Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_26/2024  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Prozessleitende Verfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2023 (BEZ.2023.84). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die Beschwerdeführerin am 10., 13. und 14. November 2023 Eingaben gemacht hatte, mit welchen sie um Beseitigung aller begangenen, bestehenden und künftigen Persönlichkeitsverletzungen aller aufgelisteten Personen ersuchte, erliess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. November 2023 eine prozessleitende Verfügung, mit welcher es die Eingaben vorläufig zu den Akten nahm, sie der KESB zur allfälligen weiteren Bearbeitung zustellte und diese bat, umgehend eine allfällige Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob eine Unterstützung der Beschwerdeführerin für ein zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist; sodann setzte es der Beschwerdeführerin für den Fall, dass ein zivilrechtliches Verfahren eröffnet werden sollte, eine Frist bis 7. Dezember 2023, um konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und das mit dieser verbundene Gesuch um vorsorgliche Massnahmen trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 14. Januar 2024 (Postaufgabe: 15. Januar 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der erstinstanzlichen Verfügung ging es um eine prozessleitende Verfügung und beim appellationsgerichtlichen Entscheid entsprechend um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). Ferner ist zu beachten, dass das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und deshalb inhaltlich nur die Frage thematisiert werden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in keiner Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern äussert sich in weitschweifiger Weise zu allerlei angeblichen Persönlichkeitsverletzungen und Lügen durch Behörden und Institute (primär KESB, Polizei, Psychiatrische Universitätsklinik) sowie durch Gerichte und dass sie absolut gesund und keinem Wahn verfallen sei etc. Eine sachgerichtete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid erfolgt wie gesagt nicht und noch weniger äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli