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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1364/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache einfache Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. August 2022 (SK 21 304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 18. Februar 2021 wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 360.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei. 
 
B.  
Dagegen ging die Generalstaatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern in Berufung. 
Am 4. August 2022 stellte das Obergericht fest, dass die regionalgerichtlichen Schuldsprüche wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung und die Übertretungsbusse von Fr. 500.-- in Rechtskraft erwachsen waren. 
Zusätzlich verurteilte das Obergericht A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; BGE 129 I 8 E. 2.1). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil seines damals sieben Wochen jungen Sohns vorgeworfen. Er soll dem Säugling zwischen dem 21. und 25. Februar 2019 auf unbekannte Art und Weise diverse Knochenbrüche zugefügt haben, nämlich einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelknochens, Eckfrakturen beim linken und rechten Oberschenkelknochen, eine Eckfraktur beim rechten Schienbein sowie einen Korbhenkelbruch beim linken Schienbein.  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt die Strafanzeige des Inselspitals Bern, den Anzeigerapport, die Arztberichte der Kinderklinik des Inselspitals Bern, die rechtsmedizinische Befunddokumentation, das rechtsmedizinische Aktengutachten, die Berichte der Poliklinik des Inselspitals Bern, die molekulargenetische Analyse, das radiologische Gutachten, die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Berichte des Psychiaters über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und den Verlaufsbericht des Psychiaters über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers.  
Sodann würdigt die Vorinstanz eingehend die Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Ex-Frau, dessen Adoptivvaters und der Sachverständigen. 
Schliesslich klärt die Vorinstanz, unter welchen Umständen die Verletzungen des Säuglings entstanden sind und wer ihm die Verletzungen weshalb zugefügt hat. 
 
2.3. Nach dieser ausführlichen Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Impulskontrollstörung, Emotionsregulationsschwierigkeiten und ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidet.  
 
2.3.1. Zwischen dem 21. und 25. Februar 2019 habe er sich in einer Ausnahme- und Stresssituation befunden und wohl die Kontrolle verloren. Er habe dem Säugling auf nicht restlos geklärte Weise die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugefügt. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen fest, dass der Beschwerdeführer den Säugling mindestens einmal derart massiv schüttelte, dass die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch entstanden.  
 
2.3.2. Am 24./25. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer mit dem Säugling auf einem Arm herumgealbert. Der Säugling sei beinahe zu Boden gefallen und habe sich stark verdreht. Der Beschwerdeführer habe ihn derart kräftig gepackt, dass der Oberschenkelknochen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe den Säugling "nicht per se verletzen" wollen. Es habe ihm aber klar sein müssen, dass er ihn durch das geschilderte Verhalten verletzen könne.  
 
2.4. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Schütteltrauma (vgl. E. 2.3.1 hiervor).  
 
2.4.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, der Verdacht auf eine Kindsmisshandlung habe nicht mit Sicherheit erhärtet werden können. Das radiologische Gutachten habe den Befund als "hoch suggestiv für non-akzidentielle Verletzungen" bezeichnet. Dieser Wortlaut deute eher darauf hin, dass nur Hinweise für eine körperliche Misshandlung bestünden, "jedoch keine hohe Sicherheit". Abgesehen von den Knochenbrüchen seien keine weiteren Anzeichen eines Schütteltraumas festgestellt worden. Unmittelbar nach dem Vorfall seien nur konventionelle Röntgenaufnahmen erstellt worden. Eine Magnetresonanztomographie oder Ophthalmoskopie zum Nachweis von Retinablutungen sei unterblieben. Eine Schädelsonographie sei am 22. Mai 2019 gemacht worden, wobei zur weiteren Abklärung eine Magnetresonanztomographie empfohlen worden sei. Die Magnetresonanztomographie vom 5. Juni 2019 und die augenärztliche Untersuchung hätten keine retinalen Einblutungen gezeigt.  
Der Beschwerdeführer verweist auf die Nationale Kinderschutzstatistik 2021 der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und die Aufstellung des Bundesamts für Statistik zu häuslicher Gewalt im Jahr 2021. Damit will er aufzeigen, dass die Vorinstanz tatsachenwidrige Annahmen und Vorurteile in ihre Beweiswürdigung habe einfliessen lasse. So leitet er etwa aus den Statistiken ab, dass "immerhin 34,9%"der einfachen Körperverletzungen durch Mütter begangen würden, weshalb eine Täterschaft des Vaters nicht leichtfertig angenommen werden dürfe. 
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass das radiologische Gutachten nur auf konventionellen Röntgenbildern beruhe. Bei den weiteren Untersuchungen seien keine Symptome eines Schütteltraumas festgestellt worden. Die Vorinstanz gewichte entlastende Beweise und Indizien weniger stark. Dass eine Person psychisch krank sei, reiche bei einer solchen Beweislage nicht für eine Verurteilung aus. Beweise, welche für eine Täterschaft der Kindsmutter sprechen, seien nicht berücksichtigt oder einseitig gewürdigt worden. Die Vorinstanz erachte es daher nach dem Ausschlussprinzip als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen des Säuglings verursacht habe. Die Verurteilung verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". 
 
2.4.2. Die Rüge ist unbegründet.  
Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, zeigt er nicht im Ansatz auf. Mit deren ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen präsentiert er allgemeine statistische Daten und weist die Verantwortung für die Verletzungen des Säuglings seiner Ex-Frau zu. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen psychischen Zustand berücksichtigt. So weist sie überzeugend darauf hin, dass er nach der Geburt des Sohns täglich Cannabis konsumiert, ganze Nächte mit Computerspielen verbracht und Gegenstände zerstört habe. Zudem verweist sie schlüssig auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine Fremdgefährdung möglich gewesen sei. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender, namentlich angesichts anderer unstrittig verursachter Verletzungen (vgl. E. 2.5), als die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers. 
 
2.5. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des Vorfalls vom 24./25. Februar 2019 (vgl. E. 2.3.2 hiervor).  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe fahrlässig gehandelt. Eine fahrlässige Körperverletzung sei jedoch nicht angeklagt, weshalb er freizusprechen sei. Nach dem rechtsmedizinischen Aktengutachten und dem radiologischen Gutachten sei es möglich, dass das von ihm geschilderte Ereignis den Oberschenkelbruch verursacht habe. Dass man einen Säugling auf einem Arm trage und mit diesem interagiere, begründe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Das Wissen darum, dass der Säugling theoretisch herunterfallen könnte, begründe keinen Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nicht daran gedacht, dass der Säugling herunterfallen könnte. Er habe einen erhöhten Beschützerinstinkt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die körperliche Integrität des Säuglings gleichgültig gewesen sei. Es sei möglich, dass er im Affekt härter als nötig zugepackt habe. Doch habe er die Knochenbrüche nur fahrlässig verursacht. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sich vorwiegend auf die massive Krafteinwirkung gemäss Gutachten stützt. Allerdings sei das feste Zupacken am Oberschenkel Folge seiner Reaktion. Die Vorinstanz habe die "Ambivalenz dieses Indizes" ausser Acht gelassen.  
 
2.5.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, "wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt". Mit dieser Formulierung definiert das Gesetz den Eventualvorsatz. Fahrlässig begeht dagegen ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt, womit er sich abfindet, ist Tatfrage. Innere Tatsachen gelten so lange als Tatfrage, wie sie Resultat einer Beweiswürdigung sind. Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; BGE 140 III 115 E. 2 zu Schlüssen aufgrund von Erfahrungssätzen). Allerdings ist die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit schwierig. Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Deshalb ist die Rechtsfrage ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen. Das Bundesgericht kann jedenfalls in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c mit Hinweis). Ob der Täter die "Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist auf der Tatbestandsebene Rechtsfrage und damit letztlich eine Wertungsfrage (Urteil 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.2).  
 
2.5.3. Die Rüge ist unbegründet.  
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer den Säugling nicht mit direkten Vorsatz verletzt habe. Allerdings seien nach den Angaben der Sachverständigen die Knochenbrüche des Säuglings nur mit massiver Krafteinwirkung denkbar. Denn bei einem gesunden Kind wie dem Sohn des Beschwerdeführers seien unfallbedingte Knochenbrüche selten. Daraus leitet die Vorinstanz überzeugend ab, dass der Beschwerdeführer auch zur Verursachung des Oberschenkelknochenbruchs mit massiver Kraft auf den Säugling eingewirkt haben muss. Im Ergebnis wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schlüssig vor, dass er mit dem Sohn auf einem Arm herumalberte und damit in Kauf nahm, dass der Säugling herunterfällt oder bei einem reaktionsschnellen Griff verletzt wird. Die Vorinstanz erkennt ein grosses Verletzungsrisiko, zumal der Beschwerdeführer den Säugling gekitzelt habe. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung hält vor Bundesrecht stand. 
 
2.6. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger