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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_54/2013 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Flütsch, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 11. September 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 11. September 2012 wie folgt entschied: 
"1. Die Berufung wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und sind dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers zurückzuerstatten. 
3. A.________ wird verpflichtet, der X.________ AG eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt) zu leisten. 
4. Die Kosten des Rechtsvertreters von A.________ in der Höhe von Fr. 5'586.35 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. 
5. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die X.________ AG die ihr zu Lasten von A.________ zugesprochene ausseramtliche Entschädigung im Falle der Uneinbringlichkeit aufgrund der A.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege beim Kanton Graubünden einfordern kann. 
7. (Rechtsmittelbelehrung)" 
dass das Kantonsgericht diesen Entscheid bzw. dessen Dispositiv mit Urteil vom 18. Dezember 2012 wie folgt teilweise berichtigte: 
"1. Die Berufung wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten von A.________. 
3. A.________ wird verpflichtet, der X.________ AG eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu leisten. 
4. Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Rechtsvertreters von A.________ in der Höhe von Fr. 5'586.35 werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 
1. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 GR-ZPO bleibt vorbehalten. 
5. (Rechtsmittelbelehrung)" 
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 30. Januar 2013, die gemäss dem Poststempel an diesem Tag der Post übergeben wurde, beim Bundesgericht Beschwerde einreichte und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. September 2012, "zugestellt am 11. Dez. 2012, Berichtigung zugestellt am 19. Dez. 2012," sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen kantonalen Entscheides beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. September 2012 nach der Angabe in der Beschwerdeschrift am 12. Dezember 2012 beim Anwalt des Beschwerdeführers einging; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 13. Dezember 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 28. Januar 2013 ablief (Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 BGG); 
dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2012 (Berichtigungsentscheid) gemäss der Angabe in der Beschwerdeschrift am 19. Dezember 2012 beim Anwalt des Beschwerdeführers einging, womit die dreissigtägige Frist am 3. Januar 2013 zu laufen begann und am 1. Februar 2013 ablief; 
dass mit der nachträglichen Zustellung eines berichtigten Urteils nach ständiger Praxis des Bundesgerichts für die Partei, die dadurch beschwert ist, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden (BGE 119 II 482 E. 3; Urteile 9C_597/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1 und 2C_724 und 796/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3); 
dass sich das Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist; 
dass Gegenstand des Berichtigungsentscheides vom 18. Dezember 2012 ausschliesslich der Kostenspruch des Urteils vom 11. September 2012 bildete; 
dass sich die Beschwerde gemäss dem formellen Antrag gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. September 2012 richtet; 
dass sie indessen - wie bereits dargelegt - verspätet eingereicht wurde, soweit das Urteil vom 11. September 2012 nicht Gegenstand des Berichtigungsentscheides vom 18. Dezember 2012 bildete; 
dass sich die Rügen in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2013 ausschliesslich auf jenen Teil des Urteils vom 11. September 2012 beziehen, der nicht mit dem Entscheid vom 18. Dezember 2012 berichtigt wurde, dagegen keine Rügen gegen den Berichtigungsentscheid erhoben werden; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten wäre, falls sie sich auch gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2013 richten sollte; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin