Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_15/2024
Urteil vom 18. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Salina Raurica - Ausgabenbewilligung für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen Strassen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Dezember 2023 (810 23 149).
Erwägungen:
1.
Das in der Rheinebene in den Gemeinden Pratteln und Augst gelegene Gebiet Salina Raurica ist Entwicklungsgebiet von kantonaler Bedeutung. Im Zuge der Umsetzung der im kantonalen Richtplan für das Gebiet vorgesehenen Verkehrsplanung stimmte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Mai 2017 dem Projekt zur Verlegung der Kantonsstrasse und zum Rückbau der bisherigen Kantonsstrasse zu und genehmigte den entsprechenden Verpflichtungskredit. Die in der Folge neu erstellte Rauricastrasse wurde per 9./11. Dezember 2022 als neue Kantonsstrasse dem Verkehr übergeben. Da im Hinblick auf den Anschluss an das Gemeindestrassennetz von Seiten der Gemeinde Pratteln keine Schritte zum Ausbau der Lohagstrasse erfolgten, bewilligte der Landrat mit Beschluss vom 22. Juni 2023 eine neue, einmalige Ausgabe von Fr. 1'040'000.-- für die Projektierung und Realisierung eines provisorischen Lückenschlusses zwischen der bestehenden Lohagstrasse und der Rauricastrasse.
2.
Gegen den Beschluss des Landrats vom 22. Juni 2023 gelangten A.________ und B.________, Einwohnerinnen der Gemeinde Pratteln, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie machten namentlich geltend, der Kanton habe sich ohne zwingenden sachlichen Grund auf eine gesetzliche Ausnahmebestimmung gestützt, um eine in die kommunale Zuständigkeit der Gemeinde Pratteln fallende Gemeindestrasse auszubauen. Dadurch werde der politische Prozess in der Gemeinde umgangen, was undemokratisch sei und die Zuständigkeitsordnung verletze. Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
3.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Sie beantragen, das Urteil aufzuheben und die Unrechtmässigkeit des Landratsbeschlusses vom 22. Juni 2023 festzustellen bzw. eventuell wegen mangelndem aktuellem Interesse den Behörden "Richtlinien für das künftige Verhalten zu vermitteln".
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Mit dem angefochtenen Urteil trat das Kantonsgericht als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen ein. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgte (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen materielle Begehren stellen und die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Landratsbeschlusses vom 22. Juni 2023 beantragen bzw. verlangen, den Behörden "Richtlinien für das künftige Verhalten zu vermitteln", geht ihre Beschwerde daher über den zulässigen Streitgegenstand hinaus.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richten, setzte ihre Beschwerdebefugnis unter anderem ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde voraus. Daran mangelt es indes, wurde der Strassenabschnitt, der Gegenstand des von ihnen abgelehnten Landratsbeschlusses vom 22. Juni 2023 bildete, doch - wie sie ausdrücklich festhalten - bereits erstellt. Zwar verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen indes nicht und liegt nicht auf der Hand (vgl. BGE 145 I 121 E. 1 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig, ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen wären. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur