Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_560/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2023 (IV.2023.18).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1970, ist Mutter von drei Kindern (geboren 1990, 1996 und 2005). 1989 reiste sie von der Türkei in die Schweiz ein. Seither war sie als Hilfsarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig. 2000 erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht. Im Januar 2007 meldete sie sich erstmals wegen seit zehn Jahren anhaltender Rücken- und Schulterschmerzen bei der IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Februar 2011).
Von Juli bis November 2016 und ab Januar 2017 war A.________ wieder erwerbstätig. Nach einer Operation an der rechten (dominanten) Schulter vom 5. Februar 2018 entwickelte sich eine Frozen Shoulder, weshalb A.________ arbeitsunfähig blieb und bei der IV-Stelle am 25. Juni 2018 ein neues Leistungsgesuch einreichte. Am 21. Februar 2020 folgte eine zweite Operation an der rechten Schulter. Insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2022 der Dres. med. B.________, Psychiater, und C.________, Rheumatologe (fortan: bidisziplinäres Gutachten), sowie die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 29. Juni 2022 sprach die IV-Stelle A.________ für die Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % zu; für die Zeit davor (1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020) und danach (ab 1. September 2020) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 % bzw. 29 % (Verfügung vom 27. Dezember 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 6. Juni 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache insbesondere zur Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zur Neuentscheidung über den Leistungsanspruch unter ausschliesslicher Anwendung der Einkommensvergleichsmethode an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Rechtspflege.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.3. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 1.2 mit Hinweis).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 1.3 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 Hinweis).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 27. Dezember 2022 verfügte Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente ohne weitere Abklärungen für die Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2020 bestätigte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, seit 5. Februar 2018 vollständig arbeitsunfähig zu sein bzw. auch leidensadaptiert maximal während zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Vor Bundesgericht dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht konkrete Indizien verneinte, welche gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 je mit Hinweis), insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens, sprechen.
2.2. Demgegenüber steht gemäss insoweit nicht in Zweifel gezogenem kantonalem Urteil fest, dass mit Blick auf die Neuanmeldung vom 25. Juni 2018 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung im Februar 2019 abgelaufen war. Zudem blieb vor Bundesgericht - abgesehen von diesbezüglich ausschliesslich appellatorisch erhobener Kritik am vorinstanzlichen Urteil (vgl. dazu hiervor E. 1.2 i.f.) - unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bis Mai 2021 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre und erst ab Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit mit Vollzeitpensum aufgenommen hätte.
3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 25. Juni 2018 jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021; nämlich den sinngemäss geltend gemachten Leistungsanspruch für den Zeitraum von Februar 2019 bis Januar 2020 sowie denjenigen ab 1. September 2020 (vgl. dazu E. 2 hiervor). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner KASPAR GERBER, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 mit Hinweis).
4.
4.1. Das kantonale Gericht befasste sich ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2022. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des begutachtenden Psychiaters vom 29. Juni 2022 hielt es die Ausführungen des Dr. med. B.________ in Bezug auf die rechtserheblichen Tatfragen für hinreichend beweiskräftig. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte es zur Überzeugung, auf die nachvollziehbaren konsensualen Schlussfolgerungen gemäss bidisziplinärem Gutachten sei - auch in psychiatrischer Hinsicht - abzustellen. Bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin demnach in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Abgesehen von einer vorübergehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis Mai 2020 anlässlich der zweiten Schulteroperation habe sich an der 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auch ab Juni 2020 nichts geändert. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführlich darlegte, resultierte daraus sowohl per Februar 2019 als auch per 1. Juni 2020 und ebenso per 1. Juni 2021 - nach der auf den letztgenannten Zeitpunkt hin hypothetisch erfolgten Ausweitung des Erwerbspensums auf 100 % - jeweils kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb es bei der von der V-Stelle verfügten Zusprache der vom 1. Februar bis 31. August 2020 befristeten ganzen Invalidenrente blieb.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht in erster Linie eingehend und teilweise mit neuen Vorbringen verschiedene Mängel am psychiatrischen Teilgutachten. So habe Dr. med. B.________ auf eine Fremdanamnese verzichtet, die Resultate eines angeblichen Mini-ICF-APP-Tests nicht im Gutachten wiedergegeben und keinen aktualisierten Bericht von den psychiatrisch behandelnden Therapeuten einverlangt. Schliesslich habe der psychiatrische Gutachter, ohne ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und ohne zu den einzelnen Standardindikatoren nach vertiefter Prüfung Stellung zu nehmen, auf Grund "diverser Inkonsistenzen" darauf geschlossen, es lägen genügend Ausschlusskriterien vor, welche eine weitere einlässliche Erörterung dieser Indikatoren erübrige. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ bediene sich - wie anhand mehrerer, konkret genannter Vergleichsfälle zu belegen sei - regelmässig pauschal gleich lautender, undifferenzierter Formulierungen, welche beweisrechtlich nicht zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen im konkreten Einzelfall taugten. Angesichts dieser erheblichen Mängel fehle es an einer umfassenden, den praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten genügenden psychiatrischen Expertise, weshalb die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das kantonale Gericht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil einlässlich befasst hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelhaften Begründung kann entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne der Begründungspflicht nicht erfordert, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 3 S. 8, 8C_694/2021 E. 5.2 mit Hinweis).
6.
6.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.1 i.f. mit Hinweis).
6.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4 hiervor).
7.
Was die Beschwerdeführerin gegen das versicherungsexterne bidisziplinäre Gutachten vorbringt, ist unbegründet:
7.1. Die Beschwerdeführerin moniert, der psychiatrische Gutachter habe den vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ und von der behandelnden Psychologin M.Sc. E.________ am 17. Dezember 2020 unterzeichneten Verlaufsbericht nicht berücksichtigt. Es verletze das rechtliche Gehör, dass die Vorinstanz das psychiatrische Teilgutachten ohne Aktualisierung der medizinischen Unterlagen als ausreichend erachtet habe, obwohl sich Dr. med. B.________ nur mit dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.________ auseinander gesetzt habe. Mit dem kantonalen Gericht und entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B.________ angesichts der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde keine weiteren medizinischen Unterlagen beizog. Nicht nur der Hausarzt der Beschwerdeführerin, sondern auch ihr behandelnder Psychiater und ihre behandelnde Psychologin arbeiten im Ambulatorium G.________. Dementsprechend verwiesen Dr. med. D.________ und M.Sc. E.________ in ihrem Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2020 gleich mehrfach nicht nur hinsichtlich Anamnese, Befund und Prognose, sondern auch in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit pauschal und ohne weitere Angaben auf den hausärztlichen Bericht vom 19. Oktober 2020. Die diesbezüglich vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin verfängt nicht.
7.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin den Verzicht des begutachtenden Psychiaters auf die Einholung einer Fremdanamnese. Hiergegen legte das kantonale Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung zutreffend dar, die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen sei in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) und dementsprechend nicht zwingend erforderlich (SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 11.2.1; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 10.2.1). Gemäss angefochtenem Urteil ist angesichts der von Dr. med. B.________ konkret erhobenen Untersuchungsbefunde im Rahmen des ihm zustehenden fachärztlichen Ermessens (E. 6.2 hiervor) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass er unter den gegebenen Umständen auf den Beizug weiterer Unterlagen verzichtete.
7.3. Soweit Dr. med. B.________ die von ihm anhand des Mini-ICF-APP-Tests erhobenen Untersuchungsergebnisse im psychiatrischen Teilgutachten nicht im Einzelnen dokumentierte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass seine zusammenfassend festgestellten Erkenntnisse, wonach die Mini-ICF-APP-Testergebnisse nicht auf eine relevante Funktionseinschränkung schliessen liessen, im Widerspruch zu tatsächlich im gleichen Testverfahren gegenteilig erhobenen Ergebnissen stünden. Im Übrigen kann Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Deshalb kann allein aus dem Verzicht des begutachtenden Facharztes auf die Durchführung psychologischer Tests nicht zwingend auf einen fehlenden Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens geschlossen werden (vgl. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis).
7.4. Sodann hat sich das kantonale Gericht eingehend mit der bereits vorinstanzlich erhobenen Rüge befasst, wonach der psychiatrische Gutachter durch Verzicht auf eine einlässliche Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 Bundesrecht verletzt habe.
7.4.1. Dass Dr. med. B.________ der Beschwerdeführerin "ein strukturiertes Beweisverfahren unterschlagen" habe, trifft offensichtlich nicht zu. Vielmehr hat er sich gemäss angefochtenem Urteil nicht nur im psychiatrischen Teilgutachten, sondern auch in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 mit den entscheidenden Indikatoren auseinandergesetzt. Zudem äusserte sich auch der Facharzt FMH für Psychiatrie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle Basel in seinem Bericht vom 25. August 2022 ausführlich zu den Standardindikatoren. Auf dessen plausible Ausführungen stellte das kantonale Gericht ebenfalls ab.
7.4.2. Zudem kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit praxisgemäss dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dr. med. B.________ vermochte angesichts der anlässlich seiner Exploration der Beschwerdeführerin erhobenen Befunde - insbesondere der gezeigten Inkonsistenzen, der Verdeutlichungs- und der Dramatisierungstendenz keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren. Weshalb die anlässlich der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde des Dr. med. B.________ gemäss psychiatrischem Teilgutachten in Verletzung des dem fachärztlichen Experten zustehenden Ermessens (E. 6.2) festgestellt worden seien, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht.
7.5. Schliesslich verneinte die Vorinstanz mit Blick auf die im Übrigen erhobenen Vorwürfe gegen Dr. med. B.________ eine mangelnde Sachlichkeit in der Abfassung der Expertise oder andere Anhaltspunkte, welche für eine Befangenheit des psychiatrischen Gutachers sprechen könnten. Soweit Dr. med. B.________ in vergleichbaren Fällen auf Grund der von ihm erhobenen Befunde angeblich wiederholt mit gleichlautenden Formulierungen auf von ihm festgestellte Inkonsistenzen hinweist, ist daraus nicht zu schliessen, dass die entsprechenden Feststellungen des Gutachters im hier zu beurteilenden Fall nicht zuträfen oder beweisrechtlich nicht zu berücksichtigen wären.
7.6. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien aufzuzeigen vermag, welche gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens und insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen des ihr bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens das Willkürverbot verletzt habe (E. 1.5 hiervor), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Folglich ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit der Beschwerdegegnerin auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten abgestellt hat.
8.
Damit bleibt es bei der Zusprache einer befristeten ganzen Rente, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem bestrittenen leidensbedingten Abzug von 5 % erübrigt.
9.
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli