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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.92/2004 /leb 
 
Urteil vom 18. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Amadou Wally Niang, Rechtsberatung, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und genehmigte am 12. Januar 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Indien stammenden X.________ (geb. 1974) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 8. April 2004. X.________ ist hiergegen an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren am 9. April 1999 aus der Schweiz weggewiesen worden. Am 28. Februar 2000 wurde er durch das Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten (bedingt) und einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Zur Sicherung des Vollzuges dieser Wegweisungsentscheide durfte er in Ausschaffungshaft genommen werden (vgl. BGE 128 II 103 ff.), da bei ihm gestützt auf sein Verhalten (Straffälligkeit; wiederholte hartnäckige Weigerung, wahrheitsgetreue Angaben zu machen und in sein Heimatland zurückzukehren; widersprüchliche Aussagen über den Reiseweg usw.) Untertauchensgefahr bestand und er seit dem Frühjahr 2003 an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort auch bereits als verschwunden galt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Im Übrigen erfüllt er gestützt auf seine strafrechtliche Verurteilung auch den Haftgrund der erheblichen Gefährdung von Leib und Leben im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG; vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). Da die anderen Haftvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich trotz seines unkooperativen Verhaltens in absehbarer Zeit keine Reisepapiere beschaffen liessen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) bzw. sich die Behörden nicht beförderlich hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, ist seine Ausschaffungshaft zurzeit deshalb nicht zu beanstanden. 
 
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: 
2.2.1 Gegenstand des bundesgerichtlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung und der Tod, und er darum ersucht, hier vorläufig aufgenommen zu werden (vgl. Art. 14a ANAG), ist auf seine Ausführungen deshalb zum Vornherein nicht weiter einzugehen. Hierüber wurde von den zuständigen Asylbehörden 1999 rechtskräftig befunden; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte. 
2.2.2 Zwar scheiterte eine zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers bisher an seiner hartnäckigen Weigerung, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und die für die Ausstellung der Reisepapiere erforderlichen Angaben zu machen; hierin liegt aber - entgegen seinen Ausführungen - noch keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, nur dann als unzulässig im Sinne dieser Bestimmung zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220 ff.; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen gelten muss (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Im vorliegenden Fall sind, nachdem die indischen Behörden mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm genannten Personalien nicht bekannt sei, weitere Abklärungen möglich und erforderlich. Allenfalls wird dabei die schweizerische Botschaft in Indien um Hilfe angegangen werden können; auch eine Anfrage an die pakistanischen Behörden ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Es kann deshalb - trotz der bisherigen Schwierigkeiten - nicht bereits jetzt gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer, dessen Identität und Herkunft nicht erstellt sind, in absehbarer Zeit keine Papiere beschafft werden könnten; im Übrigen wird für die Behörden, da der Beschwerdeführer in Haft ist, nunmehr das Beschleunigungsgebot gelten. 
2.2.3 Der Einwand, sein angebliches Untertauchen sei in den Akten nicht belegt, ist unzutreffend: Am 27. Februar 2002 konnte ihm eine Vorladung, sich am 4. März 2003 auf der indischen Botschaft einzufinden, wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden; am 27. November 2003 wurde ein Strafverfahren gegen ihn (wegen Körperverletzung) aus dem gleichen Grund sistiert. Fehl geht auch seine Kritik, dass er davon habe ausgehen können, hier toleriert zu sein. Die Behörden haben versucht, seine Ausreise zu organisieren, und ihn darauf hingewiesen, dass er das Land zu verlassen habe, dennoch hat der Beschwerdeführer ihre Bemühungen immer wieder vereitelt; er hat wiederholt versprochen, die erforderlichen Papiere zu beschaffen, dies jedoch nie getan. 
2.2.4 Soweit er gestützt auf einen ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2002 geltend macht, psychisch angeschlagen und selbstmordgefährdet zu sein, wird seiner gesundheitlichen Situation im Haftvollzug Rechnung getragen werden können (vgl. Urteil 2A.537/2003 vom 11. November 2003, E. 2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff.). Eine Haftbeendigung aus diesem Grund rechtfertigt sich nicht. Es wird an den kantonalen Behörden sein, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers klären zu lassen, sollten diesbezüglich begründete Zweifel entstehen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen am 9. Dezember 2003 wegen Verweisungsbruchs zu einer Strafe von drei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird für einen allfälligen Vollzug der Strafe die Ausschaffungshaft unterbrochen und nötigenfalls hernach erneut angeordnet werden müssen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.79). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: