Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_249/2022
Urteil vom 18. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33,
2. C.B.________,
3. D.B.________,
4. E.B.________,
5. F.B.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
6. H.G.________,
7. I.G.________, J.________,
Beschwerdegegner/ -innen.
Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Schuldfähigkeit; rechtliches Gehör; Willkür, Strafzumessung, Zivilansprüche, Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juni 2022 (SB210227-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 18. November 2020 erklärte das Bezirksgericht Hinwil A.________ des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB , der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Gebrauch einer gefälschten Urkunde) und des Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Diverse beschlagnahmte Gegenstände und Datenträger zog es zur Vernichtung ein, namentlich zwei gefälschte Herrenarmbanduhren Breitling und Rolex. Sodann verpflichtete das Bezirksgericht A.________, den Privatklägern B.________ Schadenersatz von Fr. 20'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 4. September 2013, EUR 12'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 6. November 2013, Fr. 4'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 7. Dezember 2013, EUR 1'300.-- zzgl. 5 % Zins ab 8. Dezember 2013 und EUR 2'500.-- zzgl. 5 % Zins ab 17. Januar 2014 zu bezahlen. Dem Privatkläger H.G.________ und der Privatklägerin I.G.________ sollte sie Schadenersatz von Fr. 23'500.-- zzgl. 5 % Zins ab 31. Mai 2013, Fr. 16'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 30. Juni 2013 und Fr. 4'800.-- zzgl. 5 % Zins ab 31. Oktober 2013 und der Privatklägerin J.________ Fr. 20'100.-- zzgl. 5 % Zins ab 7. Dezember 2016 bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) wurden zulasten von A.________ verlegt und diese wurde angewiesen, den Privatklägern B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 5'221.35 zu leisten.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich schloss sich am 28. Juni 2022 den erstinstanzlichen Schuldsprüchen weitgehend an, anstelle des einfachen Betrugs im Dossier J.________ nahm sie jedoch mehrfachen, teilweise versuchten Betrug an. Weiter bestätigte es das erstinstanzliche Urteil insbesondere im Strafpunkt und hinsichtlich Einziehung der beiden Armbanduhren. Die Zivilforderungen B.________ kürzte es um einen Betrag von EUR 2'500.-- und diejenigen der Privatklägerschaft G.________ um einen Betrag von Fr. 4'800.--. In Abweichung von der Erstinstanz stellte es sodann fest, dass A.________ gegenüber der Privatklägerin J.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verwies letztere hinsichtlich des Quantitativs der Forderung auf den Zivilweg. Abschliessend bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv und auferlegte A.________, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, die Kosten des Berufungsverfahrens.
Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland trat das Obergericht nicht ein.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Nebst dem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 7. Dezember 2022 gutgeheissen und der Beschwerde wurde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Aktenbeizug bei der Vorinstanz ist wie beantragt erfolgt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist.
2.
Hintergrund des angefochtenen Urteils bildet in aller Kürze der Vorwurf, die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin habe in vier voneinander unabhängigen Tatkomplexen Geldleistungen erwirkt, indem sie sich als Schweizer Polizistin ausgegeben habe. Bei den Geschädigten habe es sich allesamt um Personen aus demselben Kulturkreis gehandelt, die mit den schweizerischen Rechtsverhältnissen nicht vertraut seien. Diesen habe sie vorgetäuscht, als Polizeibeamtin Einfluss auf und Kontakte zu staatlichen Stellen zu haben, welche es ihr ermöglichen würden, staatliche Anordnungen zugunsten der Ansprecher abzuändern oder solche erhältlich zu machen (Fall B.________: Verkürzung der Freiheitsstrafe eines Familienmitglieds, Fall G.________: Vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre, Fall J.________: Ermöglichung der Vorfinanzierung einer Liegenschaft, Fall K.________: Beschaffung der notwendigen Reisepapiere für eine Reise in den Kosovo).
Die Vorinstanz erachtet die Anklagevorwürfe im Grundsatz als erstellt.
3.
3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dementsprechend müssen sie ihre Entscheide ausreichend und nachvollziehbar begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
Unter formellen Gesichtspunkten rügt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. in diesem Zusammenhang ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1. In den Dossiers G.________ und J.________ beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei für sie aus der Anklageschrift nicht erkennbar gewesen, dass sie nicht nur wegen Fälschung, sondern auch wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde angeklagt sei. Es werde nicht ausgeführt, auf welche Weise sie die gefälschten Dokumente verwendet haben soll. Nebst dem will die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen, weil sich die Vorinstanz mit der Rüge, in der Anklageschrift im Fall B.________ fehle der Vorwurf der Urkundenfälschung, nicht befasse.
4.2. Was die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation bezweckt, erhellt nicht.
Im Fall G.________ wurde sie nur wegen der Herstellung einer gefälschten Urkunde und im Fall J.________ nur wegen Verfälschung einer Urkunde schuldig gesprochen, nicht aber wegen deren Verwendung. Die Kritik an der Anklageschrift zielt somit ins Leere.
Im Fall B.________ erging gar kein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin angerufenen formellen Natur des Gehörsanspruchs wird auf die Rüge von dessen Verletzung mangels rechtlich geschütztem Interesse daher nicht weiter eingegangen.
5.
Bezüglich der Betrugsdelikte wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Abweisung von Beweisanträgen vor.
5.1. Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür siehe etwa BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.2. Willkürlich ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________ (Beschwerdegegner 2-5) hätten ihrem Sohn, L.________, einen Betrag von Fr. 4'000.-- ihr zuhanden übergeben. Sie kritisiert dabei zum einen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegner 2-4. Darüber hinaus unterstellt sie der Vorinstanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, da L.________ zur streitigen Geldübergabe nie befragt wurde.
Laut angefochtenem Urteil seien die Aussagen der Beschwerdegegner 2-4 betreffend die Geldübergabe deckungsgleich und auch aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zwischen den Beschwerdegegnern 2-5 und der Beschwerdeführerin ergäben sich gewichtige Indizien betreffend die Übergabe. Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz in zulässiger Weise verweist (Art. 82 Abs. 4 StPO), erörtert zudem näher und nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegner 2-4 für überzeugend hält. Damit beschäftigt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht. Sie begnügt sich damit, ihre im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände zu wiederholen, ohne dabei die vorinstanzliche Entscheidbegründung aufzugreifen. Mit einer solchen Beschwerdebegründung lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und/oder beim Verzicht auf weitere Beweismassnahmen in Willkür verfallen sein soll.
5.3. Auch die dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Fall J.________ zugrundeliegende Beweiswürdigung taxiert die Beschwerdeführerin als willkürlich. Hierbei beschränkt sie sich jedoch darauf, einen von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichenden, eher abenteuerlich anmutenden Geschehensablauf zu skizzieren. Derartige Ausführungen sind für den Nachweis von Willkür ebenfalls nicht geeignet und bleiben vor Bundesgericht daher unbeachtlich.
5.4. Ähnliches gilt für die tatsächlichen Einwände der Beschwerdeführerin im Dossier K.________. Sie präsentiert dem Bundesgericht wiederum eine "naheliegende Sachverhaltsversion" und rügt, die Vorinstanz habe diese Version in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht widerlegt. Hiermit ist aber keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen dargetan, zumal die Beschwerdeführerin implizit selber eingesteht, dass die von ihr vertretene Version in den Akten keine Stütze findet, sondern eine "Arbeitshypothese" der Verteidigung darstellt. Mangels tauglicher Willkürrüge ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigterweise auf weitere Beweiserhebungen in Form einer Befragung der Rechtsanwältin der Privatklägerschaft K.________ verzichtet hat.
6.
Von der Beschwerdeführerin angefochten wird sodann die Verurteilung wegen Vergehens gegen das WG.
6.1. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sowie die Verteidigung hätten nicht bestritten, dass sie eine täuschend echt aussehende, verbotene Soft-Air-Waffe plus Schalldämpfer besessen habe. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Plädoyer der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Zusammenfassung der Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Urteil. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest den objektiven Tatbestand nie bestritten hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie sie aus dem Vorhalt, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zur Besitzesdauer getätigt und insbesondere ihren Sohn dazu nicht befragt, Willkür ableiten will.
6.2.
6.2.1. Zum (Eventual-) Vorsatz erwägt die Vorinstanz, es sei "sattsam bekannt", dass es kosovarischen Staatsangehörigen in der Schweiz verboten ist, Waffen zu besitzen. Die Beschwerdeführerin habe sich schlicht darum foutiert und eine Widerhandlung zumindest in Kauf genommen.
6.2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es diesen Erwägungen an der genügenden Begründungsdichte. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass dieses Verbot auch ihr, der Beschwerdeführerin selbst, bekannt gewesen sei.
6.2.3. Ob die Täterin die Tatbestandsverwirklichung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (Eventualvorsatz) in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, ihre Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
6.2.4. Zwar trifft zu, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung hier dünn ausfällt, es lässt sich aber hinreichend nachvollziehen, welche Überlegungen sie zu ihrer Einschätzung bewogen haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie aus dem in der Allgemeinheit grundsätzlich vorhandenen Wissen darauf schliesst, die Beschwerdeführerin habe die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten und in Kauf genommen: Bei einer Waffe, die zwar nicht echt ist, aber täuschend echt aussieht, liegt die Annahme nahe, dass sie unter das WG fällt und damit nicht ohne Weiteres besessen werden darf. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung war somit gross. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin in mehreren Einvernahmen angegeben, die Waffe aufgrund einer möglichen Blutrache einer Familie aus dem Kosovo und somit für den Fall, dass sie bedroht würde, bei sich zu tragen. Damit sprechen auch ihre Beweggründe für Eventualvorsatz. Dessen Bejahung durch die Vorinstanz hält im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
7.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zusätzlich gegen die Schuldsprüche mit dem Argument, dass ein psychiatrisches Gutachten zu ihrer Schuldfähigkeit hätte eingeholt werden müssen.
7.1. Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin dazu aus, sie habe die Vorwürfe nicht nur vehement bestritten, sondern - so auch die Einschätzung der Erstinstanz - in zunehmendem Masse abenteuerliche, wahnhaft anmutende Angaben gemacht. Die Vorinstanzen liessen ausser Acht, dass dieses Aussageverhalten allenfalls durch ihre abnorme Pathologie begründet sei und darin nicht ein Lügen-, sondern ein Krankheitssignal zu sehen sei. Insbesondere setze sich die Vorinstanz in Widerspruch zu der mit der Abklärung der Einvernahmefähigkeit beauftragten Fachärztin Dr. med. M.________. Diese erwähne auffällige psychopathologische Befunde, die sich nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung erklären liessen, und denke an dissoziative sowie histrionische (Persönlichkeits-) Störungen. Sie hege auch den Verdacht einer "pseudologia phantastica". Dabei handle es sich um eine Störung mit Krankheitswert, die sich durchaus auf die Steuerungsfähigkeit auswirken könne. Die Wahrnehmung der Gutachterin decke sich mit derjenigen der Verteidigung anlässlich der Instruktionsgespräche: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien teils unlogisch und unverständlich und ihre Persönlichkeit sei in höchstem Mass auffällig und abnorm. Sie stehe nicht nur in völligem Widerspruch zu den ihr vorgeworfenen Taten, sondern weiche auch eklatant von der üblichen Geistesverfassung von Betrügern ab.
Überdies, so die Ausführungen in der Beschwerde, widerspreche die Vorinstanz den Schlussfolgerungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N.________. Der Ärztin zufolge liege bei ihr, der Beschwerdeführerin, eine ausgeprägte psychopathologische Symptomatik mit dissoziativen Symptomen und emotionaler Instabilität vor. Sie habe auch Mühe, Realität und Fiktion zu unterscheiden. Es sei durchaus möglich, dass die festgestellten psychischen Störungen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Obgleich sowohl die Gutachterin als auch die Fachärztin die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für angezeigt erachteten, befinde die Vorinstanz dies - basierend auf ihrer eigenen Sichtweise - nicht für notwendig.
Auch der Bericht der O.________ AG hätte eine Begutachtung verlangt, denn es sei gerichtsnotorisch, dass sich die darin diagnostizierten Befunde (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung sowie Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung) auf die Steuerungsfähigkeit auswirken könnten. Schliesslich lasse die Invalidenversicherung (IV) aktuell eine psychiatrische Exploration durchführen. Aus den Akten der IV ergebe sich zudem, dass sie, die Beschwerdeführerin, mindestens seit 1993 an schweren psychischen Krankheiten leide. Seither werde sie von sämtlichen behandelnden Ärzten als vollständig arbeitsunfähig eingestuft.
Die Vorinstanz missachte die Vorgaben von Art. 20 StGB, wenn sie trotz all dieser Umstände von einer psychiatrischen Begutachtung absehe. Gleichzeitig verletze sie verschiedentlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf ihre Argumente nicht eingehe.
7.2. Gemäss vorinstanzlicher Beurteilung sei kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den ihr vorgeworfenen Taten erkennbar. Es sei zwar tragisch, dass sie 1993 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei (dabei seien ihre dreijährige Tochter erschossen und sie selber sowie ihr Sohn angeschossen worden). Eine Verbindung zu den Straftaten lasse sich aber nicht herstellen. Daran vermöchten auch die belastenden medizinischen Eingriffe, depressive Verstimmungen, Stimmungswechsel, Logorrhoe, theatralische Züge etc. nichts zu ändern. Daneben spreche das planmässige und systematische Vorgehen zu den Tatzeitpunkten klar gegen das Vorliegen konnexer psychischer Probleme. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sodann nicht als wahnhaft zu beurteilen, sondern als vehementes Abstreiten der Taten, dies zum Teil auch entgegen objektiv feststellbaren Tatsachen. Es seien keine substanziierten, ernsthaften Anzeichen für eine relevante psychische Störung, welche tatzeitaktuell eine Verminderung der Schuldfähigkeit indizieren könnte, ersichtlich.
7.3. War die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an ihrer Schuldfähigkeit zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB).
Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Die Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Ihre Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossinnen abweichen. Die Notwendigkeit, eine sachverständige Person beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten der Täterin vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, sie sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 3.3.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 6.4.1; je mit Hinweisen).
7.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).
7.5. Als unbegründet erweist sich zunächst der Vorwurf, die gehörsrechtliche Begründungspflicht sei verletzt. Die Vorinstanz hält ihre Erwägungen zwar relativ kurz, sie befasst sich aber mit sämtlichen wesentlichen Aspekten und legt hinreichend verständlich dar, wie bzw. weshalb sie zum beanstandeten Verzicht auf eine Begutachtung gelangt. Insbesondere finden auch die Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin Niederschlag im angefochtenen Urteil.
7.6. Auch in der Sache selbst kann der Beschwerdeführung nicht gefolgt werden.
Von vornherein unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die IV-Akten, gemäss welchen sie offenbar als vollständig arbeitsunfähig eingestuft wird. Diese hat sie der Vorinstanz nach eigenen Angaben nicht vorgelegt, weshalb sie als unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG anzusehen sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht auf diese Akten eingeht, obwohl sie laut Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren "erwähnt" wurden, bedeutet entgegen ihrem Dafürhalten nicht, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu deren Vorbringen vor Bundesgericht Anlass gegeben hätte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Novenschranke verbietet demnach eine Berücksichtigung der IV-Akten.
Weiter ist unbestritten und wird namentlich auch von der Vorinstanz anerkannt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen psychischen Problemen leidet. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit aufgrund solcher Probleme entfallen sein könnte, hat sich jedoch stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2023 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Inwiefern sich die bei ihr festgestellten Befunde konkret auf ihr deliktisches Verhalten ausgewirkt haben könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere die Vermutung der Verteidigung, das abnorme, abenteuerliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin könnte pathologisch bedingt sein, sagt nichts über ihren Zustand und dessen Auswirkungen auf ihr Verhalten in den Tatzeitpunkten aus. Gleiches gilt, soweit die mit der Beurteilung der Einvernahmefähigkeit beauftragte Gutachterin hinsichtlich der Legalprognose und somit mit Blick auf die Zukunft eine psychiatrische Begutachtung empfiehlt. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung allein reicht letztlich nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit entstehen zu lassen (vgl. Urteile 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.5; 6B_1173/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin bediente sich eines systematisch erstellten Lügengebäudes, bestehend aus gefälschten Dokumenten und behördlichen Ausweisen, falschem behördlichen Schriftenverkehr mit dem Bundesgericht, einem gefälschten Bankauszug, einer inhaltlich falschen Telefonbeantworteransage, falschen Visitenkarten sowie einem täuschenden Auftritt als Polizeibeamtin auf Facebook und in einer albanischen Zeitschrift. Dadurch gelang es ihr, verschiedene Personen davon zu überzeugen, Polizeibeamtin zu sein und als solche gegen entsprechende Bezahlung staatliche Anordnungen zugunsten der Getäuschten erwirken zu können. Der so erzielte deliktische Erlös beläuft sich auf mindestens Fr. 63'500.-- und EUR 13'300.--. Das vielschichtige, gezielte Vorgehen der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren spricht - auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beeinträchtigung - klar für einen intakten Realitätsbezug.
Mit der Vorinstanz deutet in der Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatzeitaktuell beeinträchtigt gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit ohne Bundesrecht zu verletzen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu dieser Frage verzichten.
8.
Im Dossier G.________ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege unechte Konkurrenz vor. Die Urkundendelikte (Fälschung bundesgerichtlicher Korrespondenz) erschienen als blosse Vorbereitungshandlungen und gingen im Betrug auf.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Konkurrenz in Form von Realkonkurrenz, wenn die Täterin für einen Betrug gefälschte Urkunden verwendet (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; Urteil 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen wäre; allein der Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" und gegenläufige Lehrmeinungen (MAEDER/NIGGLI sowie BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 303 zu Art. 146 und N. 222 zu Art. 251 StGB) reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Ohnehin wird die Beschwerdeführerin im Fall G.________ wie bereits erwähnt wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gar nicht verurteilt, sondern (nur) wegen der Fälschung an sich. In dieser Konstellation ist umso klarer von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.6 mit Hinweisen).
9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.
9.1.
9.1.1. Zunächst will sie auch hier eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 StGB ) ausmachen. Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, wie die Vorinstanz die erkannten Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe gewichtet habe. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Gewaltverbrechen, dem sie, ihre Tochter und ihr Sohn in der Vergangenheit zum Opfer fielen, und den langen Zeitablauf seit Tatbegehung, wobei die Vorinstanz auch keine Feststellungen zum Wohlverhalten treffe.
9.1.2. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB). Es ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
9.1.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Auch wenn die Vorinstanz nicht jeden einzelnen Strafzumessungsschritt zahlenmässig erläutert, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wie sie die einzelnen Komponenten gewichtet und die zweijährige Freiheitsstrafe herleitet. Dies gilt auch in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erlebte Gewaltdelikt sowie für den langen Zeitablauf seit Begehung der Taten. Diese Umstände würdigt die Vorinstanz bei den Täterkomponenten zugunsten der Beschwerdeführerin, was sie von einer Einsatzstrafe von 33 Monaten - zwecks Ermöglichung des bedingten Vollzugs - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten führt. Es kommt somit zu einer deutlich sichtbaren Reduktion. Dabei geht die Vorinstanz im Übrigen implizit vom Wohlverhalten der Beschwerdeführerin aus, ansonsten sie den Zeitablauf seit den Taten von Gesetzes wegen nicht zu ihren Gunsten hätte werten dürfen (Art. 48 lit. e StGB). Dementsprechend brauchte sie hierzu auch keine weiteren Feststellungen zu treffen.
9.2. Im Folgenden bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihre "überaus schlechte gesundheitliche Verfassung" sowie die ausserstrafrechtlichen Folgen (ausländerrechtliche Massnahmen) bei der Strafzumessung nicht berücksichtige.
9.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach Abs. 2 dieser Norm wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4 mit Hinweis). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn die Betroffene besonders empfindlich ist. Als Beispiel hierfür nennt die Rechtsprechung Gehirnverletzte, Schwerkranke, unter Haftpsychose Leidende oder Taubstumme (Urteile 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4; je mit Hinweisen).
9.2.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Darstellung ihrer angeblich seit Jahren bestehenden schweren psychischen und physischen Erkrankung und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Akten der IV. Es wurde bereits dargelegt, dass es sich hierbei um unzulässige Noven handelt, die vor Bundesgericht keine Berücksichtigung finden (siehe E. 7.4 und 7.6 oben). Weshalb sich aus den von der Vorinstanz festgestellten psychischen und körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben sollte, erörtert diese nicht weiter. Solches ist auch nicht ersichtlich: Dass die Beschwerdeführerin belastende medizinische Eingriffe über sich ergehen lassen musste und namentlich an depressiven Verstimmungen und Logorrhoe leidet, begründet keine besondere Empfindlichkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.
9.2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist zwar die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen. Mögliche ausländerrechtliche Massnahmen wie das Risiko eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung können unter diesem Titel jedoch nicht zu einer Strafreduktion führen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine differenzierte Anwendung der Strafzumessungsregeln von Art. 47 StGB wegen der "Drittwirkung" für Ausländerinnen und Ausländer zu deren Gunsten abgelehnt (Urteile 6B_925/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3.2; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4; 6B_283/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3; 6B_51/2013 vom 12. März 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe, weshalb auf diese Rechtsprechung zurückzukommen wäre.
10.
Des Weiteren wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Einziehung von zwei gefälschten Herrenarmbanduhren. Dabei bringt sie unter anderem vor, die Uhren würden ihrem Sohn gehören.
Grundsätzlich kann die beschuldigte Person Einziehungen mit dem Argument anfechten, dass die einzuziehenden Gegenstände einem Dritten gehören würden (BGE 121 IV 365 E. 7). Vorliegend verhält es sich aber so, dass der Besitz von gefälschten Waren zwar nicht verboten ist. Jedoch macht sich nach Art. 61 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11) unter anderem strafbar, wer sich die Marke eines anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt (lit. a) oder wer unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt (lit. b). Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres klar, worin das Interesse der Beschwerdeführerin an der Herausgabe dieser nur sehr begrenzt verkehrsfähigen Gegenstände liegen soll. Auch wenn sie als beschuldigte Person prinzipiell zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, hätte sie sich daher dazu äussern müssen, woraus sie ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einziehungen ableitet. Wo sie nicht offensichtlich ist, bezieht sich die Begründungsobliegenheit von Art. 42 Abs. 2 BGG auch auf die Legitimation (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_183/2023 vom 26. Juli 2023 E. 1.3). Da die Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit nicht nachkommt, erübrigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt.
11.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Zivilansprüche in den Dossiers G.________ und B.________ eine Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht geltend.
11.1. Im Fall G.________, so die Beschwerdeführerin konkret, befasse sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Einwand, wonach die Zivilforderung ungenügend beziffert sei und Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmende Rechtsbegehren stellen müssten. Gleiches gelte für den Einwand, dass das Geld im Fall B.________ nicht nur von den Beschwerdegegnern 2-5, sondern auch von nahestehenden Dritten stamme, die nicht als Privatkläger auftreten würden.
11.2. Zur Begründung ihres Entscheids über die Zivilforderungen in den Fällen G.________ und B.________ verweist die Vorinstanz im Grundsatz auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) und nimmt einzig einige betragsmässige Korrekturen vor. Die Erstinstanz legt dar, weshalb den Beschwerdegegnern 2-5 einerseits sowie H.G.________ und I.G.________ (Beschwerdegegner 6 und Beschwerdegegnerin 7) andererseits als jeweils einfache Gesellschaften gemeinschaftliche Schadenersatzforderungen zustehen. Ebenso äussert sie sich zur Bezifferung der Forderung G.________, die sie unter Auslegung im Lichte der Begründung als hinreichend erachtet. Die Vorinstanz beschäftigt sich sodann an anderer Stelle, nämlich bei der Würdigung des Sachverhalts, mit dem von den Beschwerdegegnern 2-5 zur Bezahlung der Forderungen der Beschwerdeführerin aufgenommenen Darlehen. Demnach zielt der Vorwurf der unzureichenden Entscheidbegründung abermals ins Leere.
12.
Zu guter Letzt kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenregelung.
12.1. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz im Dossier J.________ in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nicht auf gewerbsmässigen, sondern bloss auf versuchten einfachen Betrug schliesse. Ausserdem erhielten die Beschwerdegegner 2-6 und die Beschwerdegegnerin 7 weniger Schadenersatz als ursprünglich beantragt respektive von der Erstinstanz zugesprochen. J.________ (Beschwerdegegnerin 8) werde mit ihrer Forderung, anders als im erstinstanzlichen Verfahren, vollständig auf den Zivilweg verwiesen. Im Falle K.________ schliesslich sei bereits erstinstanzlich der Vorhalt der Gewerbsmässigkeit verworfen und nur auf einfachen Betrug erkannt worden. Damit sei sie, die Beschwerdeführerin, im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen in den Zivilpunkten und in strafrechtlicher Hinsicht zumindest teilweise durchgedrungen. Den Aufwand der Vorinstanz betreffend die erstinstanzliche rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung habe im Übrigen nicht sie zu vertreten, ebenso wenig denjenigen betreffend die ungerechtfertigte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
12.2. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO bestätigt die Vorinstanz zunächst die erstinstanzliche Kostenauflage. Der geringfügige Wegfall einiger Schadenspositionen führe zu keiner anderen Kostenregelung. Im Berufungsverfahren unterliege die Beschwerdeführerin fast vollumfänglich. Es rechtfertige sich, ihr die entsprechenden Kosten vollständig aufzuerlegen, da der Aufwand im Verfahren durch sie verursacht worden sei.
12.3. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Verfahrenskosten die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird. Dies war bei der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren der Fall. Dass den Beschwerdegegnern 2-6 und der Beschwerdegegnerin 7 von der Erstinstanz im Vergleich zu ihren ursprünglichen Anträgen weniger Schadenersatz zugesprochen wurde und sie ein angeklagtes qualifizierendes Merkmal eines Tatbestands für nicht erstellt hielt, ist insofern nicht von Belang. Die genannten Umstände implizieren keine andere Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
12.4.
12.4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da dieses am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
12.4.2. Im Berufungsverfahren war das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Vorinstanz hatte folglich über eine Vielzahl von Fragen zu befinden. Ihre Kostenregelung ist vor diesem Hintergrund zu sehen.
Konkret beantragte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter die Vertagung der Berufungsverhandlung zwecks Beweisergänzung, subeventualiter - soweit an dieser Stelle von Belang - einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen, evtl. deren Verweisung auf den Zivilweg. Mit diesen Anträgen ist sie allesamt, mit Ausnahme der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 8, die auf den Zivilweg verwiesen wurde, nicht durchgedrungen. Dies und die Tatsache, dass die Vorinstanz die von ihr zu begleichenden Zivilforderungen leicht reduziert (im Fall B.________ um rund 6 % und im Fall G.________ um rund 11 %) brauchte bei der Kostenverlegung jedoch nicht zwingend berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz in der Angelegenheit J.________ das Merkmal der Gewerbsmässigkeit verneint. Vielmehr lag es in ihrem Ermessen, diesen Befunden nur untergeordnete Bedeutung beizumessen. Schliesslich durfte sie auch den durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Aufwand - auf die sie mit kurzer, knapp einseitiger Begründung nicht eintritt - in der Gesamtbetrachtung als vernachlässigbar einstufen. Damit hält die vorinstanzliche Kostenregelung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
13.
Vor Bundesgericht ficht die Beschwerdeführerin das gesamte Berufungsurteil an. Wo sie jedoch keine begründeten Anträge stellt - dies ist hinsichtlich der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 8 und der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 2-5 der Fall - wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
14.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die über weite Strecken unzureichend begründete Kritik überhaupt einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin nach dem in Art. 66 Abs. 1 BGG normierten Grundsatz kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Art. 65 Abs. 2 BGG folgend werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger