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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_634/2012 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rechtsverzögerung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________, geboren 1968, war seit 1. August 2001 bei der S.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Juni 2003 war sie als Mitfahrerin im Auto ihres Ehemannes in einen Unfall auf der Autobahn verwickelt und wurde verletzt. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 sprach die Zürich ihr ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente bei voller Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 70 % zu; Grundlage der Leistungsgewährung war ein Gutachten der Klinik X.________ vom 9. Januar 2007. Gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte MEDAS-Gutachten vom 18. Juli 2008 stellte die Zürich die Invalidenrente per 31. Mai 2009 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 25. Mai 2009). Auf Grund des parallel verlaufenden Invalidenversicherungsverfahrens sistierte die Zürich das Einspracheverfahren auf Antrag von D.________. Nachdem das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 das MEDAS-Gutachten vom 18. Juli 2008 als nicht beweiskräftig erachtet und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Abklärung zurückgewiesen hatte, beantragte die Zürich am 29. August 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, sich an der erneuten Begutachtung beteiligen zu können. D.________ liess die ihr mit Schreiben vom 12. September 2011 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Frage, ob sie bezüglich der aufschiebenden Wirkung eine separate Verfügung verlange, ungenutzt verstreichen. 
 
B. 
Am 7. Oktober 2011 liess D.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und die Gutheissung ihrer Einsprache sowie die weitere Gewährung der ihr zustehenden Leistungen der Unfallversicherung beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Gutheissung ihrer Einsprache sämtliche Leistungen nach UVG auch nach dem 31. Mai 2009 zu gewähren; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Verfügung vom 25. Mai 2009 per Juni 2009 wiederherzustellen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 lässt D.________ an ihren Begehren festhalten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Soweit die Versicherte materielle Begehren (Wiederaufnahme der Ausrichtung von Leistungen) stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung resp. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2, I 328/03; vgl. auch Urteil 9C_157/2008 vom 20. März 2008). 
 
1.2 Da es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geht, gelangen die Ausnahmen von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht entscheidet im Rahmen der üblichen engen Kognition (vgl. SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61 E. 2, 8C_622/2009). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde der Versicherten, mit welcher diese rügte, die Zürich habe umgehend ihre Einsprache gutzuheissen und ihr auch nach dem 31. Mai 2009 weiterhin Leistungen auszurichten, abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist somit keine materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen (vgl. E. 1.1), sondern es ist nur zu klären, ob es verfahrensrechtlich zulässig ist, dass die Zürich das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des gemäss BGE 137 V 210 als notwendig erachteten weiteren medizinischen Gutachtens nicht abschliesst. 
 
3. 
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 E. 3b mit Hinweisen, I 436/00). 
 
3.2 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 E. 3b mit Hinweisen, I 436/00). 
 
4. 
4.1 Die Zürich weigert sich nicht, über die Einsprache der Versicherten zu entscheiden; sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass vor Erlass des Einspracheentscheids noch weitere Abklärungen notwendig sind. Streitig ist damit nicht eine Rechtsverweigerung, sondern eine Rechtsverzögerung. 
 
4.2 Entgegen der Ansicht der Versicherten kann das Gutachten der Klinik X.________ vom 9. Januar 2007 nicht für alle künftigen Leistungsbeurteilungen verbindlich sein. Es kann sich vielmehr durch aktuellere medizinische Unterlagen als nicht mehr zutreffend und mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht mehr übereinstimmend erweisen. Insofern ist es der Zürich unbenommen, auf Grund neuerer medizinischer Abklärungen den laufenden Anspruch auf eine Rente zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neu festzusetzen (Art. 17 ATSG; Rentenrevision). 
 
4.3 Ebenso unzutreffend ist die Annahme der Versicherten, dass die gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Juli 2008 erfolgte Rentenaufhebung hinfällig wird, bloss weil das ihr zugrunde liegende Gutachten als nicht in allen Punkten beweiskräftig qualifiziert wurde. Das Bundesgericht hat das Gutachten der Klinik X.________ vom 9. Januar 2007 im massgebenden Zeitpunkt des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens (21. Januar 2009) nicht als ausreichend für die Gewährung von Leistungen erachtet; andernfalls hätte es direkt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente beurteilen und den Aufwand weiterer medizinischer Abklärungen vermeiden können (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.5 S. 270). Damit kann das Gutachten vom 9. Januar 2007 auch im massgebenden Zeitpunkt (1. Juni 2009) nicht mehr allein Grundlage für die Ausrichtung weiterer Leistungen sein. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Zürich weitere medizinische Abklärungen im Rahmen des Einspracheverfahrens in Auftrag gab, um über die Einsprache entscheiden zu können. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Einspracheverfahren kein kassatorischer Entscheid im Sinne der Rückweisung an den Versicherer zur weiteren Abklärung erfolgen kann, sondern die notwendigen Abklärungen gerade im Rahmen des Einspracheverfahrens stattzufinden haben (BGE 131 V 407; bestätigt mit SVR 2007 IV Nr. 32 S. 114 E. 3.3, I 285/06). 
 
4.4 Weiter kann der Zürich auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei zu lange untätig gewesen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte auf jeweiligen Antrag der Versicherten. Für die Zürich bestand während der Sistierung somit keine Veranlassung, eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Das Bundesgericht stellte die fehlende Beweiskraft des strittigen MEDAS-Gutachtens mit Urteil vom 28. Juni 2011 fest, welches am 4. Juli 2011 versandt wurde. Die Zürich stellte ihr Gesuch um Beteiligung am neu einzuholenden Gutachten am 29. August 2011. In der Folge blieb dieses Gesuch aus von der Vorinstanz zu vertretenden Gründen (vgl. E. 4d des kantonalen Entscheids) bis Juni 2012 unbearbeitet. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Zürich habe den Abschluss des Einspracheverfahrens ungebührlich verzögert. 
 
4.5 Unbehelflich ist auch der Einwand, die Zürich habe sich am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt. Es ist nicht nötig, dass sich der Unfallversicherer am invalidenversicherungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahren als Partei beteiligt, um die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen medizinischen Erkenntnisse verwerten zu dürfen, da es letztlich auch im Interesse der versicherten Person ist, sich nicht für beide Verfahren separat abklären zu lassen. 
 
4.6 Wie die Zürich in ihrem Schreiben vom 12. September 2011 zu Recht ausführte, kann die bisherige Rente der Unfallversicherung nach Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2009 nur dann auch während des laufenden Einspracheverfahrens ausgerichtet werden, sofern die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt wird; darauf hat die Versicherte jedoch trotz expliziter Anfrage der Zürich bewusst verzichtet (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde vom 7. Oktober 2011 S. 11). Somit ist weder der Entzug noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen den Parteien Streitgegenstand in diesem Verfahren. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen über die Rechtsprechung zu Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Herabsetzung der Rentenleistungen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit weiteren Hinweisen, 8C_451/2010) für die hier strittigen Fragen ohne Belang und auf den von der Versicherten erst vor Bundesgericht gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 29. Mai 2009 ist nicht einzutreten. 
 
4.7 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Zürich - entgegen den Ausführungen der Versicherten - keine Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenzusprechung vorgenommen hat, sondern eine laufende Leistung mangels aktueller Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen zur weiteren Leistungsausrichtung resp. infolge wesentlicher Veränderung der gesundheitlichen und/oder beruflichen Verhältnisse (Art. 17 ATSG) eingestellt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verfügung vom 25. Mai 2009, sondern auch aus dem Umstand, dass die Rente per 31. Mai 2009 (ex nunc) eingestellt und nicht rückwirkend per 1. Juli 2007 (ex tunc) aufgehoben wurde. Insofern sind die vom Juli 2007 bis Mai 2009 ausgerichteten Leistungen nicht Gegenstand des strittigen Einspracheverfahrens. 
 
4.8 Nach dem Gesagten erfolgte die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Februar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold