017 auf Fr. 25'735.65 beziffern. Auf die Berufung gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit betreffend den Bonus für den Januar 2018 sei nicht einzutreten, da diesbezüglich die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel gewesen wäre.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5 des Entscheids des Kantonsgerichts seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist; die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Parteien replizierten und duplizierten unaufgefordert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert liegt über der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Schwelle von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.2. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
3.
Zu beurteilen ist zunächst, ob dem Beschwerdegegner grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beschwerdeführerin auf Ausrichtung eines Bonus für das Jahr 2017 zusteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtliche Qualifikation des Bonus als unechte Gratifikation.
3.1. Da der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder als Teil des Lohns im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist (BGE 142 III 381 E. 2; 141 III 407 E. 4). Das Bundesgericht hat in verschiedenen neueren Entscheiden seine Rechtsprechung zum Bonus zusammengefasst (namentlich Urteile 4A_230/2019 vom 20. September 2019 E. 3; 4A_78/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2 f.; 4A_513/2017 und 4A_519/2017 vom 5. September 2018 E. 5; 4A_290/2017 vom 12. März 2018 E. 4; 4A_714/2016 vom 29. August 2017 E. 3; 4A_463/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3). Daraus folgt, dass drei Situationen zu unterscheiden sind; ein Bonus kann sein: (1) variabler Lohn, (2) Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer Anspruch hat und (3) Gratifikation, auf die er keinen Anspruch hat (Urteil 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; zit. Urteil 4A_78/2018 E. 4.2).
3.1.1. Um variablen Lohn - Situation (1) - handelt es sich, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart ist (BGE 129 III 276 E. 2; zit. Urteile 4A_155/2019 E. 3.1; 4A_78/2018 E. 4.3.1).
3.1.2. Eine Gratifikation zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht wird (BGE 142 III 381 E. 2.1; 141 III 407 E. 4.1 und 4.2; 139 III 155 E. 3.1 S.156; je mit Hinweisen).
3.1.2.1. Es besteht ein Anspruch - Situation (2) -, wenn zwar grundsätzlich ein Bonus vereinbart wurde, jedoch dem Arbeitgeber bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt (BGE 136 III 313 E. 2; 131 III 615 E. 5.2; zit. Urteil 4A_78/2018 E. 4.3.2.1). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausrichtung kann im schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, wie bspw. durch die regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechenden Betrags (BGE 136 III 313 E. 2; 129 III 276 E. 2; zit. Urteil 4A_78/2018 E. 4.3.2.1; Urteil 4A_172/2012 vom 22. August 2012 E. 8.2).
3.1.2.2. Es besteht kein Anspruch - Situation (3) -, wenn gemäss Vertrag sowohl im Grundsatz wie in der Höhe Freiwilligkeit vorbehalten wurde. Freiwillig bleibt der Bonus auch, wenn er Jahr für Jahr ausgeschüttet wird mit dem Hinweis auf seine Freiwilligkeit. Immerhin ist der Vorbehalt der Freiwilligkeit dann unbehelflich, wenn er als nicht ernst gemeinte, leere Floskel angebracht wird, und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie sich zur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet fühlt (BGE 129 III 276 E. 2.3; zit. Urteil 4A_78/2018 E. 4.3.2.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz legte zur Beurteilung der Frage, welche Rechtsnatur der Bonus aufwies, die Erklärungen der Parteien aus.
3.2.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und Art. 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 671 E. 3.3; 133 III 61 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1).
3.2.2. Die Vorinstanz schloss zunächst aus, dass die Parteien einen festen Lohnbestandteil im Sinne von Art. 322 OR - Situation (1) - gewollt hätten. Sie hätten vielmehr einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen dahingehend gehabt, dass der Beschwerdegegner - zusätzlich zu seinem Jahresgehalt - jeweils im März des folgenden Jahres eine variable Vergütung erhalten sollte, die bei Erreichen der geschäftlichen und individuellen Ziele 20 % des Jahresgrundgehalts und bei deren Übertreffen oder Nichterreichen mehr bzw. weniger betragen sollte. Diese variable Vergütung habe sich nach der Formel "Eligible Base Salary x Bonus Target x Business Performance Factor x Individual Performance Factor" berechnet. Aus dieser Formel gehe hervor, dass die Höhe der variablen Vergütung - entgegen dem Beschwerdegegner - nicht allein aufgrund vorbestimmter und/oder objektiv bestimmbarer Berechnungsgrundlagen ermittelt werde, sondern auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch die Beschwerdeführerin abhänge (Individual Performance Factor; nachfolgend: IPF). Überdies sei der Beschwerdeführerin auch bei der Festlegung der jährlichen Unternehmensziele und deren Gewichtung im Rahmen des Business Performance Factor (nachfolgend: BPF) ein relativ weiter Ermessensspielraum zugestanden. Demzufolge habe ein übereinstimmender wirklicher Wille vorgelegen, eine variable Sondervergütung im Sinne von Art. 322d OR (Gratifikation) zu vereinbaren.
3.2.3. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine solche zusteht - Situation (2) - oder nicht - Situation (3).
3.2.3.1. Sie hielt dazu fest: Es finde sich weder im Arbeitsvertrag noch in den Dokumenten, auf welche dieser verweise, ein Anhaltspunkt dafür, dass auch der Entscheid darüber, ob in einem bestimmten Jahr überhaupt eine variable Vergütung ausgerichtet werde, ins Ermessen der Beschwerdeführerin gestellt werden sollte. Entgegen deren Auffassung könne auch dem am Ende der E-Mail von D.________, Chief Human Resources Officer, vom 5. April 2017 in Form einer Fussnote enthaltenen Hinweis "Eligibility for an annual bonus is subject to company policy and management discretion" nichts Derartiges entnommen werden. Betrachte man nämlich den Satz, dem diese Fussnote beigefügt sei - "The KPI results are also used to calculate the annual bonus payout" -, werde deutlich, dass damit nicht die Ausrichtung des Bonus, sondern die Berechtigung ("Eligibility") zur Teilnahme am A.________-Bonusprogramm gemeint sei, die dem Beschwerdegegner bereits im Schreiben vom 1. September 2016 sowie im Arbeitsvertrag durch Festlegung der Zielgrösse von 20 % des Jahresgrundgehalts zugesichert worden sei. Demzufolge führe die subjektive Vertragsauslegung nicht zu einer Qualifikation der variablen Vergütung als echte Gratifikation. Es liege eine unechte Gratifikation - vorstehend Situation (2) (E. 3.1.2.1) - vor, die im Grundsatz geschuldet sei und lediglich betreffend Höhe (teilweise) im Ermessen der Beschwerdeführerin stehe.
3.2.3.2. Die Vorinstanz hat damit ausdrücklich den tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt, so dass insoweit an sich eine verbindliche Feststellung vorliegt. Jedoch gelangte sie nicht aufgrund der Würdigung von Beweisen zu einer subjektiven Auslegung, sondern legte den Wortlaut des Vertrages und der Dokumente, auf welche dieser verweist, aufgrund eines allgemeinen Begriffsverständnisses objektivierend aus. Das trifft auch zu auf die Auslegung der E-Mail von D.________ vom 5. April 2017. Auch dabei handelt es sich um eine Auslegung, wie ein bestimmter Text nach allgemeinem Verständnis aufzufassen ist. Es handelt sich dabei nicht um nachträgliches
Verhalteneiner Partei, welches einen behaupteten Vertragswillen nachträglich bestätigt, also nicht um eine empirische Feststellung auf der Basis von Indizien (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 "le cas échéant empiriquement sur la base des indices"), welche als Tatfrage vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann. Vielmehr hat die Vorinstanz dem Mail vom 5. April 2017 gerade keine Äusserung zum tatsächlichen Willen entnehmen können, weshalb es bei der objektivierenden Auslegung des ursprünglichen Vertragstextes blieb.
Auch wenn die Vorinstanz also zwar von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung ausgegangen ist, hat sie ihre Schlüsse ausschliesslich aus Umständen gezogen, die bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind. Diesfalls kann sie aber ohne Willkür nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie eben beispielsweise das nachträgliche tatsächliche Verhalten. Die Auslegung der Vorinstanz kann daher in einem solchen Fall vom Bundesgericht überprüft werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2 und 4A_156/2008 vom 8. Juli 2008 E. 1.3).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt die Auslegung der Vorinstanz als unhaltbar und willkürlich. Entgegen dieser sei es ihr, der Beschwerdeführerin, vollends frei gestanden, ob sie einen Bonus habe ausrichten wollen.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass ihr ein Ermessen zugestanden habe, ob überhaupt ein Bonus ausgerichtet werden sollte. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass in der Bonusklausel im Arbeitsvertrag (Sachverhalt lit. A.a) lediglich festgehalten werde, der Bonus werde basierend auf dem Erreichen der vereinbarten geschäftlichen und individuellen Ziele ausgerichtet ("agreed business and individual objectives"). In seinem Urteil 4A_378/2017 vom 27. November 2017 E. 3.3.3 habe das Bundesgericht klargestellt, die Arbeitgeberin müsse keine objektiv bestimmbaren Ziele festlegen (damit von einer echten Gratifikation auszugehen sei), wenn der Arbeitsvertrag mit derart offenen bzw. vagen Zielformulierungen operiere und sich das arbeitgeberseitige Ermessen dann auch auf den Grundsatz der Ausrichtung eines Bonus beziehe. Während im erwähnten Urteil die Ausrichtung des Bonus von jährlich festgelegten Zielen abhängig gewesen sei ("Le versement de ce bonus est conditionné aux objectifs fixés chaque année"), habe der Arbeitsvertrag vorliegend auf geschäftliche und individuelle Ziele abgestellt, was nahezu Dasselbe sei. Da der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe - bei der Bestimmung des BPF als auch des IPF ein Ermessensspielraum zugekommen sei, habe sich deren Ermessen zwangsläufig auch auf den Grundsatz der Ausrichtung eines Bonus bezogen (Einsetzen von 0 beim BPF und/oder IPF mit dem Ergebnis, dass aus der Formel aufgrund der Multiplikation der einzelnen Berechnungsfaktoren 0 resultiert), sodass dieser als echte Gratifikation hätte qualifiziert werden müssen. Es sei geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz ungeachtet ihrer erwähnten Feststellung darauf erkannt habe, der Beschwerdegegner habe mit der Ausrichtung eines Bonus im Grundsatz rechnen können. Stehe fest, dass ihr, der Beschwerdeführerin, ein Ermessen betreffend sämtliche bonusrelevante Ziele zugekommen sei, hätte die vorinstanzliche Schlussfolgerung gegenteilig ausfallen müssen.
3.3.2. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Gemäss der Vorinstanz standen die ersten beiden Faktoren zur Berechnung der variablen Vergütung ("Eligible Base Salary" [nachfolgend: EBS] und "Bonus Target" [nachfolgend: BT]) fest. Auf diese hatte die Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Der dritte Faktor, der BPF, setzte sich zu 40 % aus den Erfolgsindikatoren des Gesamtkonzerns ("A.________ Key Performance Indicators"; nachfolgend: TKPI) und zu 60 % aus den Erfolgsindikatoren der Unternehmenseinheit des Beschwerdegegners ("Business Unit Key Performance Indicators"; nachfolgend: BUKPI) zusammen. Bei der Berechnung des BPF stand der Beschwerdeführerin nach der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Betreffend die Kalkulation des letzten Faktors, des IPF, erwog die Vorinstanz, anhand von vorformulierten Aufgaben, Zieldetails und Erfolgsmessungsfaktoren sei zwar eine gewisse Objektivität angestrebt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Einordnung der Leistungen des Beschwerdegegners unter die vorgegebenen Definitionen "Outstanding Performance", "Successful Performance" oder "Needs Improvement" sowie bei der Festlegung des exakten Zielerfüllungsgrads ein relativ weiter Ermessensspielraum zugestanden.
Die Beschwerdeführerin konnte ausschliesslich auf die beiden letztgenannten Berechnungsfaktoren (BPF und IPF) Einfluss nehmen, während die ersten beiden feststanden. Ihr Einfluss war jedoch gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen beschränkt, da in die Berechnung von BPF und IPF auch objektiv bestimmbare Werte einflossen. Damit leitete die Vorinstanz aus dem Vertragstext zu Recht ab, dass der Beschwerdeführerin bei der Kalkulation des Bonus zwar ein Ermessen zustand, dieses jedoch nicht derart ausgeprägt war, dass davon ausgegangen werden müsste, die Zusprache des Bonus sei freiwillig (vgl. E. 3.1.2.2 hiervor). Mithin ist ist die Vorinstanz zu Recht von einer unechten Gratifikation (vgl. E. 3.1.2.1 hiervor) ausging.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Freiwilligkeit habe sich überdies aus der E-Mail von D.________ vom 5. April 2017 ergeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde aus dem Umstand, dass die Fussnote "Eligibility for an annual bonus is subject to company policy and management discretion" dem Satz "The KPI results are also used to calculate the annual bonus payout" zugeordnet gewesen sei, keineswegs deutlich, dass damit nur die Berechtigung zur Teilnahme am A.________-Bonusprogramm, nicht aber die Ausrichtung des Bonus, angesprochen gewesen sein sollte. Tatsächlich werde in der Fussnote in ganz grundsätzlicher Weise ohne jede Einschränkung darauf hingewiesen, die Berechtigung zum Bezug eines Jahresbonus sei "subject to company policy and management discretion". Dies hätte im Rahmen einer subjektiven Auslegung als offensichtlicher Anhaltspunkt für ein arbeitgeberseitiges Ermessen gewürdigt werden müssen.
3.3.4. Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fussnote im Zusammenhang mit dem ihr beigeordneten Satz auslegte. Dass dem fraglichen Satz ein Stern (*) beigefügt wurde, der auf eine Fussnote verweist, zeigt einerseits, dass der Sinn des Satzes dort erläutert und/oder präzisiert werden sollte. Andererseits wird daraus ersichtlich, dass der Inhalt der Fussnote nicht derart zentral für die Aussage war, als er im Haupttext hätte aufgeführt werden müssen - namentlich weil dieser nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur dort behandelten Thematik stand.
Die E-Mail handelt von der Berechnung der "A.________ KPIs for 2017". Lediglich im von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Satz wurde auf den Bonus Bezug genommen und zwar dahingehend, dass die KPI-Ergebnisse auch ("also") zur Berechnung der jährlichen Bonuszahlung verwendet würden. Mithin waren die KPI-Ergebnisse vorwiegend anderweitig relevant, wie die Erwähnung des Bonus nur am Rande zeigt. Es ging in dieser E-Mail vor allem darum, die Mitarbeiter insgesamt zu höheren Leistungen zu motivieren. Diesem einzigen Satz, in dem der Bonus angesprochen ist, wurde die erwähnte Fussnote beigefügt, wonach die Berechtigung zum Bezug eines Jahresbonus der Unternehmensrichtlinie und dem Ermessen des Managements unterliege. Diese Fussnote kann ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass damit präzisiert (bzw. die Aussage eingeschränkt) werde, das im beigeordneten Satz Erwähnte ("The KPI results are also used to calculate the annual bonus payout") gelte nicht für sämtliche Mitarbeiter, sondern lediglich für jene, die bonusberechtigt sind. Insofern ist die Auslegung der Vorinstanz, wonach damit bloss die Berechtigung zur Teilnahme am A.________-Bonusprogramm angesprochen werde, nicht jedoch die Ausrichtung des Bonus, ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4. Mithin hat der Beschwerdegegner grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin auf Ausrichtung eines Bonus für das Jahr 2017 (vgl. E. 3.1.2.1 hiervor).
4.
Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdeführerin selbst bei Annahme einer unechten Gratifikation den Bonus für das Jahr 2017 aufgrund des schlechten Geschäftsergebnisses des A.________-Konzerns ohne Anwendung der Bonusformel (EBS x BT x BPF x IPF; vgl. E. 3.2.2 hiervor) streichen durfte.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht das Recht gehabt, die Auszahlung der variablen Vergütung für das Jahr 2017 mit Verweis auf das mutmasslich schlechte Geschäftsergebnis des A.________-Konzerns grundsätzlich zu verweigern. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn auch die Anwendung der massgeblichen Berechnungsformel null Franken ergeben hätte.
4.2. Die Beschwerdeführerin moniert, unter gewissen Umständen müsse ein Arbeitnehmer generell mit einer Kürzung oder Streichung auch einer unechten Gratifikation rechnen, wie das Bundesgericht in BGE 136 III 313 E. 2 bestätigt habe und auch in der Lehre anerkannt sei. Dem Beschwerdegegner sei nachweislich bekannt gewesen, dass die Ausrichtung des Bonus vom Geschäftsergebnis des A.________-Konzerns abhänge. Folglich sei sie berechtigt gewesen, den Bonus 2017 unter Verweis auf das schlechte Geschäftsergebnis des A.________-Konzerns zu verweigern.
4.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid heisst es, wie von der Beschwerdeführerin selbst zitiert: "[...] Ist die Gratifikation im Grundsatz vereinbart, darf der Arbeitgeber diese nicht gestützt auf Umstände kürzen, von denen der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht annehmen muss, sie seien für die Ausrichtung der Gratifikation beziehungsweise deren Umfang von Belang. [...]" (BGE 136 III 313 E. 2). Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführerin über die vereinbarte Berechnungsformel hinwegsetzen und den Bonus mit null Franken beziffern könnte. Dass eine derartige Möglichkeit bestand, ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht. Im Gegenteil erachtete diese die konsensual vereinbarte Berechnungsformel als massgebend. Inwiefern diese vorliegend aufgrund des angeblich schlechten Geschäftsergebnisses des A.________-Konzerns nicht anwendbar wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner damit hätte rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aufgrund des angeblich schlechten Geschäftsgangs und ohne Anwendung der Formel die Ausrichtung eines Bonus hätte verweigern dürfen.
5.
Die Vorinstanz prüfte weiter, auf welchen Betrag sich der dem Beschwerdegegner für das Jahr 2017 zustehende Bonus in Anwendung der vereinbarten Formel beläuft. Dabei errechnete sie einen Betrag von Fr. 25'735.65. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Kalkulation. Sowohl der TKPI als auch der IPF seien falsch berechnet worden.
5.1. Die Vorinstanz erwog, zwei der vier für die Berechnung notwendigen Faktoren seien bereits bekannt. Es handle sich um den EBS (Fr. 132'002.16) und den BT (20 %).
Die zur Eruierung des dritten Faktors, des BPF, notwendigen TKPI und BUKPI (vgl. E. 3.3.2 hiervor) habe die Beschwerdeführerin mit 78.3 % bzw. 95.5 % angegeben. Sie mache indes geltend, für die Ermittlung des BPF könne man sich nicht auf eine simple Addition der beiden BPF-Bestandteile TKPI und BUKPI beschränken. Für beide habe praxisgemäss ein Schwellenwert von 80 % bestanden, bei dessen Unterschreitung der entsprechende BPF-Bestandteil auf 0 gesetzt werden müsse. Zudem müsse das Ergebnis der Addition noch mit einem Faktor 1:2.5 skaliert werden.
Zum Beweis dieser Behauptungen habe die Beschwerdeführerin auf Folien von drei angeblichen Präsentationen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 verwiesen. Allerdings habe sie weder erläutert, ob überhaupt, von wem, wo und gegenüber wem diese gehalten worden seien noch dargetan, inwiefern sie für das von Anfang November 2016 bis Ende Januar 2018 andauernde Arbeitsverhältnis (noch immer) massgebend sein sollten. Damit fehle es für den Nachweis einer entsprechenden Betriebsübung bereits an der notwendigen Behauptungssubstanz und es bestehe kein Anlass, die dazu angerufenen Personen E.________ und F.________ zu befragen. Der Beschwerdegegner habe nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass für den Umfang des BPF auch ein Schwellenwert sowie ein zusätzlicher Rechenschritt von Belang seien.
Da die Vorinstanz dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht stattgab und den BPF ohne Berücksichtigung eines Schwellenwerts und eines Skalierungsfaktors berechnete, ermittelte sie einen solchen von 88.62 % ([78.3 % x 0.4] + [95.5 % x 0.6]).
Betreffend den letzten Faktor, den IPF, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner für das Jahr 2017 eine "Successful Performance" bescheinigt. Dies hätte gemäss der Beschwerdeführerin für den IPF einen Wert zwischen 90 % und 110 % ergeben. Die Beschwerdeführerin habe den genauen Wert jedoch explizit offengelassen, da ihr zufolge (aufgrund des Unterschreitens des behaupteten Schwellenwerts beim TKPI) der BPF 0 % betragen habe, weshalb ohnehin kein auszahlbarer Bonusbetrag resultiert hätte. Sie habe folglich die Leistungen des Beschwerdegegners evaluiert, jedoch darauf verzichtet, ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zielerreichungsgrads auszuschöpfen. Folglich sei zugunsten des Beschwerdegegners von einem IPF von 110 % auszugehen.
Die Vorinstanz multiplizierte sodann EBS, BT, BPF und IPF und kam für das Jahr 2017 auf einen Bonusbetrag von Fr. 25'735.65 (Fr. 132'002.16 x 20 % x 88.62 % x 110 %).
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Berechnung des BPF. Dazu bringt sie zweierlei vor.
5.2.1. Erstens rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO verletzt, indem sie E.________ und F.________ nicht befragt habe. Wären diese befragt worden, wäre ausgewiesen, dass bei der Berechnung des BPF ein Schwellenwert und ein Skalierungsfaktor zu berücksichtigen ist.
5.2.1.1. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung sind in der Regel die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; Urteil 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteile 4A_391/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.3.1; 4A_448/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1.3; 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4).
5.2.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesgericht habe zwar wiederholt festgehalten, das Beweisverfahren diene nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen. Allerdings habe es im Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 auch klargestellt, dabei könne es nur darauf ankommen, dass (bestrittene) Tatsachen so umfassend und klar dargelegt würden, damit darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne. Die letztgenannte Voraussetzung sei betreffend die Behauptung, bei der Ermittlung des anwendbaren BPF sei praxisgemäss noch ein Schwellenwert von 80 % sowie ein Skalierungsfaktor von 1:2.5 zu beachten, erfüllt. Eine weitere Aufschlüsselung dieser Behauptung sei in Anbetracht deren Gehalts weder möglich gewesen noch hätte dies einen Mehrwert gebracht. Es wäre der Erst- sowie der Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen, die angerufenen Zeugen dazu zu befragen, ob es tatsächlich eine dahingehende Praxis gegeben habe.
5.2.1.3. In Rz. 23 der Klageantwort brachte die Beschwerdeführerin vor, für die Ermittlung des anwendbaren BPF könne man sich nicht auf eine simple Addition der beiden (gewichteten) BPF-Bestandteile beschränken. Vielmehr sei praxisgemäss noch ein Schwellenwert von 80 % sowie ein zusätzlicher Rechenschritt (Skalierung mit einem Faktor von 1:2.5) zu beachten. Zum Beleg dieser Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin die erwähnten Präsentationen zu den Akten und offerierte die Befragung von E.________ und F.________. In seiner Replik bestritt der Beschwerdegegner, dass zwischen den Parteien ein "praxisgemässer Schwellenwert" und ein "zusätzlicher Rechenschritt" vereinbart worden seien. Ein Schwellenwert von 80 %, bei dessen Unterschreitung der BPF-Bestandteil auf 0 gesetzt werden müsse, existiere nicht und sei auch nicht vereinbart worden. In Rz. 32 ff. der Duplik hielt die Beschwerdeführerin fest, im Arbeitsvertrag sei auf das Bonussystem des A.________-Konzerns verwiesen worden, das mit der bereits seit Jahren in Kraft stehenden Bonusformel (EBS x BT x BPF x IPF) operiert habe. Diese Formel habe der Beschwerdegegner nur zu gut gekannt, sei ihm doch gestützt darauf etwa ein Bonus für das Jahr 2016 ausgerichtet worden. Zum Beweis dieser Behauptungen legte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag sowie den Pay Letter 2016 bei und beantragte die Befragung der beiden vorgenannten Zeugen und des Beschwerdegegners. Anschliessend wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, bei Anwendung der Bonusformel seien ein Schwellenwert von 80 % sowie ein Skalierungsfaktor von 1:2.5 zu beachten gewesen. Dies könnten nicht bloss die Zeugen E.________ und F.________ bestätigen, sondern ergebe sich auch aus den mit der Klageantwort ins Recht gelegten Präsentationen.
Damit ein solcher Schwellenwert und der Skalierungsfaktor anwendbar sein können, ist vorausgesetzt, dass diese (angeblichen) Berechnungselemente vom Konsens der Parteien umfasst waren. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen bestätigen würden, dass eine solche Praxis existierte, ist damit noch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner davon wusste oder (nach Vertrauensprinzip) davon hätte wissen müssen. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass der Beschwerdegegner über dieses (im Zeitpunkt des Vertragschlusses aktuelle oder potenzielle) Wissen verfügte, sondern begnügte sich damit zu behaupten, ein solcher Schwellenwert und ein derartiger Skalierungsfaktor seien "praxisgemäss" zu beachten gewesen. Der Beschwerdegegner seinerseits bestritt sowohl eine dahingehende Praxis als auch eine derartige Vereinbarung. Selbst wenn die Vorinstanz E.________ und F.________ zum dafür angerufenen Beweisthema, der angeblichen Praxis, befragt hätte, fehlten Behauptungen dazu, dass diese Praxis Vertragsbestandteil bildete. Mithin hätte auch eine Befragung der beiden Zeugen nicht zu einem anderen Resultat geführt, weshalb (im Ergebnis) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf deren Einvernahme verzichtete.
5.2.2. Zweitens moniert die Beschwerdeführerin, die Befugnis, bei der Berechnung des BPF einen Schwellenwert und einen Skalierungsfaktor anzuwenden, hätte sich auch aus dem von der Vorinstanz ohnehin festgestellten Sachverhalt ergeben.
5.2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet diese Rüge folgendermassen: Die Vorinstanz habe einerseits festgehalten, die Festsetzung der jährlichen Unternehmensziele und deren Gewichtung seien im Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen. Andererseits habe die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe festlegen können, welche TKPI für das Jahr 2017 massgebend gewesen seien und dass sich der massgebliche BPF zu 40 % aus TKPI und zu 60 % aus BUKPI zusammengesetzt habe. Gestützt darauf sei die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, der Beschwerdegegner habe nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, sie, die Beschwerdeführerin, könne ihrer entsprechenden Ermessensausübung einen Schwellenwert sowie einen Skalierungsfaktor zugrundelegen. Dies sei unhaltbar. Sowohl ein prozentualer Schwellenwert als auch ein Skalierungsfaktor stellten vollkommen sachliche Gesichtspunkte dar. Habe der Beschwerdegegner gewusst oder zumindest nach Treu und Glauben wissen müssen, dass die Bestimmung des BPF ihrem Ermessen anheim gestellt gewesen sei, hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung sachliche Gesichtspunkte wie einen Schwellenwert und einen Skalierungsfaktor berücksichtigen könnte.
5.2.2.2. Diese Rüge verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe festgehalten, die Bestimmung des BPF sei in ihrem Ermessen, d.h. jenem der Beschwerdeführerin, gelegen. Richtigerweise erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei "ein gewisser Ermessensspielraum" (Hervorhebung hinzugefügt) zugestanden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die Berechnung des BPF sei in ihr Belieben gestellt gewesen. Ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner um den Schwellenwert und den zusätzlichen Rechenschritt wusste, durfte die Beschwerdeführerin diese Elemente bei der Kalkulation nur dann verwenden, wenn er (im Zeitpunkt der Vereinbarung der Berechnungsformel) mit diesen zumindest rechnen musste, damit diese vom Konsens der Parteien umfasst waren. Dass der BPF bei Unterschreiten eines Werts von 80 % auf 0 gesetzt wird, mit der Konsequenz, dass aufgrund der Multiplikation der vier Berechnungsfaktoren der Bonus null Franken beträgt, ist ein erheblicher Einschnitt in die den Parteien unbestrittenermassen bekannte Formel EBS x BT x BPF x IPF. Selbst wenn der Beschwerdegegner wusste (oder hätte wissen müssen), der Beschwerdeführerin sei bei der Bestimmung des BPF ein gewisses Ermessen zugestanden, musste er mit einem derartigen Schwellenwert und einem zusätzlichen Rechenschritt - die das Ergebnis der konsensual vereinbarten Berechnungsformel grundlegend zu beeinflussen vermögen - nach Treu und Glauben nicht rechnen. Hätte die Beschwerdeführerin diese Elemente berücksichtigen wollen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, diese in den jeweils abgegebenen Pay- bzw. Bonus-Lettern, auf welchem die Berechnungsformel abgedruckt war, aufzuführen.
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Berechnung des IPF.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdegegner habe sie auf einen IPF von 110 % behaftet. Sie habe in ihrer Klageantwort ausgeführt, der IPF im Jahr 2017 hätte basierend auf der Evaluation der Leistung des Beschwerdegegners 90-110 % betragen, wobei der genaue Wert offenbleiben könne, da in Anbetracht des BPF von 0 % selbst eine isolierte Anwendung der Bonusformel zu keinem auszahlbaren Bonusbetrag geführt hätte. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdegegner sie in der Replik dabei behaftet, dass der IPF praxisgemäss mit 90-110 % "bewertet werden konnte". Wenn die Vorinstanz zufolge angeblicher Behaftung durch den Beschwerdegegner von einem IPF von 110 % ausgehe, verfalle sie in Willkür. Sie hätte vielmehr bloss auf einen solchen von 90 % erkennen dürfen. Damit hätte der Bonus lediglich Fr. 21'056.45 betragen.
5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschwerdegegner in Rz. 99 seiner Replik festhielt, die Beschwerdeführerin werde dabei behaftet, der IPF habe bei einer Bewertung als "Successful Performance" praxisgemäss mit 90-110 % bewertet werden können. In der nämlichen Randziffer hielt der Beschwerdegegner allerdings auch fest, der IPF müsse "mindestens 90 % (gemäss Angabe Beklagte) " betragen, wobei das Wort "mindestens" in Fettschrift gesetzt wurde. Es kann damit - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner hätte sich mit einer Kalkulation mit 90 % begnügt. Die Vorinstanz stellte deshalb auf den Wert von 110 % ab, weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe, ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zielerreichungsgrads abschliessend auszuschöpfen und eine konkrete Prozentzahl anzugeben. In der Tat bezifferte die Beschwerdeführerin den IPF nicht, sondern liess diesen explizit offen, da ihrer Auffassung zufolge der BPF ohnehin 0 betragen hätte. Da es die Beschwerdeführerin bewusst unterliess, den IPF exakt zu beziffern, und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach Art. 160 Abs. 1 ZPO nur teilweise nachkam, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (beweiswürdigend) zugunsten des Beschwerdegegners davon ausging (vgl. Art. 164 ZPO), dieser betrage 110 %, liegt dieser Wert doch einerseits innerhalb der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Bandbreite und übersteigt andererseits nicht den vom Beschwerdegegner begehrten Maximalwert.
6.
Umstritten ist schliesslich, ob die Vorinstanz Art. 308 ZPO verletzte, indem sie nicht auf die Berufung betreffend die Gegenstandslosigkeit von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Klagebegehrens (Bonus für den Januar 2018) eingetreten ist.
6.1. Die Vorinstanz erwog, nach der publizierten Rechtsprechung ihres Gerichts sei die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO eine prozessleitende Verfügung besonderer Art und als solche nur mit Beschwerde anfechtbar, falls ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Konversion der insoweit unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde komme ebenfalls nicht in Frage, zumal eine Konversion nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen möglich sei. Solche lägen nicht vor. Im Übrigen könne auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte.
6.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung stehe gegen Abschreibungsentscheide zufolge Gegenstandslosigkeit nicht bloss das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern auch die Berufung offen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wo es wie vorliegend um einen Abschreibungsentscheid wegen nachträglicher Bezahlung der strittigen Forderung gehe. Mit der damit einhergehenden Feststellung, die eingeklagte Forderung sei durch Erfüllung untergegangen, sei auch eine res-iudicata-Wirkung verbunden, sodass gar von einem Sachentscheid auszugehen sei.
6.3. In der Literatur ist umstritten, mit welchem Rechtsmittel eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO angefochten werden kann, wenn die Gegenstandslosigkeit die ganze Streitsache betrifft.
6.3.1. Ein Teil der Autoren geht wie die Vorinstanz davon aus, dass ausschliesslich die Beschwerde möglich sei.
Es handle sich beim Abschreibungsentscheid gemäss Art. 242 ZPO nicht um einen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, sondern um einen Prozessentscheid sui generis, der gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sei, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 242 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 24 zu Art. 242 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. 2, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 242 ZPO [mit Hinweis auf das Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2]; DANIEL WILLISEGGER, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 371, 373).
Einzelne Autoren verneinen ebenfalls das Vorliegen eines Endentscheids, plädieren demgegenüber für eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 319 lit. c ZPO ("Fälle von Rechtsverzögerung"). Sie argumentieren, das Gericht bringe mit der Abschreibung zum Ausdruck, es wolle keinen Entscheid fällen; tue es dies, obwohl gar keine Gegenstandslosigkeit vorgelegen habe, begehe es eine formelle Rechtsverweigerung (so BAECKERT/WALLMÜLLER, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat [Art. 241 ZPO], ZZZ 2014/2015 S. 24; BORIS MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], Bd. 2, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 59 ZPO).
Schliesslich wird die Auffassung vertreten, Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO seien zwar keine Endentscheide, gleichwohl sei die Beschwerdemöglichkeit gemäss
Art. 319 lit. a ZPO gegeben (MARKUS KRIECH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], Bd. 2, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 242 ZPO, ohne nähere Begründung).
Einige Autoren verzichten auf eine nähere Qualifikation und weisen bloss auf die (unabhängig vom Streitwert) ausschliessliche Zulässigkeit der Beschwerde hin (so etwa HERBERT WOHLMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 242 ZPO; unklar: KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 319 ZPO).
6.3.2. Ein anderer Teil der Literatur hält dafür, dass die Abschreibung ein Endentscheid nach Art. 236 ZPO darstelle, der - je nach Streitwert - mit Berufung oder Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO angefochten werden könne. Die Begründungen hierfür gehen ebenfalls auseinander.
So wird namentlich argumentiert, zwar sei nach dem Wortlaut der Zivilprozessordnung die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (siehe die Überschrift zu Art. 241 f. ZPO "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid"). Jedoch sei der Entscheid nicht nur deklaratorisch, sondern konstitutiv. Eine solche Abschreibung beende das Verfahren ähnlich wie ein Nichteintretensentscheid. Der Unterschied bestehe nur darin, dass ein Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit ergehe, wenn eine Prozessvoraussetzung erst im Nachhinein weggefallen sei, während es zum Nichteintreten komme, wenn eine Prozessvoraussetzung bereits bei Prozessbeginn gefehlt habe. Es bestehe daher kein Grund, einen Entscheid betreffend die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nicht gleich zu behandeln wie einen Nichteintretensentscheid. Letzterer gelte als Endentscheid und sei mit Berufung anfechtbar, also müsse auch der Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit als grundsätzlich berufungsfähiger Endentscheid betrachtet werden (CHRISTOPH LEUENBERGER, Der Endentscheid nach Art. 236 und Art. 308 ZPO : Wie weit geht die Auslegung in Übereinstimmung mit dem BGG?, SZZP 1/2015 S. 95; in diesem Sinn auch ANNETTE DOLGE, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Zivilprozess - aktuell, Bd. 2, 2013, S. 54; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO , 2013, N. 37 zu Art. 308 ZPO sowie N. 19 und 37 zu Art. 319 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 242 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 185 Rz. 427; DENIS TAPPY, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 242 ZPO; RICHERS/NAEGELI, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 11 f. zu Art. 242 ZPO; FRANCESCA VERDA CHIOCCHETTI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. 2, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 308 ZPO; wohl auch: JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 89 Rz. 176).
Ein Teil der Lehre beruft sich schlicht auf das Urteil 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.3, mit welchem das Bundesgericht die Berufungsfähigkeit anerkannt habe (HEINZMANN/BRAIDI, in: Petit commentaire CPC, 2020, N. 14 zu Art. 242 ZPO).
Andere Autoren befürworten zwar - bei gegebenem Streitwert - ebenfalls die Berufung, begründen ihren Standpunkt jedoch nicht vertiefter (etwa THOMAS ENGLER, in: ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Myriam A. Gehri und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 242 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 242 ZPO; MICHAEL GRABER, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, S. 82 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Zivilprozessrecht, Adrian Staehelin und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, S. 472 § 23 Rz. 34.
6.4. Die in E. 6.3.1 erwähnte Literatur beruft sich zum Teil für ihre Auffassung auf das Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 betreffend die Abschreibung eines Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos bei Säumnis der klagenden Partei nach Art. 206 Abs. 1 ZPO. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, es handle sich dabei um einen gesetzlich besonders geregelten Fall der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Die Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO stelle eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und unterstehe nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO der Beschwerde (E. 2.2.2.2). Die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel wurde in diesem Verfahren allerdings gar nicht thematisiert, weil der Beschwerdeführer selbst Beschwerde erhoben hatte (vgl. Sachverhalt lit. B). Diese Rechtsprechung wurde in späteren Entscheiden wiedergegeben, wobei es sich dabei aber zum Teil um Einzelrichterentscheide handelte und die Abgrenzung weder thematisiert wurde noch eine Rolle spielte (Urteile 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018 und 4A_156/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1).
Die bei E. 6.3.2 angeführte Literatur bezieht sich andererseits zum Teil auf das Urteil 4A_137/2013 vom 7. November 2013. In diesem Verfahren war ein Schlichtungsgesuch wegen Säumnis abgeschrieben und ein dagegen gerichtetes Wiederherstellungsgesuch abgewiesen worden. Das Bundesgericht klärte im publizierten Teil des Entscheids, dass auch ein Entscheid, mit dem eine Wiederherstellung im Schlichtungsverfahren verweigert wurde, anfechtbar sei. Denn wie gerade im streitgegenständlichen Verfahren betreffend Kündigung eines Mietvertrags oder bei der Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336a i.V.m. Art. 336b Abs. 2 OR) resultiere bei unzulässiger Abschreibung eine Verwirkung des materiellen Anspruchs. Es könnten daher die gleichen Wirkungen eintreten wie bei einer Abweisung der Klage durch das erstinstanzliche Gericht; es müssten deshalb auch ähnliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen. Habe die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche Gericht das Verfahren bereits abgeschlossen und werde mit einem Wiederherstellungsgesuch dessen erneute Öffnung verlangt, sei die Abweisung dieses Gesuchs ein Endentscheid (BGE 139 III 478 E. 6.2 und 6.3). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht in der nicht publizierten Erwägung 7 zur Auslegung von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ("Endentscheid"). Es erwog, eine
Abschreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 234 Abs. 2, Art. 241 Abs. 3 oder Art. 242
ZPO sei ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Die unterschiedlichen Auffassungen unter der Zivilprozessordnung - "Endentscheid" oder "prozessuale Verfügung sui generis" bzw. Berufung oder Beschwerde - seien letztlich eine Folge einer unterschiedlichen Konzeption der zwei Begriffe des Endentscheids. Mit Art. 236 Abs. 1 ZPO habe der Gesetzgeber nicht eine von Art. 90 BGG abweichende Definition des Begriffs des Endentscheids einführen wollen. Vielmehr habe er sich auf das dortige Verständnis berufen wollen. Folglich sei Art. 308 ZPO parallel zu Art. 90 BGG auszulegen. Der abweisende Wiederherstellungsentscheid sei somit auch ein Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und mit Berufung anfechtbar.
Inwieweit zwischen diesen Entscheiden ein Widerspruch besteht (i.d.S. LEUENBERGER, a.a.O., S. 93), muss hier nicht weiter erörtert werden. Jedenfalls hat das Bundesgericht im späteren, als Grundsatzentscheid gefällten 4A_137/2013 klar festgehalten, Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO seien Endentscheide. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die in der Literatur erwähnte Parallele zu Nichteintretensentscheiden (E. 6.3.2 hiervor) dafür spricht.
Schliesslich wird diese Auslegung bestärkt durch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision der Zivilprozessordnung (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2019 2762 f.; vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Dort ist vorgesehen, in Art. 242 ZPO den Ausdruck "ohne Entscheid" durch "ohne Sachentscheid" zu ersetzen und den Gliederungstitel des 6. Kapitels von "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" in "Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid" zu ändern. Die Botschaft führt dazu aus, damit sei keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Es solle bloss zum Ausdruck gebracht werden, dass erst der gerichtliche Entscheid betreffend die Abschreibung zur Beendigung des Verfahrens führe (BBl 2019 2763). Damit wurde mit der Botschaft ebenfalls die konstitutive Bedeutung des Abschreibungsbeschlusses betont.
6.5. Dem Gesagten zufolge ist die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher der Berufung unterliegt, sofern der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Ist der Streitwert nicht erreicht, unterliegt er als Endentscheid der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO.
6.6. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, das Nichteintreten auf die Berufung betreffend die erstinstanzliche Abschreibung habe dazu geführt, dass ihr zu Unrecht Kosten auferlegt worden seien. Zudem sei als Folge der Abschreibung nicht wie von ihr geltend gemacht geprüft worden, dass die Klage bezüglich des Bonus für den Januar 2018 von der Erstinstanz hätte abgewiesen werden müssen, u.a. weil sie zufolge Betriebsübergangs für die entsprechende Forderung gar nicht passivlegitimiert gewesen sei (Rz. 75).
Die Beschwerdegegnerin begehrte vor der Erstinstanz mit dem als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtsbegehren die Zahlung von (mindestens) Fr. 2'200.05 als anteilsmässigen Bonus für den Januar 2018. Dieser Betrag liegt unter dem Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung. Jedoch ist entscheidend, dass der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren in objektiver Klagenhäufung gestellten und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nach wie vor strittigen Rechtsbegehren
insgesamt Fr. 28'600.50 betrug (Art. 93 Abs. 1 ZPO), womit das Streitwerterfordernis erfüllt war. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht nicht auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen.
7. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich des Bonus 2017. Sie obsiegt dagegen hinsichtlich des Nichteintretens auf die Berufung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils. Mit Blick auf den Streitwert von Fr. 28'600.50 obsiegt die Beschwerdeführerin (aufgerundet) zu 8 % und unterliegt zu 92 %. Demgemäss sind ihr die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- im Umfang von Fr. 920.-- und dem Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 80.-- aufzuerlegen. Letzterem steht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zu (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 (soweit auf die Berufung nicht eingetreten wurde) sowie die Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2021 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 920.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 80.-- auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'100.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bittel