Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
6S.686/2001/kra 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
18. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und 
Gerichtsschreiberin Schild Trappe. 
 
In Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, Postfach 1460, Basel, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft Graubünden, 
betreffend 
 
Einstellungsbeschluss (fahrlässige Körperverletzung), 
hat sich ergeben: 
 
A.- M.________ fuhr am 22. September 1999 mit seinem Mountainbike während der Abenddämmerung von der Schatzalp nach Davos hinunter. Sein Velo verfügte weder über ein Vorder- noch ein Rücklicht, sondern war lediglich mit Reflektoren ausgerüstet. Auf der H.________strasse in Davos Dorf kam ihm A.________ mit ihrem Personenwagen entgegen. Sie wollte nach links in den öffentlichen Parkplatz B.________ abbiegen. Ihre Mitfahrerin, die im Gegensatz zu ihr den herannahenden Velofahrer wahrgenommen hatte, rief "Achtung", worauf A.________ - nur langsam im ersten Gang fahrend - ihren Wagen unverzüglich zum Stillstand brachte. In diesem Moment stürzte M.________ infolge brüsken Bremsens und zog sich erhebliche Verletzungen zu. 
Zu einer Kollision zwischen dem Auto und dem Fahrrad kam es nicht. 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte am 2. August 2000 das am 19. April 2000 eröffnete Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein und trat die Beurteilung der Verletzung der Verkehrsregeln an den für das Strafmandatsverfahren zuständigen Kreispräsidenten von Davos ab. M.________ focht diese Verfügung, soweit sie die Einstellung betraf, beim Kantonsgericht von Graubünden an. Nach Vorlage neuer Arztzeugnisse nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf, und das Kantonsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als durch Anerkennung erledigt ab. Am 19. April 2001 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ erneut ein, da die Folgen des Unfalls eine Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigten und ihr keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden könne. 
Die von M.________ gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Juli 2001 ab. 
 
 
B.- M.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 268 Ziff. 2 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz. Ein solcher letztinstanzlicher Einstellungsbeschluss liegt hier vor. Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist das Opfer zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Der Beschwerdeführer hat durch einen Strassenverkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten. 
Er macht geltend, diese Verletzungen seien ihm durch die von einer anderen Verkehrsteilnehmerin begangene Straftat der fahrlässigen schweren Körperverletzung zugefügt worden. Er ist damit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (BGE 122 IV 71 E. 3a, 79 E. 1a). Da er sich zudem am bisherigen Verfahren beteiligt hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann, ist seine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde zu bejahen. 
 
Dieses Rechtsmittel kann nach Art. 269 Abs. 1 BStP nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt. Nicht zulässig ist die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde (Art. 277bis Abs. 1 BStP) und die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen tatsächliche Feststellungen wendet und er sinngemäss Verfassungsverletzungen rügt. Dagegen kann die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze überprüft werden (BGE 115 IV 189 E. 4b S. 195). 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von Bundesrecht, insbesondere von Bestimmungen aus dem Strassenverkehrsrecht, zu Unrecht eine durch A.________ begangene fahrlässige schwere Körperverletzung verneint. 
 
a) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. 
Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f. mit Verweisungen). 
 
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich der Umfang der Sorgfaltspflicht des nach links abbiegenden Automobilisten nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741. 01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741. 11) richtet. Danach hat derjenige, der nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten, d.h. einzuspuren, und vor dem Abbiegen dem entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG). 
Beim Einspuren darf der für den Gegenverkehr bestimmte Raum nicht beansprucht werden (Art. 13 Abs. 2 VRV), und die vortrittsberechtigten entgegenkommenden Fahrzeuge dürfen in ihrer Fahrt nicht behindert werden. Eine Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV liegt vor, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (BGE 114 IV 146 f.). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird offen gelassen, ob A.________ ihr Fahrzeug noch auf ihrer Strassenhälfte zum Stillstand brachte oder ob sie in den für den Gegenverkehr bestimmten Strassenraum eingedrungen war. Die genaue Endlage ihres Fahrzeugs konnte nicht ermittelt werden. 
Die Vorinstanz gelangt indessen zum Schluss, dass A.________ auf jeden Fall den ihr entgegenkommenden Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte und schon aus diesem Grund eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auffassung sei bundesrechtswidrig. 
So würden an die Aufmerksamkeit der Autolenkerin nicht genügend hohe Anforderungen gestellt. Ferner berufe sich die Vorinstanz in unzutreffender Weise auf die Lebenserfahrung. 
 
b) Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) ereignete sich der Unfall um etwa 19.45 Uhr. Die an diesem Tag von 19.30 bis 20.00 Uhr dauernde Abenddämmerung befand sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Es war trotz guter Sicht- und Witterungsverhältnisse schon fast dunkel. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne Licht fuhr. Sein Mountainbike verfügte lediglich über Reflektoren. Seine Erkennbarkeit war zudem durch seine dunkle Kleidung eingeschränkt. 
 
Zum Unfallhergang ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass A.________ mit eingeschaltetem Abblendlicht die H.________strasse hinauffuhr. Sie stellte den Blinker nach links und schaltete in den ersten Gang hinunter, um in den Parkplatz B.________ einzubiegen. Als sie abbiegen wollte, rief ihre Beifahrerin "Achtung", worauf sie auf die Fussbremse trat und ihr Fahrzeug zum Stillstand kam. Es steht damit fest, dass A.________ ihr Auto auf Grund des Zurufs ihrer Beifahrerin bremste und den entgegenkommenden Radfahrer später als ihre Beifahrerin erkannte. 
 
c) Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228). Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der in erkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch eine erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.). 
 
Der Beschwerdeführer fuhr im Zeitpunkt des Unfalls trotz bereits fortgeschrittener Abenddämmerung ohne Licht und verletzte damit die Verkehrsregeln (Art. 41 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 1 VRV; Art. 216 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741. 41]). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bestanden für A.________ keine Anzeichen, dass ihr ein Fahrradfahrer ohne Licht entgegenkommen könnte. Sie musste daher nach dem erwähnten Vertrauensgrundsatz nicht mit dem ihr vorschriftswidrig entgegenkommenden Beschwerdeführer rechnen. 
Daran ändert auch nichts, dass seit der Aufhebung der Vorschrift, nach der jedes Velo mit einem selbststrahlenden Licht ausgestattet sein musste, im Strassenverkehr allenfalls mehr ungenügend beleuchtete Fahrräder anzutreffen sind. Denn es gilt weiterhin die Pflicht, das Fahrrad nach vorn und nach hinten mit einem ruhenden Licht zu beleuchten, sofern die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten (Art. 216 Abs. 1 VTS i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRV). 
 
Beim Abbiegen in den öffentlichen Parkplatz auf der linken Strassenseite musste A.________ nicht nur auf den Gegenverkehr achten, sondern auch darauf, ob die Einfahrt frei sei. In einer Situation, in der ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit gleichzeitig auf verschiedene Stellen richten muss, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228; 103 IV 101 E. 2c S. 105). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daher aus der Tatsache, dass er zuerst von der Beifahrerin, und nicht von der Lenkerin erkannt wurde, nicht zwingend eine mangelnde Aufmerksamkeit der Letzteren. Die Beifahrerin musste sich im Unterschied zur Fahrerin nicht auf das gesamte Abbiegemanöver konzentrieren. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung angenommen hat, dass Velofahrer ohne Licht für Automobilisten in der Dämmerung nur schwer erkennbar sind, wenn sie wie der Beschwerdeführer dunkel gekleidet sind. Es ist in der Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass die Sicht bei Dämmerung sogar ungünstiger und schwieriger ist als bei voller Nacht, weil wegen der herabgesetzten Helligkeit die Kontraste verflachen und vor allem dunkelfarbige Gegenstände nur schwer erkennbar sind (BGE 97 IV 161 E. 2b S. 165). 
 
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass es ausser der - für sich allein genommen nicht ausschlaggebenden - Tatsache, dass die Beifahrerin den Beschwerdeführer vor der Autolenkerin erkannte, keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Aufmerksamkeit der Letzteren gibt. Diese ist im Gegenteil vorsichtig gefahren. Sie hat den Blinker rechtzeitig gestellt und vor dem Abbiegemanöver den ersten Getriebegang eingestellt, d.h. das Tempo verlangsamt. Indem die Vorinstanz eine von A.________ begangene Sorgfaltspflichtverletzung verneint hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. 
 
3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 18. Februar 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: