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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_79/2025  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2025 (SBK.2024.352). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ (geboren 2005). Sie wirft ihm unter anderem vor, Kinderpornografie gekauft und besessen sowie eine Webplattform zum Verkauf von Kinderpornografie entwickelt und aufgebaut zu haben (Art. 197 StGB). Darüber hinaus besteht der Verdacht auf diverse weitere Delikte, darunter mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), mehrfache versuchte Erpressung (Art. 156 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Brandstiftung (Art. 221 StGB), mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144 bis StGB).  
 
B.  
 
B.a. Am 6. Mai 2024 wurde A.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2024 und am 5. November 2024 wurde die Haft um jeweils drei Monate verlängert.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Verfügung mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 auf Beschwerde hin. Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.  
 
B.c. Am 27. November 2024 stellte A.________ ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, das vom Zwangsmassnahmengericht am 3. Dezember 2024 abgewiesen wurde. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab.  
 
C.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und bei Bedarf technische Geräte zu deren Überwachung einzusetzen: die Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen; die engmaschige Weiterverfolgung der Therapie bei B.________; die Tagesbeschäftigung bei der "C.________" in U.________. Subeventualiter sei die Angelegenheit zum unverzüglichen Entscheid über die anzuordnenden Ersatzmassnahmen und zur anschliessenden Entlassung aus der Haft an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. A.________ ersucht, ihm sei für das "Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung" zu bewilligen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - die nachfolgenden Erwägungen vorbehalten - einzutreten.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 9. Januar 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Soweit der Beschwerdeführer im ersten Teil seiner Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Verfahren, zu anderen Entscheiden oder zur "Prozessgeschichte EDV-Gerätschaften" macht, bewegt er sich ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesericht innerhalb der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) die (ergänzende) forensisch-psychiatrische Einschätzung des Gutachters PD Dr. med. D.________ vom 21. Januar 2025 ein. Wie das Bundesgericht bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3 erwog, gilt das Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG auch bei der Haftprüfung. Neue Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sind von der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) bzw. dem mit der Haftentlassung oder -verlängerung befassten kantonalen Gericht zu berücksichtigen. Bei der eingereichten forensisch-psychiatrischen Einschätzung vom 21. Januar 2025 handelt es sich um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleibt (vgl. a.a.O., E. 3.6.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (einfache Wiederholungsgefahr). 
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. Kollusionsgefahr liege seit den am 18. Dezember 2024 durchgeführten Einvernahmen mit zwei weiteren Personen demgegenüber nicht mehr vor. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht aber sinngemäss geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen Verbreitung harter Pornografie, Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, sexueller Nötigung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, "mehrfachen einfachen Diebstahls" sowie Datenbeschädigung verurteilt worden. Er weise somit mehrere Vortaten auf, die sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergäben, weshalb das Vortatenerfordernis erfüllt sei.  
 
3.2.2. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. November 2024 von PD Dr. med. D.________ fasst die Vorinstanz wie folgt zusammen: Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko für künftige Straftaten, die den Anlassdelikten ähnlichen seien, einschliesslich (Einbruch-) Diebstahl, Sachbeschädigung, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte. In Bezug auf kinderpornografische Delikte (hands off) werde ein moderates Rückfallrisiko konstatiert. Für eine Gefahr der Deliktzunahme hin zu schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten bestünden demgegenüber keine Anhaltspunkte. Ohne extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention sei angesichts des Gesamtverlaufs aktuell eine negative Prognose zu stellen, und ohne geeignete Rahmenbedingungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Haftentlassung schleichend wieder in alte Verhaltensmuster abgleite, in ein prokriminelles Gruppengefüge gerate, nach Geltung und Spannung strebe und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten begehe.  
 
3.2.3. Die Vorinstanz erwägt, das moderate Risiko für kinderpornografische Delikte, für die der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, stelle keine akute und unmittelbare Gefahr dar, die für die Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig sei.  
Demgegenüber sei der Beschwerdeführer auch wegen "mehrfachen einfachen Diebstahls", unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung vorbestraft. Im vorliegenden Verfahren werde er unter anderem des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung, der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie der Datenbeschädigung dringend verdächtigt. Das Gutachten habe sich mit der Art der untersuchten Delikte und dem Werdegang des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich bei den meisten der untersuchten Delikte um gemeinschaftlich begangene Sabotagen gehandelt habe, deren Intensität und Frequenz zugenommen hätten. 
Der Beschwerdeführer habe unter anderem das Kommunikationsnetz einer Stadt (mehrfach) lahmgelegt, was nicht abschätzbare Folgen haben könne und wodurch mittelbar auch Leib und Leben gefährdet werden könnten. Ihm würden Brandstiftungen vorgeworfen, die naturgemäss neben Sachschaden auch Leib und Leben gefährden könnten. Ausserdem soll er mit zwei weiteren Beschuldigten einen Hemmschuh entwendet und diesen anschliessend auf Zuggleisen deponiert haben, was neben einer Störung des Schienenverkehrs zu einer Gefahr für eine grosse Zahl von Zugpassagieren führen könne. Diesen Taten sei gemein, dass ein möglichst grosser Schaden sowie eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht worden sei, wobei die konkreten Folgen nicht oder nur beschränkt hätten abgeschätzt werden können. In Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers seien diese Taten einschlägig, weil sie (auch) unmittelbar oder mittelbar das Vermögen schützten. Darüber hinaus seien die neuen Straftaten geeignet, Leib und Leben eines nicht zum vornherein bestimmbaren Personenkreises erheblich und unmittelbar zu gefährden. Die Vorinstanz erwägt, dass gemäss dem Gutachten für derartige Delikte weiterhin ein hohes Risiko bestehe, weshalb von einfacher Wiederholungsgefahr auszugehen sei. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es beurteilt unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nur die vorgebrachten Rügen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
3.4.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die erste Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr, das Vortatenerfordernis, erfüllt ist, und dass die Vorinstanz auf die Vermögensdelikte als Vortaten abstellen durfte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.  
 
3.5.2. Bezüglich des Gutachtens vom 7. November 2024 schätzt der Beschwerdeführer die Kognition des Bundesgerichts falsch ein. Das Bundesgericht prüft nur unter Willkürgesichtspunkten, ob die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters für überzeugend halten und dessen Schlussfolgerungen folgen durfte (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Gutachten frei zu interpretieren und seine eigenen Schlüsse daraus zu ziehen, ohne geltend zu machen, dass dessen Würdigung durch die Vorinstanz willkürlich wäre. So "bestreitet" er etwa, mit seinen Delikten einen möglichst grossen Schaden verursacht und eine möglichst grosse Reichweite erzielt haben zu wollen, ohne darzutun, weshalb die Vorinstanz diesen Schluss nicht aus den Ausführungen des Gutachters hätte ziehen dürfen, der die Motivation und die Zusammenhänge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eingehend analysiert. Auf diese appellatorischen Ausführungen ist nicht einzutreten.  
Die inhaltliche Kritik an der Würdigung des Gutachtens würde denn auch nicht verfangen. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, sagte der Sachverständige etwa nicht, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Gefahr weiterer gleichartiger Delikte. An solchen Hinweisen fehlt es gemäss Gutachten lediglich in Bezug auf eine Eskalation hin zu schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten. Die Vorinstanz geht einzig von einer Rückfallgefahr bezüglich der in diesem Verfahren untersuchten Sabotageakte und Brandstiftungen aus, für die der Gutachter ein hohes Risiko attestiert. Zu einer Gefahr schwerer Sexual- oder anderer Gewaltstraftaten äussert sie sich nicht (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder methodisch mangelhaft wäre und deshalb gar nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen. 
 
3.5.3. Auch die Einwände gegen die vorinstanzlich verortete Sicherheitsgefährdung sowie die Legalprognose genügen den Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.4.1 hiervor) über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer behauptet etwa, es gebe "keine konkreten Anhaltspunkte", dass schwere Vergehen oder Verbrechen drohten, oder bei den von der Vorinstanz "angestellten Überlegungen" handle es sich um "reine Mutmassungen", weil "immer etwas Ungeplantes passieren" könne. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht auseinander. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und schlüssig, weshalb vor dem Hintergrund der zunehmenden Eskalation und Schwere insbesondere der Brandstiftungen und Sabotageakte weiterhin von einer unmittelbaren erheblichen Sicherheitsgefährdung ausgegangen werden muss (vgl. bereits Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5). Sie stellt gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten zutreffend eine Schlechtprognose für derartige Delikte und geht deshalb zu Recht von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Wiederholungsgefahr könne mit spezifischen Massnahmen, insbesondere mit einer ambulanten Behandlung, begegnet werden, weshalb die Aufrechterhaltung der Haft nicht verhältnismässig sei. 
 
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5 und E. 4.3 erkannte, scheint selbst eine engmaschige ambulante Behandlung das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nicht massgeblich senken zu können, weil dieser die ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen schweren Delikte während einer laufenden ambulanten Behandlung begangen haben soll. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich das zwischenzeitlich erstattete Gutachten primär zu möglichen Massnahmen äussert, die allenfalls anstatt einer Strafe oder begleitend dazu (im Endentscheid) anzuordnen sein könnten. An der Beurteilung betreffend Ersatzmassnahmen, wie sie gestützt auf das Fokalgutachten vorgenommen worden sei, habe sich demgegenüber nichts geändert. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er wiederholt geltend macht, der Gutachter empfehle nur eine ambulante Massnahme, weshalb eine solche als Ersatzmassnahme angeordnet werden müsse.  
Auch aus dem angerufenen Urteil 1B_42/2009 vom 5. März 2009 E. 3.3.2 und der angeführten Literaturstelle (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 226 StPO) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort findet sich ebenfalls der Hinweis, dass eine ambulante Massnahme als Ersatzmassnahme zur Haft nur in Betracht komme, wenn sich damit der Haftzweck erreichen lässt. Bei der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr ist dies, wie das Bundesgerichts bereits im Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.5 und E. 4.3 entschied, nicht der Fall. 
 
4.2.2. Unbehelflich ist ferner der Einwand, die Vorinstanzen hätten die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmevollzugs (Art. 236 StPO) nicht eingehend geprüft. Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme setzt das Einverständnis der beschuldigten Person voraus (BGE 136 IV 65 E. 2.2; 117 Ia 72 E. 1c). Ob ein vorzeitiger Vollzug in Betracht kommt, ist nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch der beschuldigten Person hin zu prüfen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1236 Ziff. 2.5.3.7; BENJAMIN BRÄGGER, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 721; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 236 StPO). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3 i.f. Das Bundesgericht erwog dort lediglich, dass es über die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmeantritts gestützt auf das (in jenem Beschwerdeverfahren noch unbeachtliche) Gutachten vom 7. November 2024 nicht als erste Instanz zu entscheiden hatte.  
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Massnahmevollzug gestellt habe, was dieser in seiner Replik nicht in Abrede stellt. Auch in seiner Beschwerde behauptet er nichts anderes. Die kantonalen Behörden mussten deshalb nicht prüfen, ob ein vorzeitiger Antritt des Straf- oder Massnahmevollzugs infrage kommt. 
 
4.3. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Rügen, die der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verhältnismässigkeit im Allgemeinen" und "Überhaft" vorträgt. Das Bundesgericht hat sich mit seinen - im Wesentlichen wortgleichen - Vorbringen bereits im Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 4.3 befasst. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände in der Zwischenzeit geändert hätten oder aus anderen Gründen auf diese Würdigung zurückzukommen wäre.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine amtliche Verteidigung (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 6 mit Hinweisen) - ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle