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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_70/2009/don 
 
Urteil vom 18. Februar 2009 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, 
in die - die Gesuche des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung vom 9. Februar 2009 des Bundesgerichts samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, 
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 1. Februar 2009 und damit nach Ablauf (Freitag, den 23. Januar 2009) der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) seit der am 13. Januar 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht hat, 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf die Beschwerde im Übrigen auch mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten wäre, 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann