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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_779/2018  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2018 (VB.2018.00084). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1966) ist marokkanischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1998 überwiegend in der Schweiz auf. Am 19. Juni 2001 heiratete er hier eine österreichische Staatsangehörige, die über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. September 2002 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, der wie seine Mutter österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Eheleute leben seit dem 1. Februar 2005 getrennt. Der Sohn wurde unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Vater verfügt über ein einvernehmlich geregeltes Besuchsrecht, das dieser wahrnimmt. Die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn blieb er dagegen - abgesehen von einigen wenigen Zahlungen in der jüngsten Vergangenheit - schuldig. 
 
B.  
A.________ kam ursprünglich als Musiker in die Schweiz. In den Jahren 2002 bis 2007 bezog er, mit einem Unterbruch, durchwegs Sozialhilfe. Daraufhin war er unregelmässig erwerbstätig. Am 1. April 2018 nahm er eine Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Monatslohn von Fr. 3'600.-- brutto auf. Zudem geht er nunmehr einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Einem Auszug aus dem Betreibungsregister zufolge bestanden am 8. September 2015 insgesamt 43 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von gut Fr. 96'000.--. Bis zum 22. November 2016 kamen weitere Betreibungen und in zwei Fällen neue Verlustscheine von Fr. 4'800.-- hinzu. Bis zum 11. Oktober 2017 wurden nochmals sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 44'000.-- angehoben. 
 
C.  
Mit Blick auf die langjährige Schuldenwirtschaft sprach das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Oktober 2015 gegenüber A.________ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus und drohte es ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 22. Januar 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung (Entscheid VB.2018.00084 vom 26. Juni 2018), bestätigten. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 9. September 2018 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Verwaltungsgericht bzw. die Sicherheitsdirektion anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) zu erteilen, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
E.  
Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14. September 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und den Schriftenwechsel angeordnet (Art. 102 Abs. 1 BGG). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465).  
 
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).  
 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Schweiz über die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt. Die Eheleute lebten indes während weniger als fünf Jahren zusammen. Zum Bruch kam es im Jahr 2005 (Sachverhalt, lit. A), mithin zu einem Zeitpunkt, als das seinerzeitige Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; AS 2007 5437), das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, noch nicht wirksam war. Wie die Vorinstanz mit Blick auf das damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) sowie Art. 43 und Art. 50 AuG (bzw. nunmehr AIG; SR 142.20) bundesrechtskonform erwägt, verschaffen diese Sachumstände dem Beschwerdeführer von Landesrechts wegen keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wenig anspruchsverleihend ist unter diesen Vorzeichen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Vorinstanz hält hierzu fest, mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes entfalle ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers (Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA). Der Beschwerdeführer lässt die vorinstanzlichen Erwägungen bis dahin unbestritten.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz stellt darüber hinaus fest, auch aus dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch herleiten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass "offenkundig keine vertiefte Integration" im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bestehe. Eine lange Anwesenheit und die gewöhnlich damit verbundene Integration genügten hierzu nicht; erforderlich sei vielmehr eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer setzt dem nachvollziehbar entgegen, die jüngste Praxis stelle weniger hohe Anforderungen. So hat das Bundesgericht erkannt, nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedürfe die Beendigung des Aufenthalts  besonderer  Gründe, da nach dieser Zeitspanne eine gute Integration vorausgesetzt werden könne. Bei ausgeprägter Integration dürfe ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).  
 
2.2.3. Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts für sich abzuleiten. Die Vorinstanz bemängelt zwar den Grad der gesellschaftlichen Integration, was sie auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz bald zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz in der polizeilichen Einvernahme auf einen Übersetzer angewiesen sei. Die hauptsächliche Kritik zielt aber auf die missratene wirtschaftliche Integration, die sich in einer Grosszahl von Betreibungen und einem beträchtlichen Schuldenstand äussert. Insofern bringt die jüngste Praxis keinerlei Erleichterungen. Im laufenden, über lange Zeit und in hohem Masse geübten Schuldenmachen liegt zweifelsohne ein besonderer Grund im Sinne der neuesten Praxis, der die Beendigung des Aufenthaltstitels nahelegt. Ins Auge springt dabei, dass das wirtschaftliche Fehlverhalten selbst nach der ausländerrechtlichen Verwarnung von Ende 2015 kein Ende fand. Ob es sich um sechs oder doch nur um vier neue Betreibungen handelt (Betreibungsregisterauszug vom 22. November 2016), wie der Beschwerdeführer betont, ist ohne jeden Belang, spricht die Vorinstanz doch davon, dass bis zum 11. Oktober 2017 weitere 17 Betreibungen hinzugekommen seien. Nichts zu ändern vermag es auch, wenn der Beschwerdeführer bestreitet, "liederlich, geschweige denn mutwillig" vorgegangen zu sein, was er anhand angeblicher Rückzahlungen (Fr. 735.80 und Fr. 965.70) zu belegen versucht. Mit Blick auf die unverändert hohen Ausstände kann dies von vornherein nicht für eine akzeptable wirtschaftliche Integration sprechen.  
 
2.2.4. Dieser Sachumstand führt die Vorinstanz dazu, auch den Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu verwerfen. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung ist der Beschwerdeführer den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn während Jahren nicht nachgekommen, um erst jüngst einige wenige Zahlungen zu veranlassen. Die Vorinstanz würdigt dies als Handeln "unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens", was der Beschwerdeführer zwar beanstandet, aber nichts vorbringt, was der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3 und 1.4). Hinzu kommt, dass vier der jüngsten Betreibungen im Zusammenhang mit Strafbefehlen stehen, die unbezahlt blieben (fällig am 30. März 2015, 12. Juli 2015, 4. September 2015, 14. Juli 2016), wie der Beschwerdeführer freimütig einräumt. Die strafrechtlichen Verfehlungen hat die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers ausser Betracht gelassen.  
 
2.2.5. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es liege klarerweise ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) in der hier massgebenden Fassung, wie sie bis zum bis 31. Dezember 2018 galt (AS 2007 5497), vor. Die Norm bezieht sich sowohl auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, die Voraussetzungen sind aber von unterschiedlicher Intensität (Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Ist der ausländischen Person Schuldenwirtschaft vorzuwerfen, so verlangt die Praxis mutwillige Verschuldung, wenn es um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; so etwa schon Urteil 2C_273 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Streitig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Anforderungen niedriger anzusetzen sind. Anders als im Fall der Niederlassungsbewilligung, wo das Gesetz einen "schwerwiegenden Verstoss" (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) verlangt, ist hier ein "erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung" ausreichend (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG; Urteil 2C_127/2016 vom 13. September 2016 E. 4.2.1).  
 
2.2.6. Der Beschwerdeführer hat im Lauf der Jahre hohe Schulden gemacht. Die ausländerrechtliche Verwarnung vermochte ihn davon nicht abzubringen. Der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt.  
 
2.3. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Schuldenwirtschaft und der fehlenden wirtschaftlichen Selbstversorgung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der mit seinem 16-jährigen Sohn auf brieflichem und elektronischem Weg verkehren oder ihn bei seiner Familie in Marokko empfangen kann, wie dies in den letzten Jahren häufig schon der Fall war. In seiner Heimat leben seine Mutter und fünf Geschwister, was die rasche Wiedereingliederung günstig beeinflussen wird. Demgegenüber ist die Integration in die hiesigen Verhältnisse nie vollständig gelungen, was sich schon nur in der fehlenden sprachlichen Kompetenz ausdrückt. Die Fernhaltemassnahme erweist sich als verhältnismässig (Art. 96 AuG). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, was sie mit den seit dem 1. April 2018 erzielten Einkünften begründete. Der Beschwerdeführer setzt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts entgegen, was diese als verfassungsrechtlich unhaltbar darstellen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; auch dazu vorne E. 1.3 und 1.4). Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei ist seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen. 
Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Verbeiständung und Prozessführung; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen, ohne dass die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist. 
Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher