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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_626/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Fonds de pensions X.________.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
G.________, geboren 1958, war seit Dezember 1991 bis zu einer Brustkrebserkrankung im Jahr 2007 bei der N.________ AG als Anlageführerin tätig. Am 25. September 2007 unterzog sie sich einem operativen Eingriff und anschliessend einer Chemo- sowie einer Radiotherapie. Am 3. Dezember 2007 meldete sie sich zum Hilfsmittelbezug (medizinische Vollperücke) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erteilte hiefür am 10. Dezember 2007 Kostengutsprache. 
Am 16. Juli und 8. August 2008 meldete sich G.________ mit dem Formular "Berufliche Integration/Rente" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf das Brustleiden. Die IV-Stelle zog die Krankenversicherungsakten bei und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 11. Dezember 2008 verfügte sie die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen. Am 13. August 2010 liess G.________ der IV-Stelle ein weiteres Anmeldeformular zukommen, mit welchem sie um Zusprechung einer Rente ersuchte und angab, nunmehr auch unter beginnenden Depressionen zu leiden. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und veranlasste ein Gutachten bei der medizinischen Akademie Y.________, Spital X.________, welches am 30. November 2011 erstattet wurde. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (Dr. med. S.________) vom 24. Januar 2012 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen G.________ Einwände erheben und weitere medizinische Berichte ins Recht legen liess, verfügte die IV-Stelle am 27. Juli 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juli 2013 ab. 
 
C.   
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und erneutem Entscheid, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der vorinstanzliche Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Des Weiteren sei das Gutachten der medizinischen Akademie Y.________ nicht beweiskräftig. Insbesondere hätten die Gutachter aufgrund der aus sprachlichen Gründen (mangelhafte Verständigung mit dem Gutachter und unzulängliche Übersetzung durch diesen) lückenhaften Anamnese eine Diagnose erhoben, die im Widerspruch zu den Vorakten stehe. Zu Unrecht seien die für syndromale Beschwerdebilder geltenden Zumutbarkeitskriterien angewendet worden, obwohl sie unter psychischen Beschwerden im Nachgang zu ihrer Krebserkrankung leide. 
 
3.  
 
3.1. In Prozessen über zivilrechtliche Ansprüche gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell, jedoch dann einen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder persönliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es betrifft dies insbesondere Fälle, in welchen der persönliche Eindruck des Gerichts von der Partei und ihren Lebensumständen für die zu treffende Entscheidung erheblich sein kann (beispielsweise in familienrechtlichen Streitigkeiten betreffend Entziehung oder Zuteilung der elterlichen Sorge oder Regelung des persönlichen Verkehrs oder auch in Haftungsprozessen; vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_283/2009 E. 2.2.1).  
 
3.2. Inwiefern die persönlichen Äusserungen der Versicherten entscheidend zur Klärung hätten beitragen können, in welchen Punkten sie einerseits die Übersetzungen des Dolmetschers nicht verstanden hatte und anderseits dessen Übersetzungen fehlerhaft waren, lässt sich ihren Vorbringen nicht hinreichend entnehmen. Ob während der Exploration richtig übersetzt wurde, hätte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bereits mangels entsprechender Sprachkenntnisse des Gerichts in einer öffentlichen Verhandlung nicht ergründet werden können und auch der Ablauf des Begutachtungsprozesses wäre im Nachhinein nicht mehr zu erheben gewesen. Darüber hinaus enthält das Gutachten keinerlei Hinweise, es sei der Versicherten - hauptsächlich - aus sprachlichen Gründen teilweise unmöglich gewesen, die Fragen des Experten zu verstehen. Dies gilt insbesondere für die vergleichsweise einfach verständliche Frage nach weiteren Symptomen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung in der Lage war, eine Vielzahl anderer Fragestellungen von ähnlichem Schwierigkeitsgrad zu beantworten, etwa nach Art und Auslöser der aktuellen Beschwerden, psychosozialen Belastungen oder zur finanziellen Situation, welche sie sehr detailliert zu schildern vermochte. Für die zur Beantwortung des Beck-Depressions-Inventars (BDI) benötigte relativ lange Zeit (mehr als eine halbe Stunde) machte die Gutachterin nicht sprachliche Gründe, sondern vor allem die "doch eher geringe Schulbildung" der Beschwerdeführerin verantwortlich. Die Vorinstanz hat weder den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine öffentliche Verhandlung verzichtete, deren Durchführung allein zum Zweck der persönlichen Anhörung verlangt worden ist (vorinstanzliche Beschwerde S. 8 f. Ziff. III/12), weshalb die angerufene Rechtsprechung BGE 136 I 279 zum Anspruch auf öffentliche Verhandlung hier nicht einschlägig ist.  
 
4.   
Die Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der medizinischen Akademie Y.________ vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. 
 
4.1. Weder lassen sich der Expertise Hinweise entnehmen, wonach dem Dolmetscher Verständigungsprobleme aufgefallen wären (welche er dem psychiatrischen Sachverständigungen unverzüglich hätte melden müssen), noch machte die Versicherte selbst diesbezügliche Schwierigkeiten unmittelbar selbst geltend. Auch in ihrem ersten Einwand vom 27. März 2012 war von Sprachproblemen keine Rede, erst nach Mandatierung einer Rechtsvertretung wurden solche erstmals am 31. Mai 2012 gerügt. In Anbetracht der differenzierten und detaillierten Angaben der Versicherten anlässlich der Exploration ist indes - wie dargelegt (E. 3 hievor) - ohnehin unwahrscheinlich, dass zwischen ihr und dem Dolmetscher gravierende Verständigungsschwierigkeiten bestanden, welche eine beweistaugliche Begutachtung verunmöglicht hätten.  
 
4.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde haben weder die Gutachter noch die Vorinstanz den für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare Leidenszustände entwickelten Kriterienkatalog (BGE 130 V 352) herangezogen, welcher beispielsweise bei einer Cancer-related Fatigue (CrF) in der Tat nicht anzuwenden ist (Urteil 9C_306/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 346). Die Experten der medizinischen Akademie Y.________ hielten fest, die intensive familiäre Unterstützung lasse auf einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn der Versicherten schliessen, der dazu beitrage, dass sie in ihrer ängstlichen, sich stark beobachtenden Haltung verharre und sich von ihrer Familie versorgen lasse. Obwohl sie sich keine neuen Tätigkeiten zutraue, bestehe (weiterhin) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Selbst wenn eine ärztliche Beurteilung sich - wie hier - zu einzelnen der auch im Rahmen der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 zu berücksichtigenden Kriterien äussert, liegt darin noch keine (unzulässige) analoge Anwendung der entsprechenden Praxis.  
 
4.3. In welchen Punkten der Sachverhalt von den Gutachtern mangelhaft erhoben worden sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus, sondern weist nur generell auf fehlende anamnestische Angaben hin, ohne darzulegen, welche entscheidrelevanten Fakten den Gutachtern verborgen geblieben wären. Auf eine mangelhafte Anamnese lässt sich insbesondere nicht daraus schliessen, dass der RAD am 21. September 2010 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % veranschlagt hatte. Gemäss plausibel begründeter Stellungnahme des RAD vom 24. Januar 2012 ist die abweichende spätere Beurteilung im Gutachten der medizinischen Akademie Y.________ auf eine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Verbesserung zurückzuführen. Die von den behandelnden Psychiatern des Therapiezentrums Z.________ (Berichte vom 12. Dezember 2010 und 20. Mai 2012) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) schliesslich gilt - abgesehen davon, dass die Versicherte in dem von den behandelnden Ärzten erhobenen BDI am 14. Mai 2012 einen vergleichbaren Wert erreichte (24 Punkte) wie anlässlich der Exploration der medizinischen Akademie Y.________ (24-27 Punkte) - grundsätzlich als therapeutisch angehbar (z.B. Urteil 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.   
Damit bleibt es bei dem in allen Teilen bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Entscheid. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Fonds de pensions X.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle