Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_927/2023, 7B_996/2023, 7B_1032/2023, 7B_1033/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten.
Erwägungen:
1.
A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2023 (Verfahren 7B_927/2023) sowie drei Eingaben vom 6. Dezember 2023 (Verfahren 7B_996/2023, 7B_1032/2023 sowie 7B_1033/2023) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht Zürich.
2.
Die vier Beschwerden beziehen sich allesamt auf angebliche Rechtsverweigerungen durch das Obergericht. Sie betreffen dieselben Parteien und werfen inhaltlich die gleichen Rechtsfragen auf. Die Verfahren 7B_927/2023, 7B_996/2023, 7B_1032/2023 und 7B_1033/2023 sind daher mit präsidialer Verfügung (Art. 32 Abs. 1 BGG) zu vereinigen.
3.
Nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
4.
Wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 7B_585/2023 vom 17. Oktober 2023 mitgeteilt hat, sind seine wiederholten und offensichtlich unbegründeten Beschwerden wegen angeblichen Rechtsverweigerungen durch das Obergericht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses mutwillige Prozessieren durch eine Vielzahl aussichtsloser Eingaben ist nicht schützenswert. Auf solche Beschwerden ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere gleichgerichtete Eingaben, nach Prüfung, formlos zu den Akten zu legen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_927/2023, 7B_996/2023, 7B_1032/2023 und 7B_1033/2023 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer, II. Strafkammer sowie III. Strafkammer und Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier