Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_92/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2022 (IV.2021.00470).
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ ist gelernter Automechaniker und führt seit 2005 eine Garage als Selbstständigerwerbender. Am 23. August 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Februar bis 30. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2014 eine halbe Rente zu. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.
Im Rahmen eines von der Verwaltung eingeleiteten Revisionsverfahrens fand am 15. April 2016 eine Abklärung für Selbstständigerwerbende statt (Bericht vom 18. April 2016). Im Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG (Expertise vom 20. Dezember 2019 und Ergänzung vom 28. Februar 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende Juli 2021 hin auf (Verfügung vom 14. Juni 2021).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2022 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils. Die IV-Stelle habe ihm eine ganze Invalidenrente, eventualiter weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, allenfalls an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle, wonach die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Juli 2021 aufgehoben werde, zu Recht bestätigt hat.
3.2. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Revision derselben im Falle einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juli 2014 neben der Hepatitis C einzig psychische Beeinträchtigungen für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50 % massgeblich gewesen seien. In der damaligen Verfügung sei festgehalten worden, dass die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer nur demotivieren würde und somit kontraproduktiv wäre. Dementsprechend habe die IV-Stelle verfügt, dass eine berufliche Umstellung nicht zumutbar und die Restarbeitsfähigkeit als Angestellter aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht verwertbar sei.
Das kantonale Gericht hat weiter dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten der SMAB AG seine angestammte Tätigkeit als Garagist aufgrund eines im Januar 2018 erlittenen Skiunfalls aus somatischer Sicht nicht mehr zu 50 %, sondern nur noch zu 30 % ausüben könne. Somit liege eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts (Revisionsgrund) vor.
4.1.2. In der Folge hat das kantonale Gericht den Rentenanspruch umfassend neu geprüft. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen nur noch zu 30 % als Garagist tätig sein könne. Eine seinem Belastungsprofil entsprechende Arbeit sei ihm jedoch im Umfang von 100 % zumutbar.
Ferner hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB AG gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), nicht zu überzeugen vermöge. Dr. med. B.________ habe lediglich die Akzentuierung der depressiven Störung im Zusammenhang mit dem Skiunfall 2018 erwähnt, sich aber nicht hinreichend dazu geäussert, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein solle. Die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 25 % in allen Tätigkeiten vermöge daher nach Auffassung des kantonalen Gerichts nicht zu überzeugen. Es bleibe aus psychiatrischer Sicht unverändert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, so die Vorinstanz weiter. Anschliessend hat sie noch die Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) geprüft und an der 50%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten.
4.1.3. Zum hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen im Gesundheitsfall (sog. Valideneinkommen; BGE 143 V 295 E. 2.1) hat das kantonale Gericht konstatiert, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des relevanten Gesundheitsschadens auch mit der vorbestehenden ADHS-Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Er habe sich während mehrerer Jahre mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt. Unter Beachtung der Jahre 2008 bis 2011 und der Lohnentwicklung resultiere für das Jahr 2021 ein durchschnittliches Valideneinkommen von rund Fr. 23'303.-.
4.2. Keine der in E. 4.1 erwähnten Feststellungen der Vorinstanz (betreffend den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, sowie das Valideneinkommen) wird vom Beschwerdeführer bestritten. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass aufgrund dieser Feststellungen von einem Revisionsgrund auszugehen ist. Hingegen wendet er sich gegen die erwerblichen Folgen, die Verwaltung und Vorinstanz daraus gezogen haben.
5.
5.1. Bezüglich des Invalideneinkommens (BGE 148 V 174 E. 6) ist das kantonale Gericht, anders als noch die IV-Stelle im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Juli 2014, davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner Tätigkeit als Garagist zumutbar sei. Er erziele mit dem Betrieb der eigenen Garage ein sehr bescheidenes Einkommen. Zudem komme diese Tätigkeit aus somatischer Sicht nur noch zu 30 % in Frage. Auch wenn er Arbeiten von gewisser erwerblicher Bedeutung verrichte, könne er seinen Betrieb nur mit Hilfe der Rente und damit auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten. Mit einer Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnte er ein deutlich höheres und rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Mit Jahrgang 1973 habe er noch eine lange verbleibende Aktivitätsdauer vor sich und sei motiviert. Der Beschwerdeführer sei gelernter Automechaniker und verfüge über das Handelsdiplom. Ausserdem habe er bereits eine erfolgreiche Anstellung beim Unternehmen C._______ gehabt, ohne Anzeichen dafür, dass er diese wegen seiner schwierigen Persönlichkeit oder Verhaltensauffälligkeiten verloren hätte. Weiter ist das kantonale Gericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne, auch wenn es gelegentlich zu Schwankungen und Tagen mit reduzierter Arbeitsfähigkeit komme. Dementsprechend hat es ein Invalideneinkommen von Fr. 32'842.- (resp. Fr. 24'631.- mit dem maximal zulässigen Tabellenlohnabzug von 25 %) ermittelt.
5.2. Gegen das von der Vorinstanz herangezogene Invalideneinkommen wendet der Beschwerdeführer ein, die lange Dauer der Invalidität, die schon lange andauernde Tätigkeit als Selbstständigerwerbender und der gleich gebliebene oder gar verschlechterte Gesundheitszustand sprächen gegen die Annahme, die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei neu zumutbar. Dieser Schluss dränge sich auch aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) auf. Das SMAB AG-Gutachten halte fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei. Laut Gutachter handle es sich um eine "globale Einschränkung". Eine höhere Arbeitsleistung sei auch in einer unselbstständigen Tätigkeit nicht zu erwarten. Daraus müsse abgeleitet werden, dass ihm die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar sei.
5.3.
5.3.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, beschlägt hier die umfassende ("allseitige") Prüfung im Rahmen der Revision, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Revisionsgrund (Zunahme der Arbeitsunfähigkeit auf nur noch 30 % in der angestammten Tätigkeit, die der Beschwerdeführer nach wie vor ausübt) und der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegt. Dass die eingangs erwähnte Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht zu ändern wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
5.3.2. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumut-barerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. etwa Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf-recht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Es steht zwar fest, dass der psychische Gesundheitszustand und damit die entsprechende Arbeitsfähigkeit von 50 % unverändert geblieben sind. Die Ausgangslage ist nun jedoch insofern eine andere, als der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Garagist, die er nach wie vor ausübt, aufgrund des im Jahr 2018 erlittenen Skiunfalls nur noch in einem Pensum von 30 % und nicht mehr in einem solchen von 50 % nachgehen kann. Indem er weiterhin zu 30 % als Selbstständigerwerbender tätig ist, schöpft er seine aus psychiatrischer Sicht verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % nun nicht mehr aus (somatisch kann er leidensangepasst zu 100 % arbeiten [vgl. E. 4.1.2 hiervor]). Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Situation in seinem Betrieb gut eingerichtet und Hilfspersonen beigezogen hat, wie er geltend macht. Es ist jedoch zu wiederholen (E. 5.3.2 hiervor), dass eine Betriebsaufgabe unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist. Dass die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht kontraproduktiv wäre, ergibt sich aus dem Gutachten der SMAB AG nicht mehr. Insbesondere berichtete der psychiatrische Gutachter, es liege keine Situation vor, in welcher der Beschwerdeführer zwar theoretisch über relevante arbeitsbezogene Ressourcen verfüge, diese aber aufgrund interaktioneller Schwierigkeiten (z.B. fehlende Sozialkompetenz) an einem regulären Arbeitsplatz nicht umsetzen könnte. Mit Blick darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang weder offensichtlich unrichtigen noch sonstwie bundesrechtswidrigen Feststellungen (vgl. E. 5.1 hiervor) ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise davon ausgegangen, dass der 1973 geborene Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) noch wirtschaftlich verwerten könne.
Es bleibt festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der geringe Verdienst vor Einritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 4.1.3 hiervor) stark ins Gewicht fällt. Anders als der Beschwerdeführer geltend machen will, ist es gerade nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3 mit Hinweis). Auch Selbstständigerwerbende sind gleichermassen wie die Unselbstständigerwerbenden gehalten, ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber zu beheben (Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.6.2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % als Unselbstständigerwerbender (Fr. 32'842.- resp. Fr. 24'631.-; vgl. E. 5.1 hiervor) würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnen, Einkünfte zu erzielen, die höher sind als das Einkommen, das er als Gesunder erzielen könnte (Fr. 23'303.-; vgl. E. 4.1.3 hiervor).
5.3.4. Vor dem Hintergrund der verbindlichen vorinstanzlichen Feststel-lungen ist bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Lebensweise beim Beschwerdeführer, der mit Jahrgang 1973 noch eine lange verbleibende Aktivitätsdauer hat, unzumutbar sein sollte. Das kantonale Gericht hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem es einen Berufswechsel für zumutbar gehalten und deshalb die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen hat. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV sieht, da er in Anlehnung an die Verfügung vom 7. Juli 2014 nachteilige Dispositionen in dem Sinn getroffen habe, dass er weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in der Garage nachgegangen sei, zielt er ins Leere. Denn das Gesetz lässt mit Art. 17 Abs. 1 ATSG Revisionen von Invalidenrenten zu, was sich, wie im vorliegenden Fall, auch auf die Bemessungsgrundlagen, die dem erwerblichen Bereich zugrunde liegen, auswirken kann.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen abzusehen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber