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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 460/01 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, 8370 Sirnach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, 
Weinfelden 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a S.________, geb. 1962, Mutter zweier 1992 und 1993 geborener Kinder, leidet unter einer hochgradigen sensori-neuralen Schwerhörigkeit mit Hörresten im Tieftonbereich. Bedingt durch das seit frühester Kindheit bestehende schwere Hörleiden konnte sie die Sprache nicht erwerben (von der IV-Stelle des Kantons Thurgau eingeholter Expertenbericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, vom 31. August 2000). 
 
Nachdem sie vom 3. Februar 1981 bis am 30. April 1991 als Näherin/Büglerin für die F.________ AG am stillgelegten Produktionsstandort X.________ tätig gewesen war, arbeitete sie kurzzeitig (vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1992 sowie vom 17. August 1992 bis 15. Februar 1993) für zwei andere in der Textilbranche tätige Unternehmen. Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zu Handen der kantonalen Ausgleichskasse (vom 12. Mai 1993) bezog sie seit 1. März 1993 Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage einer "Vermittlungsfähigkeit von 50 %". 
 
Im Mai 1993 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie insbesondere um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchte. Dies lehnte die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie mit der Begründung ab, das beklagte Leiden sei nicht invalidisierend, da ihr die bisherige Tätigkeit als Näherin/Büglerin weiterhin zumutbar sei. Die entsprechende Verfügung vom 31. Januar 1994 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
A.b Im Mai 1997 meldete sich S.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 24. Juni 1997 auf das Gesuch nicht ein. 
 
In gleicher Weise verfuhr die Verwaltung, als sich S.________, nunmehr vertreten durch die Pro Infirmis, am 6. Juli 1998 wiederum zum Bezug von Leistungen anmeldete (Verfügung vom 16. Dezember 1999). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. April 2000). 
 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 sprach die IV-Stelle S.________ unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen (Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung als Näherin bei der T.________ AG vom 14. Juni bis 5. November 2000) Leistungen der Invalidenversicherung zu. Bereits am 5. Juli 2000 äusserte sich die Arbeitgeberin gegenüber der Berufsberaterin der IV dahingehend, S.________ habe nur geringe Vorkenntnisse als Näherin. Sie sei nicht in der Lage, die zugewiesenen Arbeiten mit dem erforderlichen Tempo zu bewältigen. Mit der gleichentags ausgesprochenen Kündigung beendete die T.________ AG das Arbeitsverhältnis fristlos. Die IV-Stelle hob daraufhin am 23. August 2000 die Verfügung vom 11. Juli 2000 rückwirkend ab dem 5. Juli 2000 auf. 
A.c Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 31. August 2000 hin verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Oktober 2000 den Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 trat sie auf das am 24. Oktober 2000 gestellte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente nicht ein. Es sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügungen vom 31. Januar 1994, vom 24. Juni 1997 und vom 16. Dezember 1999 in einer für den Anspruch auf Rente erheblichen Weise verändert hätten. 
B. 
Die gegen die auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 5. Februar 2001 eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 26. Juni 2001). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 26. Juni 2001 sei die IV-Stelle anzuweisen, "die unangefochtene Verfügung vom 31. Januar 1994 revisionsweise zu überprüfen". 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftige, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 1994 fällt mit der Vorinstanz ausser Betracht. Es mangelt nach Lage der Akten insbesondere an unverschuldet unentdeckt gebliebenen, vorbestandenen neuen Tatsachen, die prozessual revisionsrechtlich zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis). Eine Wiedererwägung scheitert bereits daran, dass diese fakultativ und im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegt. Sie darf ihr nicht durch das Gericht aufgezwungen werden (ZAK 1985 S. 58 ff. Erw. 3 in fine). 
 
Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung mit Verfügung vom 5. Februar 2001 auf das Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente vom 24. Oktober 2000 zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat. 
3. 
Die kantonale Rekurskommission hat die Eintretensvoraussetzungen auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist zweierlei: 
3.1 Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft dem Wortlaut nach bloss den Fall einer früheren Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades. Er ist aber sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn die Rente seinerzeit verweigert wurde, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag, da Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Dieser Grundsatz ist im einen wie im anderen Fall beachtlich. Daher kann auch dann, wenn die Rente mangels Invalidität verweigert wurde, ein neues Gesuch nur geprüft werden, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (ZAK 1983 S. 507 oben). Als Vergleichsbasis hiefür dienen der Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Verwaltungsverfügung einerseits und zur Zeit der letzten materiellen Abweisung andererseits. Die entsprechenden, in BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision dargelegten Grundsätze gelten auch bei einer Neuanmeldung. 
3.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 272), indem nicht im Sinne eines vollen Beweises (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 323 Anmerkung 27). 
4. 
4.1 Nachdem die Verwaltung mit den Verfügungen vom 24. Juni 1997 und 16. Dezember 1999 auf die Leistungsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV nicht eingetreten war, ist der Rentenanspruch einzig mit der Verfügung vom 31. Januar 1994 materiell beurteilt worden. Zu prüfen ist demnach, ob glaubhaft ist (vgl. Erw. 3.2 in fine hievor), dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 31. Januar 1994 und dem 5. Februar 2001 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Angesichts der Tatsache, dass zwischen der (letzten) Nichteintretensverfügung (vom 16. Dezember 1999) und der Neuanmeldung vom 24. Oktober 2000 mehr als zehn Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (nicht veröffentliche Urteile G. vom 5. November 1999, I 591/98, und L. vom 3. November 1998, I 172/98). 
4.2 Die revisionsbegründende oder hier neuanmeldungsrechtlich massgebliche Tatsachenänderung kann sich rechtsprechungsgemäss insbesondere auf den Gesundheitszustand, dessen erwerbliche Auswirkungen (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), beispielsweise wenn sich wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit verbessert hat, die Beeinträchtigung im Haushalt oder das Verhältnis zwischen den Anteilen von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit (BGE 105 V 30 mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 8. März 1999, I 502/97) beziehen (vgl. zum Begriff der revisionsbegründenden Tatsachenänderung auch: Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 254 ff.). 
4.2.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche weder lesen noch schreiben kann und über keinerlei schulische und berufliche Ausbildung verfügt, schon seit frühester Kindheit schwerst hörbehindert ist und sie deswegen die Sprache nicht erwerben konnte. An diesen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sich im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 31. Januar 1994 bis 5. Februar 2001 nach Lage der Akten nichts geändert. Die Vorinstanz hat damit, wie vorgängig die Verwaltung, eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint. 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist vom 3. Februar 1981 bis am 30. April 1991 als Näherin/Büglerin für die F.________ AG am Produktionsstandort X.________ tätig gewesen ist. Anschliessend arbeitete sie vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1992 sowie vom 17. August 1992 bis 15. Februar 1993 für zwei andere in der Textilbranche tätige Unternehmen. Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zu Handen der kantonalen Ausgleichskasse (vom 12. Mai 1993) bezog sie seit 1. März 1993 Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage einer "Vermittlungsfähigkeit von 50 %". Dies nachdem sie am 20. Januar 1992 ihr erstes Kind geboren hatte. Gemäss Schreiben der Pro Infirmis vom 3. Juli 1998 wurde die allein erziehende Beschwerdeführerin, deren Ehemann aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, per Mai 1998 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert; sie werde zudem von der Fürsorge unterstützt. 
 
Nach Lage der Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin trotz schwerer Hörschädigung und fehlendem Spracherwerb bis 15. Februar 1993 als Näherin/Büglerin voll erwerbstätig war. In der Folge war sie, nunmehr (allein erziehende) Mutter zweier, 1992 und 1993 geborener Kinder mit der Besorgung des Haushalts beschäftigt, wobei sie anscheinend Arbeitslosentaggelder bezog, dies mutmasslich auf der Grundlage eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben. Neuanmeldungsrechtlich entscheidend ist, dass die seit frühester Kindheit schwer behinderte Beschwerdeführerin nach Jahren der Erwerbslosigkeit (ab 15. Februar 1993), in denen sie anscheinend einerseits Arbeitslosentaggelder bezog und andererseits den Haushalt sowie die Betreuung ihrer beiden Kinder besorgte, im Rahmen der von der Invalidenversicherung im Sommer 2000 an die Hand genommenen beruflichen Eingliederung im angestammten Beruf als (Hilfs-)Näherin bereits nach wenigen Wochen scheiterte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr seitens der Arbeitgeberin wohl guter Arbeitseinsatz, aber ungenügende Leistung attestiert wurde (Kündigungsschreiben vom 5. Juli 2000), ist zumindest glaubhaft, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes über die Jahre hinweg verschlechtert haben, zumal die Beschwerdeführerin beim Eingliederungsversuch nicht mehr auf die Hilfe ihrer Schwester am Arbeitsplatz zurückgreifen konnte, welche nach ihrer Darstellung für den Arbeitserfolg in den Jahren vor 1992 wesentlich war. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der nichtanwaltlich, fachlich ausgewiesen vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 8. Januar 1991, I 86/90). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 5. Februar 2001 aufgehoben werden, und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie die Neuanmeldung vom 24. Oktober 2000 neu prüfe. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Februar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: