Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_576/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Marcel Boller
und Loris Baumgartner, Rechtsanwälte,
gegen
Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug,
Zugerstrasse 50a, 6312 Steinhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Risikobewertung eingezogener CBD-Öle; aufschiebende
Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 15. September 2023 (V 2023 59).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ vertreibt unter anderem Cannabidiol-Öle (CBD-Öle). In den Jahren 2018 bis 2020 gingen beim Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug mehrere ausländische Amtshilfegesuche ein, wonach die A.________ AG im In- und Ausland nicht zulässige CBD-Öle in Verkehr bringe. Nachdem das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug (AVS) der A.________ AG die gesetzlichen Anforderungen an Produkte mit CBD als Lebensmittel oder kosmetische Mittel im Juli 2019 in einem Gespräch kommuniziert hatte, erliess das AVS zwischen 2019 und 2022 mehrere Verfügungen betreffend den Verkauf der Cannabidiol-Öle durch die A.________ AG: Am 25. September 2019 sowie am 9. Dezember 2020 verfügte das Amt Massnahmen zu unzulässigen Heilanpreisungen, nicht bewilligten neuartigen Lebensmitteln und nicht konformen kosmetischen Mitteln. Am 2. Mai 2022 stufte das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Thun die CBD-Öle definitiv als nicht verkehrsfähige Lebensmittel ein und sprach ein Verkaufsverbot aus.
Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2021 wurde die A.________ AG wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (unerlaubte Heilanpreisungen, neuartige Lebensmittel, Meldepflicht, produktspezifische Vorgaben) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft.
Nach weiteren Abklärungen verfügte das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug am 22. September 2022 die Einziehung von CBD-Ölen in den Räumlichkeiten der A.________ AG. Hiergegen läuft ein separates Rechtsmittelverfahren bei der Vorinstanz (V 2023 52).
B.
Aufgrund einer Risikobeurteilung der in den eingezogenen Ölen enthaltenen THC- und CBD-Gehalte verfügte das Amt für Verbraucherschutz am 18. November 2022 die Rücknahme bzw. den Rückruf der von ihm als gefährdend erachteten Produkte der A.________ AG.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Verbraucherschutz mit Entscheid vom 7. Juni 2023 ab, wobei es seinen Entscheid vom 18. November 2022 bestätigte. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 reichte die A.________ AG am 10. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht setzte dem Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug am 31. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 1. September 2023, um sich zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern; gleichzeitig ersuchte das Gericht das Amt, eine Vernehmlassung (zur Hauptsache) inklusive sämtlicher sachbezüglicher Akten einzureichen. Innert Frist gingen weder Vernehmlassungen noch Akten ein. Auf Nachfrage des Gerichts vom 6. September 2023 ersuchte das Amt - gleichentags - um Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2023. Das Verwaltungsgericht genehmigte das Fristerstreckungsgesuch in Bezug auf die Vernehmlassung in der Hauptsache mit Verfügung vom 6. September 2023 antragsgemäss, und gewährte dem Amt eine "Notfrist" bis zum 12. September 2023 für die Stellungnahme betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie das Einreichen der entsprechenden Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Mit Verfügung vom 15. September 2023 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
C.
Gegen die Verfügung vom 15. September 2023 gelangt die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2023 (elektronische Eingabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2023 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10. Juli 2023 wiederherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die A.________ AG, die Verfahrensakten der Vorinstanz zu edieren; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. September 2023 (Beilage 28) aus den Verfahrensakten der Vorinstanz im Verfahren V 2023 59 zu entfernen.
Mit Verfügung vom 9. November 2023 hat die Abteilungspräsidentin den Antrag auf aufschiebende Wirkung des bundesgerichtlichen Rechtsmittels abgewiesen.
Das Amt für Verbraucherschutz verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 98 BGG).
1.2. Ein Zwischenentscheid ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar, d.h. namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5).
Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab, und bestätigte somit den durch das Amt für Verbraucherschutz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. Hiergegen geht die Beschwerdeführerin vor, wobei sie insbesondere geltend macht, ihre Exporte bzw. der Versand ihrer Produkte sei derzeit blockiert, was (direkte) finanzielle Einbussen sowie die Abwanderung des bestehenden Kundenstammes an Konkurrenzunternehmen zur Folge habe.
Grundsätzlich stellen rein wirtschaftliche Interessen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung dar. Allerdings können irreversible Kunden-, Marktanteils- und Umsatzverluste unter Umständen Nachteile darstellen, die selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben wären (vgl. dazu auch das Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Gerade solche werden vorliegend geltend gemacht; es ist denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass die vom verfahrensbeteiligten Amt angeordneten Massnahmen (Rücknahme und Rückruf der als gefährdend erachteten Produkte), die ohne aufschiebende Wirkung sofort umgesetzt werden müssen, dazu führen können, dass sich der Kundenstamm der Beschwerdeführerin neu orientiert. Damit drohen der Beschwerdeführerin zumindest potentiell Nachteile, die selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben wären, mithin nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
1.3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 143 II 425 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2).
Vorliegend besteht keine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.
1.4. Somit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Dabei sind die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder soweit die Unrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 98 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihren Vorbringen vor Bundesgericht verschiedentlich als unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid davon ausging, dass betreffend die Qualifikation der Produkte der Beschwerdeführerin als Lebensmittel wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei. Dem ist nicht zu folgen: Bei der Frage, ob bestimmte Produkte als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) zu qualifizieren sind, handelt es sich nicht um eine Sachverhalts- sondern um eine Rechtsfrage (vgl. auch hinten E. 7.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Bei den insgesamt 49 Beilagen der Beschwerde handelt es sich grossteils um Kopien von Dokumenten, die bereits bei den Akten der Vorinstanzen liegen respektive mit der Beschwerde vom 10. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Zug eingereicht wurden. Es handelt sich dabei von vornherein nicht um Noven. Auch das eingereichte Skript zur Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug stellt kein Novum dar, zumal es sich auf das anwendbare Recht und nicht auf die Sachverhaltsgrundlage des vorliegenden Verfahrens bezieht. Die beiden Dokumente betreffend Akteneinsicht bei der Vorinstanz (Akteneingesichtsgesuch vom 18. September 2023; Schreiben betreffend Gewährung Akteneinsicht vom 20. September 2023) sowie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2023 an die Vorinstanz sind erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden; sie sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien (durch das Bundesgericht) die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts zu edieren.
3.1. Über den Schriftenwechsel hinausgehende Instruktionsmassnahmen (Art. 55 BGG) werden im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur ausnahmsweise angeordnet (BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_993/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 3), da das Bundesgericht seine rechtlichen Erwägungen grundsätzlich auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts anstellt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.2. Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Akten des Verwaltungsgerichts durch das Bundesgericht rechtfertigen würden, ersichtlich. Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 BGG übermittelten Akten erlauben die Beurteilung der Beschwerde. Im Ergebnis erweist sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos.
4.
Streitgegenstand ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das kantonale Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 15. September 2023 betreffend die am 18. November 2022 verfügte Rücknahme beziehungsweise den Rückruf der als gefährdend erachteten Produkte der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz (§ 11 VRG/ZG), sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rügen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie sich auf den angefochtenen Zwischenentscheid und seine Begründung beziehen (hinten E. 5 und 6). Auch soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Zwischenentscheid in materieller Hinsicht als willkürlich beanstandet, sind die entsprechenden Vorbringen nachfolgend zu beurteilen (hinten E. 7).
Insofern die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits auf eine Beurteilung der Hauptsache abzielen, ist demgegenüber nachfolgend nicht weiter auf sie einzugehen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Art. 29 Abs. 2 BV hat im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Tragweite wie im Rahmen des Hauptverfahrens, zumal solche Entscheide naturgemäss rasch und ohne langwierige weitere Abklärungen gefällt werden, und auch jederzeit wieder abgeändert werden können (BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5 mit Hinweisen).
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei nur unvollständig Akteneinsicht gegeben worden.
5.2.1. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1; 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1; 115 Ia 293 E. 5c). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen; Urteile 8C_915/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.1)
5.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Sache bereits verschiedentlich - jeweils auf eine spezifische Dossiernummer respektive auf spezifische Inhalte bezogene - Akteneinsichtsgesuche gestellt (Gesuche vom 17. Februar 2023 und vom 24. Juli 2023); das verfahrensbeteiligte Amt eröffnete daraufhin die entsprechenden Akten, wobei die Einsicht in einige Akten jeweils mit Verweis auf deren Inhalt (keinen Zusammenhang zur angefragten Sache; nur zur internen Meinungsbildung der Behörde) oder wegen überwiegender privater oder öffentlicher Interessen verweigert wurden (Akteneinsicht vom 1. März 2023 und vom 26. Juli 2023).
Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zudem am 20. September 2023 umfassend Akteneinsicht.
5.2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich - soweit aus der Beschwerde nachvollziehbar - primär auf die ihres Erachtens unvollständige Akteneinsicht im Hauptverfahren. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht konkret auf, inwiefern die ihres Erachtens unrechtmäs-sig verweigerte Akteneinsicht in Bezug auf den
angefochtenen Zwischenentscheid entscheidend ins Gewicht fiel; insbesondere ist nicht ersichtlich, wo der Zwischenentscheid auf Akten abstützt, die ihr vorab nicht ediert worden sind (vgl. zu den im Zwischenentscheid neu angeführten Wortzitaten von der Website der Beschwerdeführerin hinten E. 5.3). Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht soweit ersichtlich nicht unbegründet oder umfassend verweigert, sondern hat das verfahrensbeteiligte Amt jeweils mit entsprechender Begründung einzelne Akten von der Einsicht ausgenommen. Ob dieses Vorgehen - das gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sein kann (vorne E. 5.2.1) - vorliegend rechtens war, ist im Hauptverfahren durch die Vorinstanz zu beurteilen; die geltend gemachte Verletzung der Gehörsrechte kann dort gerügt und - gegebenenfalls - mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. auch die Urteile 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.4.2; 2C_887/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2).
5.3. Zudem erscheint entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid Zitate der (deutschen) Website der Beschwerdeführerin anführt, ohne der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine zusätzliche Äusserungsmöglichkeit eingeräumt zu haben. Die Zitate stammen von ihrer eigenen Website; schon deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde-führerin diesbezüglich auf eine Verletzung ihrer Gehörsrechte sollte berufen können. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Begründungselemente im angefochtenen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts alle bereits im Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 enthalten waren, wobei auch dieser insbesondere auf die Inhalte der Website der Beschwerdeführerin Bezug nimmt (wenn auch ohne wörtliche Zitate). Die von der Vorinstanz zusätzlich angeführten Wortzitate dienen vor diesem Hintergrund höchstens der Illustration der Sachverhaltsbasis, auf welcher bereits das verfahrensbeteiligte Amt entschieden hat, ohne aber an der Substanz der Begründungselemente etwas zu ändern. Angesichts der beschleunigten Natur des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen musste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine zusätzliche Äusserungsmöglichkeit einzuräumen (auch die Replikrechte bestehen in Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nur eingeschränkt, und ohnehin lediglich in Bezug auf
neue und entscheidrelevante Tatsachen: vgl. BGE 139 I 189 E. 3.5; Urteile 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2; 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3).
5.4. Unter diesen Umständen wurden die Gehörsrechte der Beschwerdeführerin - jedenfalls soweit den vorliegenden Zwischenentscheid betreffend - nicht verletzt.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von § 11 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1; VRG/ZG), indem die Vorinstanz dem verfahrensbeteiligten Amt eine "Notfrist" zur Stellungnahme und zum Einreichen der Akten gewährt habe.
6.1. Insbesondere macht sie geltend, das Gesuch um Fristerstreckung des Amts sei erst nach Fristablauf gestellt worden, und zudem ohne hinreichende Begründung. Die Frist habe ferner nur wiederhergestellt und nicht erstreckt werden können, weil sie zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits abgelaufen gewesen sei; durch die Erstreckung der abgelaufenen Frist habe die Vorinstanz § 11 Abs. 3 VRG/ZG - und dessen strengere Anforderungen - umgangen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. September 2023 (betreffend die aufschiebende Wirkung) - welche die Grundlage respektive den Hauptbestandteil des angefochtenen Zwischenentscheides bilde - aus den Verfahrensakten zu entfernen.
6.2. Der angerufene § 11 VRG/ZG regelt die Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen. Demgemäss kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Abs. 1); eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (Abs. 2); und eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Abs. 3).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).
6.3. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in ihrer diesbezüglichen Verfügung vom 6. September 2023 darlegt, die Vorakten und die Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Amtes seien für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesichts der Bedeutung für die Beschwerdeführerin aber auch die betroffenen öffentlichen Interessen - namentlich die öffentliche Gesundheit - unentbehrlich gewesen. Vor diesem Hintergrund fällt zudem ins Gewicht, dass sich das verspätete Erstreckungsgesuch auf eine richterliche Frist bezog, die im Vergleich zu einer gesetzlichen Frist grundsätzlich weniger strengen Regeln untersteht. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der kantonale Richter vor dem Entscheid auch noch eine Referentenaudienz hätte anordnen können. Zudem handelte das Verwaltungsgericht sofort, als sich abzeichnete, dass keine Stellungnahme eingehen würde (Fristablauf: Freitag, 1. September 2023; Nachfrage und Ansetzen der "Notfrist": Mittwoch, 6. September 2023), und beschränkte es die "Notfrist" auf wenige Tage (Eingang der Stellungnahme bis zum Dienstag, 12. September 2023). Die Vorinstanz trug so insbesondere auch den Beschleunigungsinteressen der Beschwerdeführerin Rechnung.
Indem die Vorinstanz so vorgegangen ist, hat sie das kantonale Verfahrensrecht nicht willkürlich angewendet; sie durfte für die Stellungnahme und die Akten des Amts eine kurze "Notfrist" ansetzen.
6.4. Entsprechend durfte das Verwaltungsgericht - entgegen den Beschwerdevorbringen auch auf die Argumentation der Stellungnahme des Amtes vom 11. September 2023 abstellen.
Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme aus dem Recht zu weisen, abzuweisen.
7.
Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgewiesen; sie rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung verschiedener kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen, namentlich von § 66 VRG/ZG sowie von Art. 4 LMG.
7.1. Entscheidet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu (Urteile 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1; 2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht auferlegt sich insbesondere bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteile 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1; 2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Willkürmasstab vorne E. 6.2). Im Ergebnis führt dies auch auf Ebene des Bundesgerichts zu einer Prüfung
prima facie (Urteile 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1; 2C_543/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2; 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 66 VRG/ZG sowie Willkür in der diesbezüglichen Beweiswürdigung:
7.2.1. Die Regelung in § 66 VRG/ZG bildet die kantonalrechtliche Grundlage für die Erteilung respektive den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Sie sieht namentlich vor, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheids angeordnet hat (Abs. 1). Der Präsident des Verwaltungsgerichts kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen (Abs. 2).
7.2.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Beurteilung ausschliesslich auf Argumente des verfahrensbeteiligten Amtes gestützt, und ihre - mit Beweismitteln untermauerten - Vorbringen gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl diese für den Zwischenentscheid wichtig und entscheidwesentlich gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat seine - vorläufige - Einschätzung zum Vorliegen von zwingenden Gründen i.S.v. § 66 VRG/ZG ausreichend und unter Bezugnahme auf verschiedene (aktenkundige) Sachverhaltselemente begründet (dazu im Einzelnen hinten E. 7.3 und 7.4). Nur weil die Vorinstanz die vorliegenden Beweise nicht im Sinne der Beschwerdeführerin gewürdigt hat, verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür.
7.2.3. Auch keine Willkür liegt darin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Vertrauensschutz, Legalitätsprinzip und Anspruch auf rechtliches Gehör eingegangen ist. Diese Fragen sind für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung nicht relevant, soweit sie sich nicht konkret auf das diesbezügliche Verfahren beziehen, was die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dartut (vgl. zum rechtlichen Gehör - soweit relevant - zudem vorne E. 5); im Übrigen können sie im Hauptverfahren vorgebracht und mit dem Endentscheid beurteilt werden.
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 4 LMG: die Vorinstanz habe ihre CBD-Öle zu Unrecht als Lebensmittel und nicht als kosmetische Mittel qualifiziert.
7.3.1. Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Nach Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG gelten kosmetische Mittel ausdrücklich nicht als Lebensmittel; sie werden stattdessen als Gebrauchsgegenstände qualifiziert (Art. 5 lit. b LMG). Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definiert kosmetische Mittel als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel oder um ein kosmetisches Mittel handelt, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Lebensmittelrechts fallen, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (vgl. zur Abgrenzung von Lebensmitteln und kosmetischen Produkten von Betäubungsmitteln: Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4, insb. E. 4.4.2 [Lebensmittel] und 4.4.4 [kosmetische Mittel]; zur Abgrenzung von Lebensmitteln respektive Gebrauchsgegenständen von Arzneimitteln: Urteil 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3 f. mit Hinweisen; vgl. auch DONAUER/HABLÜTZEL, Abgrenzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Jusletter vom 28. März 2022, insb. Rz. 66-69).
7.3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Zwischenentscheid zum Schluss, dass wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei, wonach die strittigen Produkte als Lebensmittel einzustufen sind. Darauf deute hin, dass die CBD-Öle in verschiedenen Geschmacksrichtungen (Orange, Erdbeere, Vanille) angeboten werden, und dass auf der Website direkt beim Produkt ein expliziter Anwendungsbereich (Haut, Haar) und konkrete Angaben zur Wirkung oder Funktion der CBD-Öle als kosmetische Mittel fehlten. Die Zweckbestimmung der Öle bleibe für die Konsumenten unklar. Zudem enthalte die Website zahlreiche Heilanpreisungen insbesondere betreffend eine systemische Wirkung; diese entstehe wiederum hauptsächlich durch die orale Aufnahme und stehe nicht im Einklang mit der Zweckbestimmung von kosmetischen Mitteln. Auch werde auf der Website an diversen Stellen von "Einnahme" gesprochen. Schliesslich hebe sich die Rubrik "CBD-Öle" von derjenigen der kosmetischen Mittel (unter "Hautpflege") ab. Zudem seien die vielen Warnhinweise und entsprechenden Aufforderungen auffällig (Vorsicht bei der Dosierung; Konsultation von Ärzten und Apothekern; Vorsicht bei der Kombination mit Medikamenten und bei Schwangerschaft), was wiederum auf eine systemische Wirkung hindeute, welche bei der tropfendosierten Aufnahme über die Haut nicht erreicht werden könne. Insgesamt lasse sich deshalb vernünftigerweise voraussehen, dass die CBD-Öle der Beschwerdeführerin von Menschen aufgenommen, und somit als Lebensmittel gelten würden.
7.3.3. Die (vorläufige) Einschätzung der Vorinstanz ist - im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. vorne E. 7.1) und insbesondere unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsfrage in Bezug auf die Produktqualifikation nicht abschliessend beantwortet, wie die Beschwerdeführerin andeutet, sondern lediglich geschlossen, dass wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei, wonach die strittigen Produkte als Lebensmittel einzustufen sind. Die Vorinstanz begründet ihre vorläufige Einschätzung gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Aufnahme der Produkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG
vernünftigerweise vorhersehen lässt, mit genau der (provisorischen) Gesamtbetrachtung - gestützt auf die Art und Weise der Beschreibung und Präsentation der Produkte auf der Website der Beschwerdeführerin - welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fordert. Dass es sich dabei eben um eine summarische - entsprechend nicht bis ins letzte Detail ausdifferenzierte - Betrachtung handelt, liegt in der Natur des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hält dieser Gesamtbetrachtung im Wesentlichen ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne aber aufzuzeigen, dass diejenige der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre. Sie verkennt, dass Willkür nicht nur deshalb vorliegt, weil eine andere Lösung grundsätzlich auch denkbar wäre.
7.3.4. Insgesamt erscheinen jedenfalls weder die Begründung noch das Ergebnis, dass sich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 LMG vernünftigerweise eine Aufnahme der von der Beschwerdeführerin vertriebenen CBD-Öle vorhersehen lasse und diese deshalb als Lebensmittel zu qualifizieren seien, als
prima facie falsch respektive willkürlich.
7.4. Schliesslich durfte die Vorinstanz die CBD-Öle der Beschwerdeführerin in ihrer summarischen Prüfung auch als gesundheitsgefährdend einstufen, ohne in Willkür zu verfallen:
7.4.1. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Sicherheit von Lebensmitteln (Art. 7 LMG) sowie die Vorschriften für zulässige Höchstgehalte von Kontaminanten in Lebensmitteln (darunter THC nach Art. 5 i.V.m. Anhang 9 Teil B der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten [Kontaminantenverordnung, VHK; SR 817.022.15]). Sie zitiert zudem die von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) festgelegte Referenzdosis für THC. Der Zwischenentscheid verweist ferner darauf, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine maximale Tagesdosis CBD nennt, die zur Verhinderung von lebertoxischen Effekten nicht überschritten werden sollte. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass die Untersuchung der durch das verfahrensbeteiligte Amt bei der Beschwerdeführerin eingezogenen CBD-Öle durch das Kantonale Labor St. Gallen vom 12. Oktober 2022 in Verbindung mit der durch das Amt vorgenommenen Risikobeurteilung der enthaltenen THC- und CBD-Gehalte hinsichtlich der oralen Einnahme eine Überschreitung der Höchstwerte ergeben hat.
7.4.2. Die Beschwerdeführerin hält diesem Schluss auch vor Bundesgericht im Wesentlichen nur entgegen, es handle sich bei ihren Produkten nicht um Lebensmittel, sondern um kosmetische Produkte. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung vom Gegenteil ausgehen durfte (vgl. dazu vorne E. 7.3). Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nichts vor, was die Risikobeurteilung der Vorinstanz (resp. des verfahrensbeteiligten Amts) als willkürlich erscheinen und in der Folge die Einschätzung der Gesundheitsgefährdung im Rahmen einer provisorischen Beurteilung umzustossen vermöchte; das gilt insbesondere für die pauschalen und nicht weiter substantiierten Ausführungen zur Praxis der Europäischen Kommission in Bezug auf Messungenauigkeiten bei der Messung von THC respektive entsprechende Vorschriften für Laboruntersuchungen. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vertriebenen CBD-Öle auf das Risiko einer Gesundheitsgefährdung schliessen, und dies insbesondere daran knüpfen, dass die Beschwerdeführerin
prima facie nicht glaubhaft machen konnte, dass die zitierten Grenzwerte der VHK und der EFSA nicht einschlägig seien.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler