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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_127/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Bülach (Abschreibung - zufolge Beschwerderückzugs - eines Beschwerdeverfahrens gegen die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.________) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der Rückzug der (ersten) Beschwerde sei unwiderruflich, das Obergericht könne daher die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr überprüfen, auf die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung sei deshalb nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin habe jedoch die Möglichkeit, bei der Klinik ein neues Entlassungsgesuch zu stellen und einen abschlägigen Entscheid wiederum beim Bezirksgericht anzufechten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann